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§* 4. Der Antrag auf Erteilung der nach § 4 Ziffer 1 der Verordnung erforderlichen
Erlaubnis hat zu enthalten:
a) den Zweck der Verwendung,
b) die Mengen, deren Ankauf beabsichtigt ist.
Die Erlaubnis kann im Auftrage des Käufers auch durch den Verkäufer bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde erwirkt werden.
5. In jedem Verkaufsraum, in dem denaturierter Branntwein abgegeben wird, ist an
sichtbarer Stelle ein Abdruck oder eine leserlich geschriebene Abschrift des §& 5 der Verordnung
anzubringen.
§6. Auf dem Erlaubnisschein, der zum Erwerb von zollfrei eingeführtem denaturierten
Branntwein im Schutzgebiet berechtigt, ist vom Verkäufer oder Abgeber die abgegebene Menge
in Buchstaben unter Namensbeischrift und Angabe des Datums zu vermerken.
Wer denaturierten Branntwein zollfrei einführt, im Schutzgebiet erwirbt oder ver-
wendet, hat der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Bezug
und über den Verbleib des Branntweins und darüber, ob die Berwendung nach Maßgabe der
erteilten Erlaubnis stattgefunden hat oder inwiefern davon abgewichen ist, zu erteilen.
Der Berbleib der zum Verkauf eingeführten Mengen kann jederzeit durch Einsicht der Ver-
zeichnisse und Bestandesaufnahme durch die zuständige Berwaltungsbehörde nachgeprüft werden.
58. Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
Buea, den 7. Dezember 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Dr. Meyer.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Jolltariks B,
Ti#te der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
Bom 12. November 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Geseybl. 1900, S. 813) und des
5 5 der Berfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblat# S. 509) wird ver-
ordnet, was folgt: "
Die Ziffer 2 des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände, erhält
folgenden Zusatz:
Ferner alle zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Funkentelegraphen-
und Kabelstationen bestimmten Maschinen, Geräte und sonstigen Gegenstände.“
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lome, den 12. November 1912.
Der Gouverneur.
Herzog zu Mecklenburg.
Verordnung des CGouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. Rbänderung des kariss
Jur Sollverordnung vom 10. Junl 1908.)
VBom 22. November 1912.
Auf Grund des § 15 des Schupgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) und der Aler-
höchsten Berordnung vom 7. November 1902 (D. Kol. Bl. 1902, S. 602) wird hiermit verordnet-
was folgt:
#§ 1. Bei der Position B 6 des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1906 —
Paradiesvogelbälge, Teile solcher und Federn — wird der Tarifsah von 5 auf 20= erhöht.
5 2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Krast.
Rabaul, den 22. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
*) Bal. „D. Kol. Bl.“ 1908, S. 800 ff.