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Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa—
angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an
die vorgesetzten Behörden gerichter werden, hemmen die Verjährung nicht. Wegen der Unter-
brechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetslichen Vorschrikten.
5. 72. Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, bei eintretendem Bedürfnis mit Genehmigung des
Counverneurs den Nachnahmeverkehr einzuführen und Bestimmungen über die Gewährung von
farvorschüssen zu erlassen.
73. Nachträgliche Verfügungen des Absenders.
(1) Der Absender kann verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zorückgegeben,
unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation zorückgehalten oder an einen anderen
Ewmpfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder nach der Versandstation zurückgesandt
verde. Ebenso kann der Absender verfügen, daß die Sendung fracht- und gebübrenfrei ab-
zeliefert werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen nur dann ablehnen
oder binausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausfübren, wenn darch ibre
befolgung der regelmäßige Güterverkehr gestört werden würde. Sie bat in diesem Falle den
Absender unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen werden.
" (3) Die Verfügungen missen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie sind schriftlich
bei der Versandstation einzureichen. Die Unterschrift darf auch durch Druck oder Stempel
bewirkt werden. Die Versandstation hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch des
Abeenders unter den im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Telegramm
oder Ferneprecher. weiterzugeben.
Die Gebühren der Weitergabe (Porto, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Botenlöhne)
bat der Absender auf Verlangen sofort zu entrichten.
(4) Einem bei der Bestimmnogsstation unmittelbar gestellten Antrage, die Sendung
rarückzubalten, kaon vorläuffg entsprochen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß er vom
4Abnender herrührt. Der Absender hat jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer
angemessenen Friet beizubringen. Andernfalle ist nach § 76 zu verfahren.
· (5)Vektiigtdok4booaäsk,dasdiosenduogaatekwogsaugehcltoaodetaatdoksos
stllsmllagsststioosutüokgobalteowird.soistäiecisoabshnbotochtigytut-jede Verzögerung
über 6 Stunden das tarifkmäßige Stand- oder Lagergeld zu erbeben. Beträgt die Verzögerung
mehr ale 24 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders
aualaden und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerbaus übergeben.
(6) Die Eisenbahn kaon, wenn die nachträgliche Verfügung nicht durch ihr Verschulden
Vvernnlatzt ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden Frachtkosten, Neben-
#hn und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr verlangen. Bei leicht verderb-
ichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert die entstehenden Frachtkosten, Nebengebübren
und Auelagen nicht deckt, kann Vorausbezahlung verlangt werden.
□Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes
mm Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfunger übergeben oder wenn von dem
Enpfinger gemüß § 76 Abs. (2) Klage gegen die Eisenbahn erboben wird. Die Eisenbahn hat
amun nur die Anweisungen des Empfäingere zu beachten; verletzt sie diese Verpflichtung, so
sie dem Empfänger für das Gurt verhaftet.
?4. Beförderungshindernisee.
### (I) Wird die Beförderung eines aufgelieferten Gutes unterwegs verhindert, seo hat die
bahn den Absender um Verfügung zu ersuchen. Der Absender kann in diesem Falle
buch vom Vertrage zurücktreten, muß dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden
kar aSußer der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmäsigen Gebühren
die Vorbereitung der Beförderung und für das Wiederauladen entrichten.
pr-ie (2) Verfügt der Absender der Aufforderung ungeschtet nicht über das Gut, so ist
Amit nach den Vorechriften im § 81 zu verfahren.
& 75. Lieferfrist.
(1) Die Lieferfristen betragen:
a) für Eilguf (voweit ein geführt):
1. Abfertigungsfrist o oA öI!I A.! 1 Tag:;
2. Beförderungefriet für angefangene je 100 Tariftilometeer Tag.