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mangels Beobachtm der Grrichtlcchen. oder notariellen
Form nach Gmbs. tig sei Der Kläger
bestritt die rtn Gbehmigung)
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger trat im Sommer 1910 wegen des
Erwerbes von Anteilen der Vereinigten Diamantminen
Lüderitzbucht, Gesellschaft b. H., mit dem Kolonial=
ontort dem heshorginoe- der Beklagten, i in Verkehr.
in 1. Juli 1910 bestätigte das Kolonialkontor dem
er Heesen Verkehr Ftg dem Zusatz, daß es als
* stlontrahent dem Kläger 20 000 *e Vereinigte
diamantminen Lüderitzbucht-Anteile überlasse, die es
mit 25200 ¼ berechne. Der Kläger hat diese Be-
stätigung unstreitig anerkannt und genehmigt.
Unter den Parteien besteht Mee schieden=
heit darüber, ob damit ein Vertrag zustande gekommen
ist und welchen Inhalt der Vertrag hat, wenn er zu-
stande gekommen sein sollte. r Kläger vertritt die
Meinung, daß er die Anteile Flost habe erwerben
wollen; es ergebe sich dies auch ohne weiteres aus
dem Wortlaute des Sestätigungsschreibens des Kolonial=
kontors. Als Kaufvertrag über Anteile einer Gesell-
schaft m. b. H. sei der Vertrag mangels der in § 15
Gmbec. vorgeschriebenen. gerichtlichen oder notariellen
Form nichtig; habe ihm das Kolonialkontor aber, wie
die Beklagte behauptet, nicht die Anteile verkaufen
wollen, sondern etwas anderes, so sei ein Vertrag
mangels Willensübereinstimmung nicht zustande ge-
kommen. In beiden Fällen erachtet sich der Kläger
zur Rückforderung seiner Kauspreiszahlung von 25200.
wegen ungerechtfertigter Bereicherung für berechtigt.
Die Beklagte macht dagegen geltend, nicht die
Anteile selbst hätten den Gegenstand des Vertrages
gebildet, sondern die Übertragung des Verfügungsrechts
über Anteile der gedachten Gesellschaft. Vertragsinhalt
sei somit die Zurverfügungstellung der Anteile gewesen.
Ein volcher Vertrag unterliege nicht der Formvorschrift
des 81 5 EmöG. Die Bellagte stützt ihre Auffassung
auf der Vorgang, wie er nach einem überreicht en
Schreiben der Diskontogesellschaft vom 19. April 1911
sich im Handel mit siüowestafrikanischen Anteilen von
Gesellschaften m. b. H. abspielt. Danach sei es üblich,
daß die deutsche Bank, welche in Geschäftsanteilen
einer dem Konzern der Vereinigten Diamantminen
Lüderitzbucht angehörigen südwestafrikanischen Diamant-
gesellschaft m. b. H. handeln wolle, der Deutschen Afrika=
bank Auftra gebe, einen oder mehrere Geschäftsanteile
der Gesellschaft m. b. H. in bestimmter Höhe für sie
zu erwerben. Die Afrikabank führe diesen Auftrag aus,
indem sie für Rechnung ihrer Auftraggeber an der
Börse in Lüderitzbucht die Geschäftsanteile kaufe und
sich notariell übertragen lasse. Die Afrikabank gebe
ihrer deutschen Vertreterin, der Norddeutschen Bank in
Hamburg, Nachricht,. Die Norddeutsche Bank in Ham-
burg trage alsdann das Verfügungsrecht der Auftrag-
geberin über die Anteile in eine Liste ein. Dieses
Verfügungsrecht bilde nun den Gegenstand des Handels
und gehe durch beliebig viele Hände.
Dementsprechend will das Kolonialkontor auch in
diesem Falle ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels
verfahren sein und den Kläger unter Hinweis auf die
dargestellte übung darauf aufmerksam gemacht haben,
daß es keine Stücke liefere, sondern nur eine Zur-
verfügungstellung bei der Norddeutschen Bank in Ham-
urg
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Der Berufungsrichter läßt die Frage ausdrücklich
Anentschiederr ob der Kläger wußte, er nur das
Verfügungsrecht erhalten sollte, und * in diesem Sinne
ein Vertrag zustande gekommen ist, oder ob vielmehr
Mangel der Willensübereinstimmung auf Grund der
Beweiserhebung vorliegt. Er entscheidet aber die Vor-
frage, ob der Vertrag formfrei sei, wenn er mit dem
von der Beklagten angegebenen Inhalte zustande Ege.
kommen sein sollte. in bejahendem Sinne. Dieser En
scheidung ist beizutreten.
Die Vorinstanzen dbehen mit den Parteien mit
Recht davon aus, daß der Kläger dem Kolonialkommor
als seinem Einkaufskommissionär Auftrag erteilt
Sollte sich als Inhalt dieses Auftrags feststellen ½
daß er auf die Anschaffung des Verfügungsrechts ging,
wie die Beklagte geltend gemacht hat, so würde der
Auftrag dem Formzwange des § 15 GmbPG. nicht
unterliegen. Denn der Auftrag hatte dann die Ver-
pflichtung zur Lieferung von Geschäftsanteilen zum
Gegenstand, die der Kommissionär in eigenem Namen,
aber für Rechnung des Kommittenten erwerben sollte.
Eine Verpflichtung zur btretung bildete nicht den
unmittelbaren Inhalt des Vertrags. Nur eine solche
Vereinbarung, welche die Verpfli hiung zur Abtretung
eines Geschäftsauteils begründet, wird vom Absatz 4
des § 15 GmbSG. getroffen. Daß der Kommissionär
in Ausführung des Auftrags den Anteil dem Kom-
mittenten abtreten und dieser den Anteil abnehmen
muß, Endert daran nichts (Entsch. des R.Gs. in Zivilf.
Bd. 5 45). Derselbe Grundsatz ist auch in dem
dig liegenden Falle anerlannt, wenn ein Auftrag
zum Erwerbe von Grunkeigentum *1 ist (Entsch.
des R.Gs. in Zivils. Bd. 54 S. 75). Nun hat hier das
Kolonialkontor in seinem S#tbd) un hat di vom
1. Juli 1910 den Selbsteintritt erklärt. Der Selbst-
eintritt kann nach § 400 H#GB. nur bei der Kommission
zum Einkauf von Waren erklärt werden, die einen
Börsen= oder Marktpreis haben und bei der Kommission
zum Einkauf von Wertpapieren, bei denen der Börsen-
oder Marktpreis amtlich festgestellt wird. Anteile einer
Gesellschaft m. b. H. sind weder Waren noch Wert-
papiere, noch haben sie einen Börsen= oder Marktpreis
im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift. Trotzdem
unterliegt der Selbsteintritt des Kolonialkontors keinem
Bedenken; denn die Vorshrift bes 5 400 HG#B. ent-
hält kein zwingendes Recht. Die Parteien können
anders bestimmen. Hier haben sie anders bestimmt;
denn der Kläger hat der Erklärung des Selbsteintritts
des Kolonialkontors zugestimmt. Die Wirkungen des
gültigen Selbsteintritts des Einkaufskommissionärs be-
stehen darin, daß der Kommissionär das Geschäft selbst
bosfüer. ieu Kaufgegenstand selbst zu liefern
hat und damit ““ die Stellung eines Verkäufers ein-
GCetreten ist.
Aus dieser durch den Selbsteintritt des Kolonial=
kontors geänderten Rechtslage ist jedoch nicht zu folgern.
daß durch den Selbsteintritt eine Bereinbarung ge-
schaffen sei, welche die Verpflichtung zur Abtretung
von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m. b. H. be-
gründe, wie sie § 15 Abs. 4 GmbHG. im Ange hat.
Demn der Selbsteintritt besagt hier nichts anderes, als
daß das Kolonialkontor seinen in rechtsgültiger Form
zu erwerbenden Anspruch auf Lieferung von Geschäfts-
anteilen auf den Kläger zu übertragen hat. Auch jetzt
noch sind nicht Geschäftsanteile Gegenstand des Ver-
handelt sich auch jetzt noch um die
Abtretung eines Anspruchs auf Lieferung von Geschäfts-
anteilen.
Der Käger hat gegen die Zulassung der form-
losen Übertragung des Anspruchs auf Lieferung von
Geschäftsamteilen einer Gesellschaft m. b. H. den Ein-
wurf gemacht, daß man damit enigegen dem Willen
des Gesetzgebers den Handel mit Geschäftsanteilen durch
Weiterübertragung des Rechtes auf Zurverfügung-
stellung freigebe. Dieser Einwurf hat keine in Erfolg.
Der Gesetzgeber will den Handel mit Geschüftsanteilen