Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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die kleine Differenz noch ganz ausgeglichen und das 
Gesamtresultat der gestjährigẽn Ernte sogar 
noch übertroffen w 
(Bericht des 4 Lonkulats,! 1r Guayaquil 
ob 
  
Angola. 
Zeitweilige Anderung des Ausfuhrzolls 
für Kautschuk. 
Der Generalgouverneur hat am 29. August 1913 
mit-Rücksicht auf den plötzlichen Rückgang des autschuk- 
preises und um der bestehenden Krisis der Kautschuk- 
industrie zu begegnen, verordnet, daß der bis zum 
31. Dezember 1918 nach Portugal über birgendwelche 
Häfen der Provinz ausgeführte Kautschuk den folgenden 
Abgaben von zusammen 4,5 v. H. des Wertes unter- 
liegen soll, nämli 
a) dem Ausfuhrzolle (Direito de *9 
Werte 1,5 v. H. 
b) dem Zuschlag. zum Ausfahrzoll- (Adi- 
cional sobre ). v. Werte 1,.5 = 
e) der * 3 Sobreta#a. v. Werte 1,5 = 
Im Kongodistrikt und in Ambriz wird während 
des gleichen Feitraums ebenfalls ein einheitlicher Zoll 
(direito unico) von 4,5 v. H. des Wertes weiter er- 
hoben 
Nach Ablauf des vorhergehend festgesetzten Zeit- 
raums werden für den ausgeführten Kautschuk wieder 
die bisher geltenden Zuschlagszölle und Zuschlags- 
abgaben erhoben. 
Gleichzeitig wird der Frachttarif auf der Eisen- 
bohn. von Malanie bis zum 31. Dezember 1913 um 
O v. “ ermäßigt. 
Wenn die ausgeführte Menge des Kautschuks vor 
dem 31. Dezember 1918 den Durchschnitt des nach den 
amtlichen Feststellungen während des Jahres 1912 
ausgeführten Kautschuks erreicht, so sollen die Vosns 
geführten Vergünstigungen aufhören. 
(Boletin Oficial da Frovincis de Angola.) 
  
gestell 
Britisch · Ostafrika. 
Vorschriften für dit Finfuhr von Explosiv= 
Durch etemnmmachne vom 12. Juli 1913. 
Er- 161/1918) sind von dem Gouverneur auf Grund 
des Indischen Erdlostostolfgeseses vom Jahre 1884 — 
Indian Explos 1884 — entsprechende Vor- 
schriften für das - Feole erlassen worden. Danach 
dürfen Explosiostoffe 10 das Schutgzebiet nur über die 
Häfen Mombassa, Kilindini, Malindi, Lamu und Kis- 
maiu, oder diejenigen anderen Häfen eingeführt werden, 
die der Gouverneur durch Bekanntmachung in der 
-Gaztte- dafür vorschreibt. 
Der Führer eines Schiffes, das in einem Hafen 
des Schutzgebiets mit Sprengstoffen (mit Ausnahme 
von Sicherheitspatronen, Sicherheitszündern zum 
Sprengen, Eisenbahn-Nebelsignalen und Zündhütchen) 
im Gewichte von mehr als 100 Pfund ankommt, muß 
unmittelbar nach seiner Ankunft dem Hafenbeamten 
davon Anzeige machen. Alle in See gehenden Schiffe, 
die Sprengstoffe im Gewichte von mehr als 100 Pfund 
an Bord haben, müssen dort ankern, wo es der Hafen- 
beamte bestimmt, und sie müssen ferner gewisse be- 
sonders vorgeschriebene klar erkennbare Flaggen und 
Lichter führen. 
Die Menge an Explosivstoffen, die von einem 
Schiffe auf einmal befördert werden darfa. vol- 560 Pfund 
nicht überschreiten, es sei denn, daß das Schiff für 
diesen Zweck durch den Fafenderimten zusraften ist. 
Explosivstoffe (mit Ausnahme der oben angeführten). 
dürfen nur an den für diesen Zweck von dem Hafen- 
beamten bestimmten Pläze iä ans Land gebracht oder 
verschifft werden, ferner dürfen die Explosivstoffe nur 
zu der von dem Hafenbeamten bestimmten Zeit ge- 
landet werden, und dann nur nach vorcchriftsmähiger 
zollamtlicher Abfertigung (celearance through 
Customs 
Die bertretung der Vorschriften ist unter Strafe 
(rhe Board of Trade Journal.) 
  
  
  
Vermischtes. 
Die Flußschifkahrt auf dem Kongostrom. 
Der Personen= und Güterverkehr auf dem Kongo 
wird in erster Linie von Schiffen, die der Belgischen 
Kongokolonie gehören, unternommen. Der Staat 
beüigt * Geit an Schissen: 5 Dampfer von je 500 t, 
Dampfe iuäe 200 t und 3 Dampfer von je 150 t. 
25% kommen Schlepper von je 350 t und eine An- 
*3 Hleiner Schiffe und Schlepper in der Größe von 
s 13 t. Die beiden Hauptstrecken sind Leopold- 
Wlkis- b ie hange und Leopoldville —Pania 
— Mutombo auf dem Kasai-Sankuru. Auf beiden 
Linien findet ein regelmäßiger Schiffahrtsdienst statt; 
auf der ersten Strecke dreimal im Monat, auf der 
zweiten alle 21 Tage im Anschluß an die Antwerpener 
Dampfer. Auf dem Ubangi zwischen Irebu, Li- 
benge und Zongo verkehrt ebenfalls ein Dampfer 
im Anschluß an die europäische Post. 
Der Personen= und Warenverkehr auf den Staats- 
dampfern ab und an Stanleypool hat sich im Jahre 
1912 im Gegensatz zu 1911 in beiden Richtungen ge- 
hoben. Der Warentransport Larssu# für Rech- 
nung der Grands Lacs-Gesellschaft is 5277t u 
der der übrigen Handeltreibenden um an t gestiegen. 
  
  
Der Warentransport für die Kolonie ist jedoch um 
2376t gefallen. Stromabwärts ist der Warentrans- 
port um fast 3000 t gestiegen, wenngleich einige Posten 
eine Abnahme zu vrrheichrnen haben. So haben die 
Kautschuk= und Elfenbeintransporte der Kolonie und 
der Grands Lacs-Gesellschaft abgenommen die Trans- 
porte anderer Handeltreibenden sind jedoch erheblich 
gestiegen. Der Gesamttransport auf dem Kongo und 
Sein Nebenflüssen ist um 80004 gestiegen und hat 
somit eine Zunahme von 30 v. H. zu verzeichnen. 
Die Transporte für Rechnung der Grands Lacs= 
Gesellschaft und anderer Handeltreibenden haben seit 
dem Jahre 1908 eine starke Zunahme zu verzeichnen: 
die Transporte für Rechnung der Kolonie haben im 
Jahre 1911 mit 5600 t ihren Höhepunkt grreicht das 
Jahr 10912 bringt eine Abnahme auf 3 Der 
Gesamttransport ist seit dem Jahre 1907 20 97771. 
auf 28 477 t im Jahre 1912 gestiegen. 
Der private Schiffahrtsverkehr auf dem 
Kongo wird fast r helst von der Gesellschaft 
„Citas“ ausgeführt, die in Dinshasso Goroße Werft= 
miagen und eine große Anzahl Schiffe von 2224#bis 
herab zu den kleinsten Schabppen besitzt. Die Gesell-
	        
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