320 Fixirier' Blutzehent.
2.
Einrede der Condonation nach gemeinem protestantischen
Cherechte.
In oberstrichterlichen Entscheidungsgründen wurde
hierüber gesagt:
Das gemeine protestantische Eherecht läßt die
Einrede der durch Leistung der ehelichen Pflicht bekundeten
Condonation zu, und zwar nicht bloß gegenüber
einer Klage auf Scheidung wegen Chrörchessoferne
derselbe zur Zeit des Sdschiohes dem klagenden
Theile bekannt war, sondern auch gegenüber der
Klage auf Scheidung wegen irgend einer anderen
Ctcechetdungsursache unter derselben Voraussetzung.
Leyser, Medit. ad PP. sp. 360 nr. 6,
sp. 313 nr. 10. Wernher, Obs. for.
F. IX obs. 79. Beck, von Leistung der ehelichen
Pflicht S. 49. Hagemann, prakt.
Erörter. Bd. IX S. 396 u. 7 Strippelmann,
Ehescheidungsrecht S. 242
OAGE. v. 18. Nov. 1858, ARrr. ninimu"-3.
Fixirter Blutzehent.
Vai. Vd. XIX S. 335.
Ein Blutzehent war vor 1848 so fixirt, daß
statt desselben ein jährlich gleiches Geldgefälle von
den betreffenden Häusern gereicht wurde. Im Grundsteuerkataster
war dieses als „fixirter Blutzehent“
vorgetragen. — Oberstrichterlich wurde entschieden,
daß die Abgabe nicht unter Art. 4 des Ablösungsgeletes
falle, sondern nach Art. 8, Abs. 2 fortbestehe.
CAGE. RMr. 32 57/68. St.
Medakt: Dr. Sieppes. Verl.: Palm & Euke (Adolph entaoh
in Erlangen. Druck von Junge Sohn.