Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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(6) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszuladen eind, hat 
der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält. 
(7) Der Eisenbahn steht frei, Sückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfünger 
auf seine Kosten zuzuführen (8 78) oder ihn, soweit möglich, von der Ankunft zu benachrichtigen. 
Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt werden, ist dies durch Aushang 
an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Von der Ankunft anderer Güter ist der 
Ewpfänger, soweit möglich, zu benachrichtigen (vergleiche jedoch 8 79 Abs. (5)). 
(8) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Dberladen von Gütern, die 
auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in Schiffe übergeben sollen, 
uegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr 
selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen. 
gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des 8 5. 
(9) Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungsstelle vorhanden, hat die Eisenbahn 
auch keine allgemeinen Einrichtungen für die Weiterbeförderung der Güter dorthin getroffen 
(5 78 Abe. (1)) und hat weder der Absender noch der Empfünger für die unmittelbare 
Weiterbeförderung gesorgt, so hat die Eisenbahn keine anderen ale die sich aus §8 79 ergebenden. 
Verpflichtungen. « 
(10) Bei der Ablieferung dürfen außer der Empfangebescheinigung weitere Erklärungen, 
namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt werden. Vom Empfänger 
-abzubolende Güter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie auszuladen hat, auf den Güterböden, 
vonst auf den Entladeplätzen zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger hat den eingelösten 
Frachtbrief vorzuzeigen. 
5 77. Nachzählung und Nachwäigung auf der Bestimmungsstation. 
(1) Der Empffnger kann auf besetzten Stationen bei der Ablieferung verlangen, dag 
die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezäblt und, sofern dort Wigevorrichtungen 
vorhanden sind, nachgewogen werden; er hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen (ver- 
gleiche auch § 56 Abs. (6)). 
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwägung 
und Nachzahlung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen Wägevorrichtungen vicht 
ausreichoen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältniese die Feststellung 
der Stückzahl nicht gestatten. Wird die Nachwägung abgelehnt, so kann der Empfänger das 
Gut aof der näcbsten geeigneten Wage in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahn 
vachwägen. Er hat die bierdurch entstebenden Kosten einschlieglich der Entschkdigung für 
den Bevolmächtigten zu zahlen. 
W (3) Für die Verwägung von Wagenladungegütern gelten die Vorschriften des § 58 
.48) Wird bei der Nachzäblung oder Nachwägung eine Minderzabl oder ein Minder- 
F#wicht festgestellt, die von der Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht anerkannt eind, s0 
dart die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebühren erheben und hat dem Empfinger die 
ühm verursachten Kosten zu ersetzen. 
§ 78. Zuführung. 
(1) Die BEisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder nach benach- 
barten Orton gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst zuführen oder 
Rolltahrunternebmer dafür bestellen (6 76 Abe. (7) und (9)). Die hierbei verwendeten Per- 
Pnen gelten ale Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die Rollfubrieute haben ihren Ge- 
rentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
(2, Auch auf den Stationen, vo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt, sind die Emp- 
Nager berechtigt, ihre Göter selbst abzuholen oder sie durch andere als die von der Eisenbahn 
b#eteliten Fohrunternehmer abholen zu lassen. Wollen sie von dienem Rechte Gebrauch 
machen, so haben sie es der Abfertigungastelle vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzu- 
rW Die Eisenbahn kaun jedoch im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung des 
ouverneurs dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verbältnisse es erfordern, auch 
4##ernd beschränken oder aufheben. # 
(3) Müesen Güter nach Rünmen der Zoll- oder Steuerverwaltung gebracht werden, die 
uulerhalb der Bahnhöfe liegen, 20 kann dies die Eisenbahn gegen Erstattung der Kosten selbst
	        
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