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des colonies) ist. Die Kolonien Französische Guinea,
Elfenbeinküste, Dahomey und Haut--Sénégal-
Niger sind im m’ n t vertreten, wählen aber
jede einen Vertreter in den Höchsten Hiowiakrat.
ede Kolonie wird unter der Aufsicht und Ober-
leitung des Generalgouverneurs von einem Couvermar
verwaltet, dem ein Generalsekretär arzur Seite steht.
Senegal besteht aus zwei Gebieten mit je eigener
Verwaltung, die vom Gouberneur beraten, von einer
.„Con #ei LHenanmten Körperschaft verwaltet
werden. tt für das eine Territorium der
*’ i ireiten Verwaltung"“ noch eine „Conseil
— rperschaft mit zuichehe Be-
sinissen, s für die Finanzgeba
lonien Guinea, Bret.n
i 0 nie und Da omee steht dem dem
Gouverneur ein Verwaltungsrat (Conseil d
tion) mit beratender Stimme zur Seite.
Jede Kolonie wird in Kreise eingeteilt, die unter
Administratoren stehen. Diese haben wiederum Beamte
ür die Angelegenheiten der Eingeborenen unter sich.
Das Zivilterritorium Mauretanien wird von
einem Kommissar des — mit dem
Site in St. Louis v Frfällt ebenfalls
in Kreise unter Wh oder Offizieren. Sein
Budget bildet einen Teil des Generalbudgets.
Das Militärterritorium des Niger ungerseßt einem
höheren Offizier mit dem Sitze in Zinder. Die Kreise
unterstehen Offizieren; sein Budget ist dem General-
budget eingefügt.
Rechtspflege.
Für die Rechtspflege der Franzosen und sonstigen
Nichteingeborenen (Strangere) sind Friedensrichter mit
erweiterten Befugnissen, Gerichtshöfe erster Instanz
und ein Berufungsgericht in Dakar eingesetzt.
Die Eingeborenenrechtspflege ist Dorfgerichten
und Provinzgerichten, mit ausschließlich eingeborenen
NRichtern, anvertraut. Berufungen gehen an das Kreis-
nericht, de das für Verbrechen auch in erster Instanz er-
Strafen von über fünf Jahren Gefängnis sind
durch eine Bestätigungskammer in Dakar, die sich aus
richterlichen und Verwaltungsbeamten zusammensetzt,
zu bestätigen oder aufzuheben.
Das Richterpersonal ist teils dem mutterländischen
Personal entnommen und untersteht dann dem staat-
lichen Pensionsgesetze, teils wird es dem lokalen
Personalbestande entnommen.
Militär und Polizei (Landheer).
Die Gesamtmacht der in Bestafrika stehenden
Truppen wird unter dem Namen Groupe de DAfrique
occidentale Sise von einem Brigadegeneral -nt
dem Sitze in Dakar befehligt. Sie besteht aus
14 700 Offizieren, Unteroffigieren und Mannschaften
(2400 Europäern und 12 300 Eingeborenen). Von diesen
werden 12 Mann vom Staate, 2800 aus lokalen
Buets besoldet. Ersteren liegt die Verteidigung der
Kolonie nach außen ob, während letztere, bestehend
aus — mehr für die Zwecke der
inneren v- ei verwendet werden
usibringenden. taäage belaufen sich für den
Staat Dient undr ., für die Lokalverbände
zu nahezu cloch n u dleser letzteren Summe
iä das Mutterland in Hee
für 1912 and die in steigender Ten
*P wienen Pensionen für eingeborene Soldaten, dinr
k ched J. — 1912 100 000 Fr.
Ssen hatte ierzu kommen noch verschiedene
Anleihen im Gesamtbetrage von 6 000 000 Fr., die
Westafrika für militärische Bauten aufgenommen hat.
Flotte. »
Zacktar ist Flottenstützpunkt mit Kriegshafen
u ock.
« Eingeborenenpolitik.
Fast das ganze ungeheure Gebiet an zur Zeit
als befriedet gelten. Aie rargo fische chaft wird
allgemein anerkannt und der Sinern sieht in ihr
eine Garantie für seine Ruhe und sein Wohlbefinden.
Die Periode territorialer Eroberungen darf als beendet
angesehen werden. Geringere Kämpfe an der Grenze,
v von Liberien, finden allerdings noch statt. Auch
ie Waldstämme der Elfenbeinküste machen noch mili-
tärisches Einschreiten nötig. Man hofft aber dieser
Schwierigkeiten innerhalb zweier Jahre Herr zu
werden. Nur das unleugbare Fortschreiten des Felen
ist Gegenstand der Sorge und muß sorgsam im Auge
behalten werden.
Das Besireben geht jetzt dahin, die Bevölkerung
moralisch zu erobern, durch eine Eingeborenenpolitik
der Güte und des Wohlwollens, die ohne Vorurteil.
aber nötigenfalls auch mit der notwendigen Festigkeit
durchgeführt werden soll. Dem Eingeborenen soll Ver-
trauen eingeflößt, es soll ihm gezeigt werden, daß
man durch die Entwicklung des Landes sein eigenes
Wohl bezweckt, daß seine uns die französischen Interessen
gemeinsame seien. Er soll den Mächten entzogen
werden, die ihn in seiner eigenen Umwelt Nie ih en,
besonders den großen weltlichen oder religiösen Häupt-
lingen. Man will ihm zu dem Zwecke durch Mäßigung
in den GCestellten Ansprüchen so viel als ölich ent-
D ie Grundzüge der fran-
ösischen Eingeborenenpoliti in Bestaht mit deren
kuch nissen dee Franzosen zufrieden sind.
Diese Politik der Regierung unsatt eine "
von Destrebungen sozialer Art zum Wohle des
eborenen, so einen allerdinas auf die Grundzüge be
chränkten (rudimentaire) aber allgemein verbreiteten
ieränen zur Verbreitung der französischen Sprache
bei den Eingeborenen, eine ihnen angepaßte berufliche
Ausbildung, weitgehende Zugänglichmachung ärztlicher
Hilfsmittel, Einführung in die Vorteile der Versicherung
auf Gegenseikigkeit.
Eingeborenenschulen.
borenenschulen weist die Siatzuo, sin
1811 5½ Sr Volksschulen mit 11,000 Ki
und 4 ge Schulen mit 2600 Zöglingen auf. suisu
si. Iche es 60 Kurse für Erwachsene, die regelmähig
im 1800 Hörern besucht wurden. Außerdem zibt es
Phrreiche freie muselmanische Schulen, die aber nur
den Religionsunterricht vermitteln. Von Staats wegen
wird muselmanischer Unnterricht in den Medressen von
St. Louis, Dienns und Timbuktu gegeben, wo
man auch das Französische lehrt, um zu zeigen, daß
man gleichzeitig ein guter Muselmann und guter
zun sein könne“.
er erste Handwerksunterricht wird an den Volks-
schulen gelehrt, daneben gibt es noch besondere Hand-
werksschulen.
Eine Normalschule in Saint-Louis bildet die
eingeborenen Lehrer heran, Normalkurse in Guinea,
Elfenbeinküste und Haut-Sénégal-Niger dienen
der Ausbildung von Lehrgehilfen (moniteurs) zur Unter-
stützung und —3 Vertretung der Lehre
en Unterricht im Jahre 1912 —
— Velaufen sich auf 1 500 800 Fr.
Gesundheitspflege. "
Außer den W5 Einrichtungen (Hospitälern,
Ambulanzen und n0 ärstlichen Pos- aich an die im Staats-
000 Fr. vorgesehen find, wird die
en