Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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von 254 379 L (5.087 580 Ach, wovon der größte Teil 
bereits im Lande selbst entkörnt wird. Baumwoll-= 
samenöl ist stark zurückgegangen und liefert keinen 
nennenswerten Ertrag. Dagegen hat sich die Aus- 
fuhr von Baumwollsamen im Betrage von 11 335 L 
(226 700 ) gegen das Vorjahr nahezu verdoppelt. 
Der Turchfuhrhandel (Cauptvosten Ghenbein 
ause den Kongostga zeigt mit insgesamt 69 234 2 
(1384 ) eine nseite um 21028 8 bebone Al). 
Die rausfuhr ist dafür um 4908 S (98 160.1) 
auf 20 108 8 (402 160 /4) gefallen. 
Die Herkunft der Einfuhrgitzer verteilt sich, wie 
folgt: England 285 588 8 660 J/), britische Be- 
üitzungen 109 426 L 188 9 Al), andere Länder 
264 331 L (5 286 680 ). Unter den letzteren steht 
an der Spitze Amerika (hauptsächlich mit gewebten 
Waren) mit 94294 2 (1885880 ./4)j; es folgen Belgien 
mit dem Longostaat (viel Durchgangsgüter) mit 70 962 2. 
419.2 5 Deutschland mit Deutsch-Ostafrika 
init 57 * 148 900 ./), wovon jedoch nur etwa 
7 v. H. auf 20.. St %% entfallen. Über die Be- 
siningbert der Ausfuhr konnte nichts näheres er- 
mittelt werden. 
Belgisch-Kongo. 
Herabsetzung, der Einfuhrzölle für Kohle, 
Koks und Mineralöle. 
Der Cntwurk einer Verordnung, welche von dem 
Kolonialrat genehmigt ist, deren Inkrafttreten indes 
noch der Bestätigung durch eine, Königliche Verordnung 
bedarf, sieht vom 1. Jannar 1914 ab eine zeitweilige 
Hrseung der Einfthrzöle bei den nachbenannten 
Waren 
Geplanter H#l 
7 ng tcn 
rgrank 
Kohle: 
in ihrem natürlichen Zustand oder gepreßt 
(Briketts u. giförmige Prebkohlen Goulets) 
karbonisiert (Kols). 
Mineralöle: 
Petrolcum, Schieferöle und andere, roh 
Anm. Alle Ole, welche zu Beleuchtungs- 
zwecken nur nach voraufgegangener Rei- 
nigung so verwendbar sind, daß sie in 
den gemeinhin in Gebrauch befindlichen 
Lempen gebrannt werden können, werden 
als rohe Ole angesehen 6 
Rückstände von der Reinigung (Masn) 0.20 
Motorwagenöl (leichte Ole) . 0,60 
Anm. Hierunter fallen Venzin, GCaso- 
lin, Motocarline und andere gleichartige 
Destillate. 
Lampenöle (gereinigtes Petroleum) 2,00 
(The Board of Tinde Journal.) 
Britisch -Ostafrika. 
Vorschriften gegen den Mißbrauch von Opium 
d anderen Betäubungsmitteln. 
enne am 1. Jannar 1914 in Kraft tretende Ver- 
ordnung (Nr. 14/1913) schreibt u. a. vor, daß niemand 
(mit Ausnahme von Drogisten oder praktischen Arzten) 
Betäubungsmittel in das Schutzgebiet einführen darf. 
Drogisten und praktische Arzte dürfen Betäubungsmittel 
  
nur dann einführen, wenn sie dazu auf Grund eines 
Erlaubnisscheins ermächtigt sind, der die einzuführende 
Menge zurü. und von dem ersten Gesundheitsbeamten 
unterzeichnet i 
Die zeert können derartige in das Schutz- 
gebiet eingeführte Stoffe so lange zurütkhalten. bis der 
darüber lautende Erlaubnisschein vorgelegt is 
Für die Einfuhr von zubereitetem ouen wird 
kein Erlaubnisschein erteilt. ie Gewinnung, Ver- 
arbeitung und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nur 
mit amtlicher Genehmigung zulässig- 
Durch die vorerwähnte Verordnung wird die 
Opiumverordnung vom Jahre 1902 aufgehoben, ebenso 
gewisse Bestimmungen ver o Verordaung über Drogen 
und Gifte vom Jahre — Poisons 
Ordinancc of 1910 —, 101 auf die Einfuhr von 
Opium auf Grund der Verordnung vom Jahre 1902 
Bezug haben. 
Im Sinne der Verordnung umfaßt der Begriff 
„Betäubungsmittel“ Opium, Bhang, Morphium, Ko- 
kain, Heroin und andere Stoffe oder Zubereitungen, 
welche der Gouverneur von Zeit zu Zeit durch Bekannt- 
gabe in der „Gazette“ als unter jenen Begriff fallend 
erklären tann. (The Board of Trade Journal.) 
  
Goldküste. 
Ausfuhrverbot für Bälge und Gefieder 
gewisser Vögel. 
Für die Goldlüstenkolonie ist in Abänderung der 
„ Wild Animals Preservation Ordinance“ Nr. 2 vom 
Jahre 1901 die Einführung eines Gesetzes geplant, 
welches den Gouverneur ermächtigt, die Ausfuhr der 
Bälge und des Gefieders der nachbenannten Vögel zu 
verbieten: Geier, Schreibervögel, Eulen, Nashornvögel 
oder Fleischfresser, Strauße, Marabus, weiße Reiher 
(egrets) und alle nicht eßbaren Vögel. 
(The Bourd of Trade Journal.) 
Nordrhodesia. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflangen. 
Eine Verordnung vom 3. September 1913 (Nr. 9, 
1913) ermächtigt den Administrator, die Einfuhr von 
Pflanzen nach Nordrhodesia zu verbieten, die mit irgend- 
welchen Krankheiten. Schmarotzern oder Insekten be- 
haftet sind, deren Einfuhr gefahrbringend sein würde 
oder die von Plätzen kommen, hinsichtlich derer der 
Bedacht besteht, daß dort eine derartige Krankheit usw. 
Pflanzen dürfen nach Nordrhodesia nur über die 
dafür bestimmten Zollstellen eingeführt werden; Pflanzen, 
die entgegen den Vorschriften der Verordnung einge- 
führt werden, werden beschlagnahmt, zurückbehalten 
und, wenn erforderlich, gemäß der Anordnung des 
ersten Zollbeamten der Eingangszgollstelle oder des 
Polizei= oder Eingeborenenkommissars des Bezirks, wo 
die Pflanzen gefunden werden, vernichtet. 
Der Begriff „Pflanzen“ soll Teile davon wie 
Knollen. Zwiebeln, Wurzeln, abgeschnittene Teile, Pfropf- 
reiser, Früchte und Sämereien einschließen. 
(The Board of Trade Journal.)
	        
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