G 185 20
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes
oder anf eine Entschädigung.
)Wll er einen späteren Zug benutzen, für den sein Fahrschein nicht ohne weiteres
Ellt, so hat er ihn ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der ihn für den gewählten
Zug güytig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrscheine wird hierdurch nicht verlängert.
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vorschriften im § 34
Abs. (4) und (5).
8 22. öOffnen der Fenster.
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fenster
anf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, wenn eich
die Reisenden über das Öffnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der weiße Zug.
beamte. Der Gouverneur kann bestimmen, ob und inwieweit in den Fällen, wo ein
veiler Zugbeamter nicht vorhanden ist, die Anordnung des farbigen Zugführers so lange gelten
Del. bie die Entscheidung des weißen Aufsichtsbeamten der nächstfolgenden Station angerufen
werden kann. f
§23.BeschääigungvoaFahr-ougeaoäorAuskästuugsstiiokom
DioänkahBothigavgodokvcruqkejnigasgdot-Fahr-sageoöokAusrüstaagsstijoko
Cntstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zablung oder Sicherbeits-
leistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Eisenbahn dafür durch den Tarif feste
Sätze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
5s 24. Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn.
(I) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattflndende Wagen-
Vechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Anfenthalts, wenn dieser mehr ale 10 Minuten
beträgt. Sobald der Zug etillsteht, haben die Bediensteten die Türen der Wagen zu öffnen,
% denen Reisende auszusteigen verlangen.
4 (2) Wird ausnabmsweise außerhalb einer Station Ingere Zeit angehalten, so dürfen
die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung dos Zugführers aussteigen. Sie miesen sich
sofort von dem Babugleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers ihre Plätze
vieder einnebmen.
19) Jeder Reisende hat selbet dafür zu sorgen, daß er auf Ubergangestationen in den
nichtigen Zug gelangt, sowie daß er am Ziele seiner Reise den Wagen verlält.
5 25. Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen.
» Der Tarif muß bestimmen, ob, wie oft, wie lange und unter welchen Bedingungen der
Keinende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
5 26. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
4% (I) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges begründen
heinen Anspruch auf Entschsdigung.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt
eder lt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäck-
eder Traglastenfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern.
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem
Mcheten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangestation zurück, so ist ihm
äbrgeld und Gepück- oder Traglastenfracht zu erstatten, auch freie Röckbeförderung in der
K die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewihren; führt der Zug diese nicht, in der nächst-
1. an Klasee. Seine Ansprüche hat der Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vor-
n des Fahrscheines s#ogleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und
i Rückkebr auf der Abgangsstation dem Aufeichtsbesmten zu welden. Anf beiden Stationen
et dio Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
K (4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und auf freie
ückbefbrderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten,
tan ten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation
B9 Fvenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Zuge zu befürdern, wenn hierdurch die Ankunft
der Bestimmungsstation beschlennigt wird. · .
(5)WovallstakekeisoissoOderjaöekozwiagcnäoUmstsockeüiokshktsolches-staats