Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

320  Fixirier'  Blutzehent.
2.

Einrede  der  Condonation  nach  gemeinem  protestantischen
Cherechte.

In  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  wurde
hierüber  gesagt:

Das  gemeine  protestantische  Eherecht  läßt  die
Einrede  der  durch  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  bekundeten
  Condonation  zu,  und  zwar  nicht  bloß  gegenüber
  einer  Klage  auf  Scheidung  wegen  Chrörchessoferne
  derselbe  zur  Zeit  des  Sdschiohes  dem  klagenden
  Theile  bekannt  war,  sondern  auch  gegenüber  der
Klage  auf  Scheidung  wegen  irgend  einer  anderen
Ctcechetdungsursache  unter  derselben  Voraussetzung.

Leyser,  Medit.  ad  PP.  sp.  360  nr.  6,
sp.  313  nr.  10.  Wernher,  Obs.  for.
F.  IX  obs.  79.  Beck,  von  Leistung  der  ehelichen
  Pflicht  S.  49.  Hagemann,  prakt.
Erörter.  Bd.  IX  S.  396  u.  7  Strippelmann,
Ehescheidungsrecht  S.  242

OAGE.  v.  18.  Nov.  1858,  ARrr.  ninimu"-3.


Fixirter  Blutzehent.
Vai.  Vd.  XIX  S.  335.
Ein  Blutzehent  war  vor  1848  so  fixirt,  daß
statt  desselben  ein  jährlich  gleiches  Geldgefälle  von
den  betreffenden  Häusern  gereicht  wurde.  Im  Grundsteuerkataster
  war  dieses  als  „fixirter  Blutzehent“
vorgetragen.  —  Oberstrichterlich  wurde  entschieden,
daß  die  Abgabe  nicht  unter  Art.  4  des  Ablösungsgeletes
  falle,  sondern  nach  Art.  8,  Abs.  2  fortbestehe.
CAGE.  RMr.  32  57/68.  St.

Medakt:  Dr.  Sieppes.  Verl.:  Palm  &  Euke  (Adolph  entaoh
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  Sohn.