Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die Anerkennung von Reifezeugnissen 
der deutschen Schulen in Antwerpen, Brüssel, Bukarest 
und Konstantinopel. 
Die Bundesregierungen haben übereinstimmend beschlossen, für die Anerkennung 
der Reifezeugnisse, welche Reichsangehörige an den deutschen Schulen in Antwerpen, 
Brüssel, Bukarest und Konstantinopel nach Abschluß des Lehrganges erwerben, fortan 
nachstehende Grundsätze zu befolgen. 
1. Die Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich auf die bezeichneten Schulen, 
solange sie folgende Bedingungen erfüllen: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die 
unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten 
Lebensjahres. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse Deutsch, Fran- 
zösisch, Englisch, Geschichte, Geographie, Mathematik, Physik, Chemie und 
Zeichnen, in Brüssel außerdem Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle 
des Englischen das Rumänische treten. 
c) Für die am Schlusse des ganzen Lehrganges in den einzelnen allgemein ver- 
bindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelten als Mindestmaß 
im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen 
von 1901 sich ergebenden Lehrziele. 
d) Der Unterricht wird, mit Ausnahme unvermeidlicher, vorübergehender Ver- 
tretungen und eines Teiles des fremdsprachlichen Unterrichts, nur von Lehrern 
erteilt, welche die wissenschaftliche und praktische Befähigung für die ihnen 
gestellte Lehraufgabe in einem Bundesstaat ordnungsmäßig erworben haben. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf vereinzelte Lehrkräfte, die bereits 
angestellt sind und die erwähnte Befähigung nicht in vollem Umfange be- 
sitzen; auch kann der Reichskanzler in besonderen Fällen aus Zweckmäßigkeits- 
gründen Ausnahmen zulassen. 
e) Die Wahl des Direktors bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers. Auch kann 
der Reichskanzler jederzeit eine Besichtigung der Schulen durch einen Reichs- 
kommissar vornehmen lassen. 
2. Ein Schüler, der vorher eine höhere Schule in Deutschland besucht hat, darf 
nur auf Grund eines Entlassungszeugnisses dieser Schule und nur in die Klasse oder 
Abteilung, für die er nach dem Zeugnis reif ist, aufgenommen werden.
	        
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