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5 68. Berchnung der Fcht, Neiasebühhen 9 86. Berabrunrung der Aattans bei besonderen
Auslagen 200% Gefahren 200
z s0. — der Fracht 202)/|6 87. Besohränkung der vei Gewichts.
f5 10. Ansprüche r* urtsse Fracht. verlusten 209
berechnung 2020 88. Höhe des —. vei Verlust.
5 71. Verjährung Gen Ansprüche wegen un · Minderung oder Beschsdigung des Gutes 210
richtiger Frachtberechnung. — 6860. EE* der Höhe (46%. Schadene.
5 2. Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß# 203 es durch den Tari 210
5 . Nachträgliche Verfügüngen des Absenders 2088 vo. v kür cenkn e* des Eutes . 210
f5 71. Beförderungshinderninsse 205 Wiederaoffinden des Gutes . 210
ö 775. Lieferfrittet 20 Angsbe des Interesses an der liecerung. 210
5 76. Ablielerung 204 Höhe 42 Thsemeen st kür E
77. NMioderung oder Beschädigung An
ör 53 und k ant aer 206 gabe des Interesses an der Lieferung 210
S . zuführung. 20566 % Hattung für Uberschreitung der Lieferfrist 210
79. « §95.schsdonsoksst-boivoksctsoüakgtobak
— 4 vu ron ae 206 Fahrläsigkeit der Eisenba 211
5 0 Fristen für die Ab nah a #cht 8 96. Verwirkung der Ersatzansprüche 211
Ferolhtenr W* m% er niebt zu- 2068 97. Erlechen der m—** r
f3 Sl. Abliefern v er Fracht und Abnahme des Gute 211
rebincerol – 202 6 o6. — a Eisen-
f5 S. Festetell en wegen Verlustes, Minderung oder
— . —————. α
Eiacnbann # 208. Uberschreitung der Lieferkrist= 211
s8 Festetellung von 1 des dutes § 99. Geltendmachung der Rechte aus dem
durch — — — Frchtvertrage 212
Gorich 2088100. Haftung mehrorer an aer 4 e
5. Kastang 4., Pesabern u Verlant, Min- beteiligeer Eisenbahner 212
derung oder Bechalsung des Gutes —
im allgemeinen 208 "
L Beschränkung der t hinsichtlich Anlage 4: Leichenpas 3213
des Bestimmungosorts 208
Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung. (KV0.)
I. Eingangsbestimmungen.
5 1. Geltungsbereich.
6. Die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung (abgekürzte Bezeichnung: KVO.) gilt auf allen
1 u öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
— einzelne Eisenbahnen wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Verkehr
. den Bestimmungen dieser Ordnung befreit bleiben sollen, entscheidet der Gonverneur nach
Stimmung des Reichs-Kolonialamts.
s 2. Ausführungebestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder
vorübergehende Anderungen.
. (1) Ausfübrungebestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung des
buverneurs getroffen werden.
S (3) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vom Gouverneur
Zuat#o timmung des Reiche-Kolonialamte für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge,
Zuggattungen, sowie für gewisse Abfertigungsarten genehmigt werden.
der (3) Solche Aneführungsbestimmungen und Abweichungern bedürfen zu ibrer Gultigkoit
Aufnahme in den Tarif, Auch die Genehmigung muß aus dem Tarife zu erseben sein.
t— x0 Vorläufige oder vorübergehende Anderungen einzelner Vorschriften dieser Ordnung
van, re#i allgemein, sei es Dnur für beetimmte Bahnstrecken oder Verkehrsbeziehungen,
s- Kolonialamt verfügt werden. Solche Verfüganger müssen in den Amteblättern der
Schstsgebiet veröffentlicht, auch sollen sie im Deutschen Kolonialblatte bekannt