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Giebt es für Berlin einen Provinzialrath?
Giebt es für Berlin einen Bezirksausschuß?
Wer tritt in demselben an Stelle des Re—
gierungspräsidenten?
Wer wählt die Mitglieder?
Ist nun die Zuständigkeit des Berliner Be—
zirksausschusses dieselbe, wie der übrigen
Bezirksausschüsse?
Wer hat denn die kirchlichen Sachen der
zweiten Abtheilung für Berlin?
Wer hat das Elementarschulwesen?
Ist das was Besonderes?
Wer hat die Geschäfte der Abtheilung für
Domänen und Forsten für Berlin?
Wo haben wir diese kürzlich erwähnt?
Wer hat die indirecten Steuern?
Wer übt das landesherrliche Patronat aus?
Die Regierungen sind woraus hervorge-
gangen?
Diese bestanden seit wann?
Nein, an dessen Stelle tritt der Ober-
präsident da, wo der Provinzialrath in
erster Instanz zu beschließen hat, sonst
der zuständige Minister.
Ja, einen besonderen Bezirksausschuß.
Ein vom König ernannter Präsident.
Magistrat und Stadtverordnete in gemein-
samer Sitzung (dies ist einer der wenigen
Fälle, in denen beide Behörden gemein-
sam tagen).
Für Streitsachen ja, bei Beschlußsachen
nur dann, wenn im Gesetz besonders ge-
sagt ist, „der Berliner Bezirksausschuß'“,
sonst tritt hier der Oberpräsident ein.
Der Polizeipräsident.
Das Provinzialschuleollegium.
Ja gewiß, sonst hat dieses nur die höheren
Schulen.
Die directen Steuern hat die „Direetion für
die Verwaltung der directen Stenern“.
Bei dem Diseiplinargesetz, daß sie nämlich
auch die Stellung einer Provinzial-
behörde hat im Sinne des § 24 Nr. 3
(Gesetz vom 21. 7. 1852; Brauchitsch,
Band 1).
Für Berlin und Provinz Brandenburg ge-
meinsam die Provinzial-Steuerdirection.
in Berlin (unter dem Finanz Mini-
sterium).
Die Ministerial-, Militär= u. Baucommission
in Berlin. Das Ernennungsrecht des
Patronats aber hat das Consistorium.
1808 aus den Kriegs= und Domänen=
kammern.
Seit 1723, als die Kriegscommissariate
und die Amtskammern vereinigt wurden.