Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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§ 42. Auslieferung. 
(1) Der Empfünger ist berechtigt, auf der Bestimmungestation die Aueslieferung des 
Expreßguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es 
zu befördern war, die zur ordnungsmäsigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. 
Abfertigungsstelle auf unbesetzten Stationen iet der Zugfübrer. 
(2) Holt der Empfünger das Gut Dnach Ankunft des Zuges nicht ab und ist das Gut 
nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach den Vorschriften der Empfangebahn dem Empfinger, 
"#oweit möglich, angemeldet oder zugeführt, wenn die Eisenbahn gemäß 8 78 für die Zuführung 
s#orgt und der Empfknger sich diese nicht verbeten hat. Die Anmeldung oder Zoführung munß 
innerhalb der Fristen erfolgen, die in den 88 78 und 79 für Eilgut vorgesehen sind. Für die 
Benachrichtigung über die Ankunft des Gotes und für den Zeitpankt, in dem sie als bewirkt 
anzusehen ist, gilt § 79 Abe. (1), (3) und (5). 
5 43. Weitere Vorsebriften. 
(1) Bei einer Sendung, die von einem Zuge auf einen anderen überzugehen bat, aber 
den Dbergang durch Zugveraphtung nicht erreicht. LIäuft die Lieferfriet (§ 42 Abe. 1) mit der 
Ankunft des Zuges ab. womit die Sendung unter Berücksichtigung dieser Verspästung befördert 
werden konnte. 
(2) Soweit nicht im Abschnitt V besondere Bestimmungen getroffen sind, gelten für 
die Befbrderung von Expreßgut die Bestimmungen über die Beförderung von Reisegepäck 
(Abschnitt IV). - 
VI. Beförderung von Leichen. 
8 44. Auflieforung. 
(1) Leichen sind, soweit möglich, zur Beförderung mit den dem Personenverkehre 
dienenden Zügen anzunehmen. 
(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangestation des Zuges mindestens 12 Stunden. 
auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden. 
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandefähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen 
und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin vicht ver- 
schieben kann. · 
(4)Beide-Ausschusses-Zwahshaoiulsichsspssaschac-«-si«kaqknlss« 
zn übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfünger ausgefolgt wird. Die zur Aus- 
stellung von Leichenplssen befugten Behörden werden besonders bekannt gemacht. Der Leichen- 
paß gilt für den ganzen Beförderungsweg. 
(5) Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen. 
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. « » 
(7) Die Fracht ist bei der Aufgnbe zu entrichten. Wer Leichen onter unrichtiger 
Bezeichnung aufliefert, bat den Frachtunterschied von der Aufgabe- bis zur Bestimmungestation 
nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als Frachtzuschlag zu entrichten. 
5 45. Beförderung. 
(1) Leichen sind möglichet in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von 
Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mebrere L#ichen, die gleichreitig von 
derselben Versandstation nach derselben Bestimmungestation aufgegeben werden, können zu# 
sammen in einen Wagen verladen werden. 
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beisugeben, der nach Masgabe des Tarifs einen 
Fahrschein zu lönen und denselben Zug zu benutsen hat. Begleitung ist nicht erforderlich. 
wenn der Bestiwmungsort eine Eisenbahnststion ist und der Absender bei der Aufgabestatton 
die achriftliche oder telegraphische Erkläirung des Empflagers hinterlegt, dag er die Senrduns 
vofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abbolen laseen worde. 4 
(3) Leichen dürfen unterwege nicht ohne Not umgeladen werden. SLie sind mösglich, 
schnell und ohne Unterbrechung zu befbrädern. L#st sich auf einer Station ein Ungerer 
Aufenthalt nicht vermeiden, vo int der Wagen wit der Leiche tunlichet anf ein abesit 
liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderong einer unbegleiteten Leiche mit den in Aus- 
sicht genommenen Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem 5 
funger kostenfrei tolegraphisch oder telephoniech mitzutellen, wit welchem Zuge die Beförde- 
rung erfolgt.
	        
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