Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Der Rest des Fleisches darf vor völligem Erkalten aus dem verseuchten Gebiete nicht aus- 
geführt werden. Häute von lungenseuchekranken Tieren dürfen nur in vollkommen getrocknetem 
Zustande von dem Seuchenorte entfernt werden. 
Der Gewerbetreibende, der ansteckungsfähiges Material, das der Anzeigepflicht unterliegt, 
in seinen Beständen hat, muß dieses derartig in Verwahrung halten, daß eine Entfernung oder 
Verschleppung auf irgendwelche Art an einen anderen Platz ausgeschlossen bleibt. · 
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sind die Polizeibehörden berechtigt, die Biehbestände ihres Bezirks durch Absperrungsmaßregeln und 
Errichtung von Quarantänestationen zu sichern. 
.Wenn über den Ausbruch der Lungenseuche nur mittels Zerlegung eines oder mehrerer 
Tiere Gewißheit erlangt werden kann, so sind die beamteten Tierärzte und Arzte sowie die Polizei= 
behörden befugt, die Tötung von ein bis drei Tieren anzuordnen. 
Die Tiere werden, falls Lungenseuche nicht festgestellt wurde, zum Schätungswerte entschädigt. 
§ 6. Bei dem Auftreten der Lungenseuche im Schutzgebiete haben die Polizeibehörden die 
geeigneten Absperrungsmaßregeln gegen die Weiterverbreitung der Seuche zu treffen. Die vorläufigen 
Absperrungsmaßregeln trifft der beamtete Tierarzt oder Arzt. . 
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standen haben, unterliegen der Absperrung nicht. Die Zulässigkeit der im Einzelfalle zu treffenden 
Schuyzmaßregel (§ 7) wird hierdurch nicht berührt. » 
Der Führer eines Transports hat eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche 
Impfung bei sich zu führen. 
Zur Ausstellung der Beschelnigung sind ermächtigt: 
1. die beamteten Tierärzte und Arzte, die die Impfung ausgeführt haben, 
2. die Polizeibehörde, in deren Bereich die Impfung ausgeführt worden ist. 
§ 7. Die Polizeibehörde und die beamteten Tierärzte bzw. Arzte find befugt, nachstehende 
Schutzmaßregeln zu treffen: 
1. Vornahme der Notimpfung und Kennzeichnung der Herden durch Ohrmarkierung. 
2. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, 
der Seuche oder Ansteckung verdächtigen und der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere. 
Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen 
Tieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen und zu unter- 
halten, daß das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung den für 
dasselbe bestimmten Ort nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Ge- 
meinschaft mit anderen Tieren bleibt. 
Beschränkungen in der Art der Benutzung, Verwertung oder des Transports kranker 
oder verdächtiger Tiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegen- 
stände, welche mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen oder 
sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Tiere, 
welche geeignet find, die Seuche zu verschleppen. 
5. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren verschiedener Plätze und der 
Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner Berbot der gemeinschaftlichen Benutzung 
von Brunnen oder Tränken und des Berkehrs mit seuchekranken oder verdächtigen 
Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen. 
6. Sperre des Standorts seuchekranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des Ortes, 
der Wasserstellen oder der Weide gegen den Berkehr mit Tieren oder solchen Gegen- 
ständen, welche Träger des ansteckenden Stoffes sein können. 
Die angeordnete Sperre verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu 
treffen und zu unterhalten, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vor- 
geschrieben werden. k 
Tötung der an der Seuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, wenn ein 
beamteter Tierarzt, Arzt oder die Polizeibehörde diese Maßregel für erforderlich hält. 
Unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Tiere, welche an der Seuche verendet, 
infolge der Seuche oder des Berdachtes getötet find, und solcher Teile des Kadavers 
kranker oder verdächtiger Tiere, welche zur Berschleppung der Seuche geeignet sind, 
endlich der Streu, des Düngers oder andere Absälle kranker oder verdächtiger Tierc- 
9. Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Tierrn 
benutzten Standorte, Weideplätze, Wasserstellen, Unschädlichmachung oder unschädliche 
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