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olzliste, in der sich das Geld befand, itels eines
Hel es erbrochen. Nachdem er sih das Geld und ein
Paket Nickeluhren angeeignet hatte, hat er auch im
Wohnraum das Licht gelöscht und is burch die Seitentür,
durch die * wohl auch hineingelommen war, ins
Freie gelang
Der Vhecht der Kiterschaft lenkte, siich in erster
Reihe auf Chinesen, besonders auch deshalb, weil
h
Lehners bereits vor einiger Jeit von Chinesen über-
fallen war, die freilich damals unverrichteter Sache
flüchten mußten. Dieser Verdacht hat auch insofern
eine Bestätigung gefunden, als bei einigen Chinesen
Nickeluhren, die sehr wahrscheinlich mit den gestohlenen
identisch sind, vorgefunden wurden; indes haben sich
weitere Anhaltspunkte, die diesen Verdacht verstärken
könnten, nicht ergeben. Aus der Art der Ausführung
der Tat und der zielbewußten Überlegung, die bei
allem zu erkennen ist, neige ich persönlich mehr der
Ansicht zu, daß ein Beibe der Täter oder doch zum
mindesten an der Tat beteiligt ist. Die Verdachte-
mente, die sich im Laufe der Ermittelungen nach
dieser Richtung bin ergeben haden, sind 6 aih
derart gewesen, daß ein Strafverfahren gegen eine be-
stimmte Person eingeleitet werden konnte.
Die Ausführung der Tat ist durch die äußeren
Verhältnisse durch Ort,
eit und Witterung sowie
durch die sowberlichen Lebensgewohnheiten des Er-
mordeten erheblich be linstt. wor# Abend
en. r
war dunkel u cch begunk und es herrschte daher auf
der Straße wohl völlige Stille; in der Nacht ging ein
schwerer Regen nieder, der möglicherweise manche
Spuren verwischt Die Untersuchung gestaltete
sich infolgedessen se r schwieri sie ist aber auch noch
durch andere Umstände erhe lich erschwert worden.
Zunächst ist die Unterssticgung. die den Behörden von
seiten der nichtweißen Bevölkerung zuteil geworden ist,
sehr mangelhaft gewesen. Erst nach Wochen sind Sa-
moaner mit wiche en Angaben hervorgetreten, und
nur durch Zufall gelangte es zur Kenntnis der Polizei,
daß ein Eingeborener von der Insel Rotumah wenige
Tage nach dem Morde nicht weit von dem Lehnersschen
dal. ein blutbesudeltes Hemd gefunden, das er aber
inzwischen grüundlich gereinigt und bereits in Benutzung
genommen hatt
Kolonialrechtliche entscheidungen.
Nr. 2.
Auszug aus dem Beschlusse des Königlich Dreubischen Oberverwaltungsgerichts G. Senat) vom
27. März 1912. ·
1. Ein in die Schutztruppe für Deutsch-
Südwestafrika versetzter, jedoch zur Dienst-
leistung beim Kommando der Schutztruppen im
Reichs-Kolonialamt abkommandierter und
in Friedenau bei Berlin wohnender Feuer-
werksleutnant hat seinen dienstlichen Wohnsitz
in Windhuk.
2. Während dieser Zeit ist er auf Grund des
51 Nr. 1b des preußischen Einkommensteuer-
gesetzes vom 19. Juni 1906 von der preußi-
schen Einkommensteuer befreit.
Inhalts der Akten ist der Beschwerdeführer,
ein preußischer Staatsangehöriger und damals
dem Kommando der Schutztruppen im Reichs-
Kolonialamt zugeteilter Königlich Preußischer
Feuerwerksleutnant, durch Allerhöchste Kabinetts-
order vom 22. Mai 1909 mit Wirkung vom
1. April 1909 in die Schutztruppe für Südwest-
afrika versetzt und gleichzeitig zur Dienstleistung
beim Kommando der Schutztruppen im Reichs-
Kolonialamt kommandiert worden.
Gegen seine Heranziehung zur Einkommen-
steuer für das Steuerjahr 1910 hat er Berufung
eingelegt. Seinem Antrage auf Befreiung von
der Steuer liegen folgende Ausführungen zu-
grunde: «
Nach § 1 Nr. 1b des preußischen Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906
seien diejenigen preußischen Staatsangehörigen
von der Einkommensteuer befreit, welche neben
einem Wohnsitze in Preußen einen dienstlichen
Wohnsitz in einem andern Bundesstaat oder in
einem deutschen Schutzgebiete hätten. Dieser
Tatbestand treffe bei ihm zu. wohne in
Friedenau und habe laut einer zu den Akten ge-
brachten Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts
(Kommando der Schutztruppen) seinen dienstlichen
Wohnsitz in Südwestafrika. Unerheblich sei, daß
der §8 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseiti-
gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
(Reichs-Gesetzblatt S. 119), auf welchen jene
Ausnahmebestimmung des Einkommensteuergesetzes
Bezug nähme und nach welchem in Reichs= und
Staatsdiensten stehende Deutsche nur in demjenigen
Bundesstaate besteuert werden dürften, in welchem
sie ihren dienstlichen Wohnsitz hätten, inzwischen
seine Geltung verloren habe und durch d
Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 he
Gesetzblatt S. 322) dem dienstlichen Wohnsitze bei
der Konkurrenz mit einem faktischen Wohnsitze in
einem andern Bundesstaate oder Schutzgebiete
nur dann noch eine für das Besteuerungsrecht
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen sei, wenn
in dem Bundesstaate oder Schutzgebiete des dienst-
lichen Wohnsitzes daneben noch ein faktischer
Wohnsitz bestände. Denn dadurch, daß das
Reichsrecht die dem Landesrechte gezogenen Be-
steuerungsgrenzen erweitert habe, wäre nur den
einzelnen Bundesstaaten die Möglichkeit ge-