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von 254 379 L (5.087 580 Ach, wovon der größte Teil
bereits im Lande selbst entkörnt wird. Baumwoll-=
samenöl ist stark zurückgegangen und liefert keinen
nennenswerten Ertrag. Dagegen hat sich die Aus-
fuhr von Baumwollsamen im Betrage von 11 335 L
(226 700 ) gegen das Vorjahr nahezu verdoppelt.
Der Turchfuhrhandel (Cauptvosten Ghenbein
ause den Kongostga zeigt mit insgesamt 69 234 2
(1384 ) eine nseite um 21028 8 bebone Al).
Die rausfuhr ist dafür um 4908 S (98 160.1)
auf 20 108 8 (402 160 /4) gefallen.
Die Herkunft der Einfuhrgitzer verteilt sich, wie
folgt: England 285 588 8 660 J/), britische Be-
üitzungen 109 426 L 188 9 Al), andere Länder
264 331 L (5 286 680 ). Unter den letzteren steht
an der Spitze Amerika (hauptsächlich mit gewebten
Waren) mit 94294 2 (1885880 ./4)j; es folgen Belgien
mit dem Longostaat (viel Durchgangsgüter) mit 70 962 2.
419.2 5 Deutschland mit Deutsch-Ostafrika
init 57 * 148 900 ./), wovon jedoch nur etwa
7 v. H. auf 20.. St %% entfallen. Über die Be-
siningbert der Ausfuhr konnte nichts näheres er-
mittelt werden.
Belgisch-Kongo.
Herabsetzung, der Einfuhrzölle für Kohle,
Koks und Mineralöle.
Der Cntwurk einer Verordnung, welche von dem
Kolonialrat genehmigt ist, deren Inkrafttreten indes
noch der Bestätigung durch eine, Königliche Verordnung
bedarf, sieht vom 1. Jannar 1914 ab eine zeitweilige
Hrseung der Einfthrzöle bei den nachbenannten
Waren
Geplanter H#l
7 ng tcn
rgrank
Kohle:
in ihrem natürlichen Zustand oder gepreßt
(Briketts u. giförmige Prebkohlen Goulets)
karbonisiert (Kols).
Mineralöle:
Petrolcum, Schieferöle und andere, roh
Anm. Alle Ole, welche zu Beleuchtungs-
zwecken nur nach voraufgegangener Rei-
nigung so verwendbar sind, daß sie in
den gemeinhin in Gebrauch befindlichen
Lempen gebrannt werden können, werden
als rohe Ole angesehen 6
Rückstände von der Reinigung (Masn) 0.20
Motorwagenöl (leichte Ole) . 0,60
Anm. Hierunter fallen Venzin, GCaso-
lin, Motocarline und andere gleichartige
Destillate.
Lampenöle (gereinigtes Petroleum) 2,00
(The Board of Tinde Journal.)
Britisch -Ostafrika.
Vorschriften gegen den Mißbrauch von Opium
d anderen Betäubungsmitteln.
enne am 1. Jannar 1914 in Kraft tretende Ver-
ordnung (Nr. 14/1913) schreibt u. a. vor, daß niemand
(mit Ausnahme von Drogisten oder praktischen Arzten)
Betäubungsmittel in das Schutzgebiet einführen darf.
Drogisten und praktische Arzte dürfen Betäubungsmittel
nur dann einführen, wenn sie dazu auf Grund eines
Erlaubnisscheins ermächtigt sind, der die einzuführende
Menge zurü. und von dem ersten Gesundheitsbeamten
unterzeichnet i
Die zeert können derartige in das Schutz-
gebiet eingeführte Stoffe so lange zurütkhalten. bis der
darüber lautende Erlaubnisschein vorgelegt is
Für die Einfuhr von zubereitetem ouen wird
kein Erlaubnisschein erteilt. ie Gewinnung, Ver-
arbeitung und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nur
mit amtlicher Genehmigung zulässig-
Durch die vorerwähnte Verordnung wird die
Opiumverordnung vom Jahre 1902 aufgehoben, ebenso
gewisse Bestimmungen ver o Verordaung über Drogen
und Gifte vom Jahre — Poisons
Ordinancc of 1910 —, 101 auf die Einfuhr von
Opium auf Grund der Verordnung vom Jahre 1902
Bezug haben.
Im Sinne der Verordnung umfaßt der Begriff
„Betäubungsmittel“ Opium, Bhang, Morphium, Ko-
kain, Heroin und andere Stoffe oder Zubereitungen,
welche der Gouverneur von Zeit zu Zeit durch Bekannt-
gabe in der „Gazette“ als unter jenen Begriff fallend
erklären tann. (The Board of Trade Journal.)
Goldküste.
Ausfuhrverbot für Bälge und Gefieder
gewisser Vögel.
Für die Goldlüstenkolonie ist in Abänderung der
„ Wild Animals Preservation Ordinance“ Nr. 2 vom
Jahre 1901 die Einführung eines Gesetzes geplant,
welches den Gouverneur ermächtigt, die Ausfuhr der
Bälge und des Gefieders der nachbenannten Vögel zu
verbieten: Geier, Schreibervögel, Eulen, Nashornvögel
oder Fleischfresser, Strauße, Marabus, weiße Reiher
(egrets) und alle nicht eßbaren Vögel.
(The Bourd of Trade Journal.)
Nordrhodesia.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflangen.
Eine Verordnung vom 3. September 1913 (Nr. 9,
1913) ermächtigt den Administrator, die Einfuhr von
Pflanzen nach Nordrhodesia zu verbieten, die mit irgend-
welchen Krankheiten. Schmarotzern oder Insekten be-
haftet sind, deren Einfuhr gefahrbringend sein würde
oder die von Plätzen kommen, hinsichtlich derer der
Bedacht besteht, daß dort eine derartige Krankheit usw.
Pflanzen dürfen nach Nordrhodesia nur über die
dafür bestimmten Zollstellen eingeführt werden; Pflanzen,
die entgegen den Vorschriften der Verordnung einge-
führt werden, werden beschlagnahmt, zurückbehalten
und, wenn erforderlich, gemäß der Anordnung des
ersten Zollbeamten der Eingangszgollstelle oder des
Polizei= oder Eingeborenenkommissars des Bezirks, wo
die Pflanzen gefunden werden, vernichtet.
Der Begriff „Pflanzen“ soll Teile davon wie
Knollen. Zwiebeln, Wurzeln, abgeschnittene Teile, Pfropf-
reiser, Früchte und Sämereien einschließen.
(The Board of Trade Journal.)