Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaafe des 
Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung der Lieferfrigst mit dem 
Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruche bei der 
Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so länft die Ver- 
jäbrungefrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmel- 
denden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweis- 
stücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden 
gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht. 
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Ver- 
jährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung 
oder die Dberschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie ab- 
gesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Beweis- 
aufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender 
und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, 
der Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der 
Streit verkündet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen fioaden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn 
den Verluet, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüberschreitung Atzlich herbei- 
geführt hat. Sie fladen ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen 
untereinander (§ 100). 
8 99. Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage. 
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn 
ist nur der befagt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber §§ 60 
und 70). 
(2) Aubergerichtliche Aneprüche eind sehriftlich bei- der nach § 100 zuständigen 
Eisenbahn geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfünger übergeben, so ist er vor- 
zulegen. Handelt es sich um eine Entschlädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, 
20 ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen. 
(3) Die Ekisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und 
den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden. 
S 100. Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. 
(I) Die Versandbahn hbaftet für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung 
des Gutes an den Empfäkuger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene oder auch fremde Strecken 
benutzt werden. 
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen 
Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige 
Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszufübhren. 
(3) Die Ansprüche aue dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rück- 
griffe der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen 
die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen die Bahn, 
auf deren Strecke sich der Schaden ereigvet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat 
der Kläger die Wahl. Das Wablrecht erlischt mit Erbebung der Klage. 
(4) Durch Widerklage oder Anfrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag 
auch gegon eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben 
Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadeneersatz 
geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet bat. 
Kann diese nicht ermittelt werden, ao haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem 
Verhältois ihrer Streckenlängen, wit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsem 
zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daßt der Schaden nicht auf ibren Strecken entstanden 
ist. Die Befognis der Eisenbahnen, über den Röckgriff im voraus oder im einzelnen Falle 
andere Vereinbarongen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
	        
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