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(5) Die Eisenbahn kann verlangen, dalß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder dergleichen),
deren Annabme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, durch Verbindung
oder Verpackung zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden. .
(6)Mahnonbahaovbloibtäbetlassemtätcätohåjovogeaihkokcigoosohattenllw
zuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung des Gouverneurs
durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treften.
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschließenden
Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen wit den Angaben im Frachtbrief überein-
eimmen. Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförd gszeichen, Postbeförderungszeichen oder
andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförd gezeichen verwechselt werden könnten) müssen
entfernt sein. «
. Hat der Abeender Stückgüter nicht oder nicht genügend bezeichnet, so wird die Be-
zeichnung von der Eisenbahn gegen die im Nebengebührentarif vorgesehene Gebühr ausgeführt.
Als ungenügend ist die Bezeichnung auch anzusehen, wenn alte Bezeichnungen vicht entfernt
worden sind. «
(8)stilokgütetsiaävomAbuaäokmitdomNmeadokBestimmaagsststiondsaob
haft zu bezeichnen, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßtßt.
4 Ist dies nicht oder nur undeautlich geschehen, obgleich es die Beschaffenbeit der Stück-
Füter ohne besondere Schwierigkeit zulätt, so ist die Bezeichnung von der Eisenbahn gegen
die im Nebengebührentarif vorgeschene Gebühr auszuführen.
Bei Stückgütern, die in Seehafenplätzen oder in anderen Wasserumschlagstellen auf-
hbegeben werden, ist die Bezeichnung mit der Bestimmungestation nicht erforderlich, wenn sie
eohne Mitwirkung des Abeenders unmittelbar aus den Wasserfahrzeugen in die Eisenbahnwagen
übergeladen werden.
5 63. Annahme (Ablieferungsschein).
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Befbrderung anzunehmen,
als dio Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von
Kendungen. allgemein oder für bestimmte Versandbezirke oder für bestimmte Arten von Gütern
einrustellen, weil zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse die
volortige Beförderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung des Gouverneurs.
Die Annahme von Gütern für Empfünger, welche nicht inpnerhalb eines Umkreises von
6 Küometern von der nücheten besetzten Eisenbahnstation wohnen, kann die Eisenbahn ab-
lehnen, wenn der Abeender nicht mit dem Gute einen „Ablieferungsschein= nach einem vom
Gouverneur festzusetzenden Muster über die aufgegebenen Güter einreicht. Diesen von der
bahn bestätigten Schein erhult der Absender zurück. Er hat ihn unverzüglich dem im
F machtbriefe bezeichneten Empfünger zu übersenden. Die Ausstellung eines solchen Ablieferunge-
#heines hat der Abeender im Frachtbriefe in der Spalte = Zulässige oder vorgeschriebene Er-
Ben« zu vermorken svgl. S6 76 Abe. (1).
4 (2) Die Göter müssen während der Dienststunden anfgeliefert werden, die von der
E#enhahn festsusetzen und durch Anusbang bekannt zu machen eind.
Auf unbesetzten Stationen werden Güter nur wiährend des Aufenthalts der Züge
Angenommen.
(3) An Sonn- und Festtagen wird Frachtgut nicht angenommen; soweit ellgatmilige
Baförderung eingeführt iet, ist die Eisenbahn verpfichtet, die Güter anzunehmen, wenn ihrer
7oll. oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegeneteht.
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Ab-
Gier dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbrieke gehörenden Güter binnen
* Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvolletändigkeit beanstandeten
anchtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt übergibt oder
tw vorans zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist
eht, 0 ist für das eingelegerte Gut das tarifmäßige Lagergeld zu erheben.
a Zur Ansammlung von Wagenladungen oder zur vorübergebenden Niederlegung nach
er Entladung kann die Lagerung von Gütern auf verfügbaren Plätzen der Bahnhöfe im Freien
#Eestattet werden. In solchen Fällen wird das tarifmäßige Platzgeld erhoben.
an (5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu verladen hat, mu
ter Angabe des Gutes, des ungeführen Gewichte und der Bestimmungsstation für einen be-
— Tag nachgesucht werden. Können die Wagen nicht bereit gehalten werden, uo ist
er, soweit tunlich, hierron kostenfrei za benachrichtigen. Werden echriftlich