Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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olzliste, in der sich das Geld befand, itels eines 
Hel es erbrochen. Nachdem er sih das Geld und ein 
Paket Nickeluhren angeeignet hatte, hat er auch im 
Wohnraum das Licht gelöscht und is burch die Seitentür, 
durch die * wohl auch hineingelommen war, ins 
Freie gelang 
Der Vhecht der Kiterschaft lenkte, siich in erster 
Reihe auf Chinesen, besonders auch deshalb, weil 
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Lehners bereits vor einiger Jeit von Chinesen über- 
fallen war, die freilich damals unverrichteter Sache 
flüchten mußten. Dieser Verdacht hat auch insofern 
eine Bestätigung gefunden, als bei einigen Chinesen 
Nickeluhren, die sehr wahrscheinlich mit den gestohlenen 
identisch sind, vorgefunden wurden; indes haben sich 
weitere Anhaltspunkte, die diesen Verdacht verstärken 
könnten, nicht ergeben. Aus der Art der Ausführung 
der Tat und der zielbewußten Überlegung, die bei 
allem zu erkennen ist, neige ich persönlich mehr der 
Ansicht zu, daß ein Beibe der Täter oder doch zum 
mindesten an der Tat beteiligt ist. Die Verdachte- 
mente, die sich im Laufe der Ermittelungen nach 
dieser Richtung bin ergeben haden, sind 6 aih 
  
derart gewesen, daß ein Strafverfahren gegen eine be- 
stimmte Person eingeleitet werden konnte. 
Die Ausführung der Tat ist durch die äußeren 
Verhältnisse durch Ort, 
eit und Witterung sowie 
durch die sowberlichen Lebensgewohnheiten des Er- 
mordeten erheblich be linstt. wor# Abend 
en. r 
war dunkel u cch begunk und es herrschte daher auf 
der Straße wohl völlige Stille; in der Nacht ging ein 
schwerer Regen nieder, der möglicherweise manche 
Spuren verwischt Die Untersuchung gestaltete 
sich infolgedessen se r schwieri sie ist aber auch noch 
durch andere Umstände erhe lich erschwert worden. 
Zunächst ist die Unterssticgung. die den Behörden von 
seiten der nichtweißen Bevölkerung zuteil geworden ist, 
sehr mangelhaft gewesen. Erst nach Wochen sind Sa- 
moaner mit wiche en Angaben hervorgetreten, und 
nur durch Zufall gelangte es zur Kenntnis der Polizei, 
daß ein Eingeborener von der Insel Rotumah wenige 
Tage nach dem Morde nicht weit von dem Lehnersschen 
dal. ein blutbesudeltes Hemd gefunden, das er aber 
inzwischen grüundlich gereinigt und bereits in Benutzung 
genommen hatt 
Kolonialrechtliche entscheidungen. 
Nr. 2. 
Auszug aus dem Beschlusse des Königlich Dreubischen Oberverwaltungsgerichts G. Senat) vom 
27. März 1912. · 
1. Ein in die Schutztruppe für Deutsch- 
Südwestafrika versetzter, jedoch zur Dienst- 
leistung beim Kommando der Schutztruppen im 
Reichs-Kolonialamt abkommandierter und 
in Friedenau bei Berlin wohnender Feuer- 
werksleutnant hat seinen dienstlichen Wohnsitz 
in Windhuk. 
2. Während dieser Zeit ist er auf Grund des 
51 Nr. 1b des preußischen Einkommensteuer- 
gesetzes vom 19. Juni 1906 von der preußi- 
schen Einkommensteuer befreit. 
Inhalts der Akten ist der Beschwerdeführer, 
ein preußischer Staatsangehöriger und damals 
dem Kommando der Schutztruppen im Reichs- 
Kolonialamt zugeteilter Königlich Preußischer 
Feuerwerksleutnant, durch Allerhöchste Kabinetts- 
order vom 22. Mai 1909 mit Wirkung vom 
1. April 1909 in die Schutztruppe für Südwest- 
afrika versetzt und gleichzeitig zur Dienstleistung 
beim Kommando der Schutztruppen im Reichs- 
Kolonialamt kommandiert worden. 
Gegen seine Heranziehung zur Einkommen- 
steuer für das Steuerjahr 1910 hat er Berufung 
eingelegt. Seinem Antrage auf Befreiung von 
der Steuer liegen folgende Ausführungen zu- 
grunde: « 
Nach § 1 Nr. 1b des preußischen Einkommen- 
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906 
  
seien diejenigen preußischen Staatsangehörigen 
von der Einkommensteuer befreit, welche neben 
einem Wohnsitze in Preußen einen dienstlichen 
Wohnsitz in einem andern Bundesstaat oder in 
einem deutschen Schutzgebiete hätten. Dieser 
Tatbestand treffe bei ihm zu. wohne in 
Friedenau und habe laut einer zu den Akten ge- 
brachten Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts 
(Kommando der Schutztruppen) seinen dienstlichen 
Wohnsitz in Südwestafrika. Unerheblich sei, daß 
der §8 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseiti- 
gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
(Reichs-Gesetzblatt S. 119), auf welchen jene 
Ausnahmebestimmung des Einkommensteuergesetzes 
Bezug nähme und nach welchem in Reichs= und 
Staatsdiensten stehende Deutsche nur in demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden dürften, in welchem 
sie ihren dienstlichen Wohnsitz hätten, inzwischen 
seine Geltung verloren habe und durch d 
Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 he 
Gesetzblatt S. 322) dem dienstlichen Wohnsitze bei 
der Konkurrenz mit einem faktischen Wohnsitze in 
einem andern Bundesstaate oder Schutzgebiete 
nur dann noch eine für das Besteuerungsrecht 
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen sei, wenn 
in dem Bundesstaate oder Schutzgebiete des dienst- 
lichen Wohnsitzes daneben noch ein faktischer 
Wohnsitz bestände. Denn dadurch, daß das 
Reichsrecht die dem Landesrechte gezogenen Be- 
steuerungsgrenzen erweitert habe, wäre nur den 
einzelnen Bundesstaaten die Möglichkeit ge- 
 
	        
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