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Beseitigung der mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommenen
Gerätschaften. · «
10. Behördliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgebung vorhandenen,
von der Seuche gefährdeten Tiere. «
Die gleichen Befugnisse stehen den Polizeibehörden, den beamteten Tierärzten
und Arzten im Fall einer Impfung (5 8) zu.
5 8. Zur Vornahme von Impfungen gegen die Lungenseuche find außer den Tierärzten
und Arzten nur solche Personen befugt, die hierzu von der Verwaltungsbehörde ermächtigt sind. Der
Polizeibehörde ist die beabsichtigte Impfung anzuzeigen.
9. Mit Geldstrafe bis zu 5000 .K oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten wird bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist,
1. wer den von der Polizeibehörde erlassenen Vorschriften zuwider Tiere einführt,
2. wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 angeordneten Absperrungsmaßregeln zuwiderhandelt,
3. wer der Vorschrift der 55 1, 2, 8 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der Lungen-
seuche oder vom Verdachte derselben oder von der Impfung unterläßt oder länger
als drei Tage nach erhaltener Kenntnis verzögert oder die ihm zur Pflicht gelegten
Schutzmaßregeln (§ 3) vorzunehmen unterläßt.
5* 10. Mit Geldstrafe bis zu 600 .X oder mit Haft wird bestraft, sofern nicht nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
1. wer die in dem § 6 vorgeschriebene Bescheinigung zu beschaffen unterläßt oder auf
dem Transport nicht bei sich führt,
2. wer den im Falle einer Seuchengefahr auf Grund des § 7 angeordneten Schutz-
maßregeln zuwiderhandelt,
. wer der Vorschrift des § 8 zuwider impft, ohne dazu befugt zu sein,
l wer den Anordnungen, die der Gouverneur in den Ausführungsbestimmungen zu
dieser Berordnung treffen wird, zuwiderhandelt.
#5*# 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden an Eingeborenen
hemäß der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. 1896, S. 241) bestraft.
5 12. Die Verordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft.
Buea, den 8. Januar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Dr. Meyer.
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Kusführungsbestimmungen des Gouverneurs von Ramerun ʒur Cungenseuche·
Verordnung.
Vom 8. Januar 1913.
1. Als verdächtige Tiere (§ 1 der Berordnung) gelten:
1. Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch der Lungenseuche
fürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere);
2. Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, bei denen jedoch die
Vermutung vorliegt, daß sie den ansteckenden Stoff ausgenommen haben (der An-
steckung verdächtige Tiere).
2. Die Anordnung und Überwachung der zur Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche
Worderxchen polizeilichen Maßnahmen liegt den örtlichen Verwaltungsbehörden als zuständigen
Polizeibehörden sowie den beamteten Tierärzten und ürzten ob.
Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig, und zwar:
1. bei der zuständigen örtlichen Verwaltungsstelle, wenn fie sich auf Amtshandlungen
von solchen Beamten bezieht, die zu ihrem Berwaltungskreise gehören;
2. bei dem Kaiserlichen Gouvernement, wenn Amtshandlungen der örtlichen Verwaltungs-
stellen den Gegenstand der Beschwerde bilden.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Polizeibehörden des Schutzgebiets sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maß-
weln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
4. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige oder, wenn sie auf anderem Wege von