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1912 1911
Export. 64447 600 lbs 55 307 733 Ibs
beträgt der Import 51 5 7883 - 49 421 600
der reine Export von der
Kolonie beträgt demnach 12 457 867 lbs 6 886 188 lbsS
#uch die Statistiken über die Bestimmungs-
länder sind noch nicht zur Hand. Es steht jedoch
schon jetzt fest, daß die Ausfuhrzahlen sich zugunsten
der Vereinigten Staaten von Anerika in nicht unbe-
deutender Weise verschoben habe
Das mit Kautschukbämnen bepflangie Areal hat
sich nicht sehr vergrößert. Neupflanzungen auf bisher
nicht der Kautschukkultur gewidmetem Land sind nur
unbedeutend gewesen.
Die Preise stellten sich für die Jahre 1910 bis
1912, wie folgt
1910 1911 1912
Preise 4. 2 2½;
Höchster Preis. 2 4½ 7 1 5 2
Niedrigster Preis. 9 6% 3 10½ 4 3
Letzter Preis 5 6½ 4 4 4 6½
Auf den Auktionen in Londen wurden für Plan-
tagengummi im allgemeinen folgende Preise erzielt:
1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912
Verkauft (in t):
848 814 1925 2684 5198 9699 17657
„g und niedrigster Durchschnitt für das Jahr:
3 1¾ 2 10½ 4 11½ 5 4 2¼ 4—
#r bis bis bis bis bis bis
6 0½ 5 6⅞ 5 6 8 5 11 11½ 7 2 5 6¼
Preisschwankungen:
1 3½ 2 5" 2 7½ 3 5½ 6 11½ 2 11¾¼ 1 6
Auf den in Singapore abgehaltenen Auk-
tionen waren die Preise im Hroten“ Halbsahr 1912
die folgenden — für fine (smoked) sh
Juli Ang. Sept. Okt. Nov. Dez. im Jahr
s. d4 sh d0 sh d. sh d sh d sh d sh d
hbchster Preis:
4 10¼ 4 9½ 4 9½ 4 7¼ 4 6¼ 5 8¼ 5 7½
Niedrigster Preis:
4 8 48½ 3 10¼ 45 43 46 3 10¼
Letzter Preis:
4 9 4 9½ 4 7½ 45 46 4 8¼ 4 8¼
Die Werte der exportierten Mengen be-
tragen nach einem Bericht des Departements für
Handel und Zölle begiehungsweise der Registerbehörde
für Statistik für
1012
82)
die Vereinigt. Malayenstaaten 68 11 342 39 914 672
die Straits Settlements 63 831 056 35 340 258
Der Jahresdurchschnftt u im l“ 1912 beträgt
für „fine Pa ür erstklassigen Plan-
PgeiGnnn cegeme 4# 34 4. im Vergleich zu
bezw. 5 sh 6 d im Jahre 19
1 3 tatsächliche Wert 8* — hat um
5 v. H., die Menge um 76,35 v. H. zugenommen.
1911
*) *„ Dollar Straits Settlements-Währung
à 2,40 5%
Bezüglich neuer Kapitalsanlagen ist das Jahr
1912 ebenfalls ruhiger als seine Vorgänger gewesen.
Die erforderlichen Kapitalien wurden größtenteils burch
Ausgabe von Schuldveerschreihungen zu 6 bis 7 .
erlangt. Das Verhältnis im Vergleich zu schern
S stellt. fi0. für die Plantagen des mittleren
Ostens, wie folgt:
1908: 2 010 500 S, 1909: 12 008 000 S, 1910:
38 841 500 KS, 1911: 6 619 000 S, 1912: 2242 500 K.
Die genannten Beträge schließen auch die Kapi-
talien ein, die zur Gründung bzw. dem Ausbau von
Kautschuk-Finanzgesellschaften erforderlich waren.
Dementsprechend sind auch die Preisschwankungen
in den ausgegebenen Aktien geringer gewesen und
haben im allgemeinen eine mäßige Tendenz nach oben
gehabt.
Trotz dieses allgemeinen Fortschritts am Schlusse
des Jahres 1912 wurde dem kommenden Jahre
mit ein iger Besorgnis entgegengesehen, die nur allzu
erechtfertigt war. Das Fallen des Preises für Kaut-
chul hielt an, s sich die Produktion für eine
Reihe Plantagen kanm mehr verlohnt, während einige
ogar schon mit Verlusten arbeiten. Besonders schwer
wurden die Plantagen davon betroffen, die während
„boom's“ in übereilter und wenig sachkundiger
Weise ins Leben gerufen worden sind. Zudem ist Bra-
silien durchaus nicht geneigt, seine bisher unange-
fochtene Vorherrschaft in der Produktion von Kautschuk
ohne einen Kampf bis aufs Messer aufzugeben, und
trifft bereits auf zahlreichen Gebieten Anstalten zur
Rückeroberung des verloren gegangenen Anteils an der
Gesamtproduktion. Die hiesigen Plantagen sind daher
auch ihrerseits bestrebt, Arbeitsmethoden und Produkt
nach Möglichkeit zu verbessern, damit der Plantagen-
gummi nicht nur seine bisherige Stellung behält, son-
dern noch weitere Fortschritte gegenüber dem brasi-
lianischen Gummi macht.
(Aus einem Berichte des Kaiserl. General=
konsulats in Singapore.)
Dehret Über Oinenforschung in den portuglesischen
Kolonien.
Im Diario do Governo ist ein Dekret vom
21. August 1913 veröffentlicht, durch welches Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze') vom 20. Sep-
tember 1906 über Minenforschung und Minenarbeit in
den portugiesischen Kolonien erlassen werden.
Britisch - Ostafrika.
Vorschriften für den Verkauf von Giften für
land wirischafbltche und gartenbauliche Zwecke.
Der Gouverneur hat am 11. September 1918 auf
Grund der Verordnung Nr. 20/1910 Vorschriften für
den Verkauf von Giften für landwirtschaftliche und
gartenbauliche Zwecke erlassen. Danach dürfen Gifte
nur in geschlossenen Gefäßen oder in Behältern ver-
kauft werden, wie sie von dem Hersteller eingehen.
Die Gefäße oder Behälter missen. mit einer deutlichen
Aufschrift versehen sein, welche die Bezeichnung des
Inhalts, das Wort „Gift“, den Namen und die Adresse
des Verkäufers und einen Vermerk über den besonderen
Zweck für de den das Erzengnis hergestellt ist, enthält.
" Voln
„D. Kol. Bl.“ 1907, S. 484 f.