Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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bein, Straußen-, Reiher= und Marabutfedern, Tier- 
bälge und dbergleichen sind wichtige, e Handelsartilel. 
agdschutzgesetz und die Errichtung von Wild- 
reservaten sind in Aussicht genommen. 
Fischfan 
Der Fischreichtum ist E—— besonders an den 
Küsten der Sahara, sehr bedeutend und wird außer 
von den Eingeborenen anch von zahlreichen Bretonen 
mit Nutzen ausgeübt. Der Handel mit gsalzenen, 
Firen oder geräucherten Fischen nach West- 
iauatorialafrika dürfte noch große ansten haben 
Arbeitskräfte und Handwerk. - 
Mit der Zurückdrängung der Sklaverei sind viele 
Arbeitskräfte frei geworden, die besonders, in den 
Städten lohnende Arbeit finden. t i 
Nieder-Dahomey und an der Eltenbeinküste öbeiter- 
mangel. Der Senegal liefert vorzügliche Heizer und 
l. die bis zum belgischen Kongo hin ge- 
u 
Aus= und Einwanderung. 
Aus- und Einwanderung sind unbeträchtlich und 
gesetzlich reglementiert. Hervorzuheben sind nur zahl. 
reich- Syrer, die in Senegambien und Guinea Handel 
treiben. 
  
Handel und Zollwesen. 
Das hier betrachtete Gebiet unterliegt nicht dem 
Zolltarif des Mutterlandes. Seine Zoupolitil beruht 
auf dem Dekret vom 14. April 1905. Es zerfällt zoll- 
politisch in zwei Gebiete. 
In dem einen, das Senegal, Mauretanien, Guinea 
und Haut-Senegal Kiger. umfaßt und in dem Frankreich 
nicht durch Verträge mit anderen Nächten gebunden 
ist, wird ein Einfuhrzoll evon 5 b s8 Wertes am 
infuhrorte erhoben. Erzeugnist je is n 
Herkunft bbahlen lbe noche einen Lefschiog v. H. 
mnderen Gebiete, nämlich o und 
Eiserichem wo Frankreich auf fremde Waren keinen 
Ausschlag legen darf, wird ein Eingangszoll von 10 v. H. 
d valorem erhoben. Zur —2 der fran- 
zalld Häfen wird daneben noch in Guinea von 
en Waren, die durch ein nichtfennösisches Gebiet 
des afrikanischen gEtlades gingeführt, werd en, ein 
Zuschlag von 8,60 Fr. a HKer erho 
usfuhrzoll #eiwird un 8 arischuk“ mit 7 v. H. 
ad valoren erhob 
ngleich deses Folllyitem Aute, Ergebaisse seitt t, 
ist doch beabsichtigt, dur rung wise 
Landelkar#she die züenechen E ge enubet 
der nichtfranzösischen konkurrenzfähiger zu ma 
Das Mutterland seinerseits erhebt von den Ei eug- 
a# einer wesiafeäkanischen Kolonien einen Einfuhr- 
nach dem maltarif. Doch dürfen Holz und 
Gel zaeirn 5 geolsei Ochsen aus Senegal, 
Guinea und Haut- égal= Niger, Kaffee von der 
Elfenbeinküste und Guinea, Kakao von der Elfenbein- 
küste und Dahomey, znd⅛ Bananen aus Guinea mit 
teilweisem Zollerlaß eingeführt werden. 
Alkohol. 
Alkohol wird nach den Grundfähen der Brüsseler 
Konvention mit einem Einfuhrzoll von 200 Fr. das 
Hektoliter reinen Alkohols belegt, solcher nichtfran- 
zösischer Herkunft außerdem noch mit einem Zuschlags- 
oll von 30 Fr. das Hertoliter. Dieser Zoll und Zu- 
chla sollen grhöt werde 
hr belief gta im Durchschnitt von 1906 
bis 195 buunserr en auf 82 000 hl hundertgradigen 
Alkohol im Jahre. 
  
—“ 
  
Waffenwesen. 
Das Waffenwesen ist nach den Grundsätzen der 
Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 geregelt. 
Münzwesen. 
Das Münzsystem ist das des Mutterlandes. 
Kreditbank. 
Für den Geldmarkt des Gebictes 42 
Grund — Dekreis vom 29. J 
de PAfrique occidentale mit A 1 in Poris 
und Niederlassungen in Saint-Louis, Conakry, 
Bassam und Porto-Novo. Sie ist ein Institut für 
Emission, Darlehns= und Eskomptegeschäfte, mit dem 
Rechte der Notenausgabe im Bereich ihrer Nieder- 
lassungen. 
Maße und Gewichte. 
Für Maße und Gewichte ist das metrische System 
eingeführt. 
Handelskammer. 
Handelskammern bestehen eine oder mehrere für 
jede Kolonie, zur Zeit im ganzen elf. Ihre Mitglieder 
werden gewählt und setzen sich gewöhnlich aus frau- 
zösischen Bürgern, fremden Staatsangehörigen und 
solchen Eingeborenen zusammen, die Französisch lesen 
und schreiben können. 
Sie haben Korporationsrechte, doch sind ihre Be- 
fugnisse sehr beschränkt und wesentlich beratender 
Natur. Sie werden von den Lokalbehörden und dem 
Generalgouvernement in allen die Handelsinteressen 
berührenden Fragen angegangen, dürfen aber auch 
diesen Gebieten mit eigenen Vorschlägen die 
Inttan#e ergreifen. 
Entwicklung des Handels. 
Der Handel ist in einem erstaunlichen. Ausschwung 
de 
begrifsen Er hat im Mittel der volee n elf Jahre, 
d. h. seit 1901, um jährlich 12 600 000 Fr. zugenommen 
und belie sich 1910 auf nahezu 280 000 000 Fr., von 
denen etwa 155 000 000 Fr. auf die Einfuhr und 
125 000 000 Fr. auf die Ausfuhr entfielen. Der Anteil 
Frankreichs und seiner Kolonien hieran betrug für die 
Einfuhr 48,2 v. H., für die eueführ, 52,6 v. H., für 
das Ausland 51.8°v. H. und 4 v. H. Der französische 
Anteil am Gesamthandel ve somit 50,8 v. H. 
  
Finanzielle Organisatinn. 
Die Finanzlage. 
Die finanzielle Lage entspricht der wirtschaftlichen 
und ist gleich dieser glänzend. Weder das General= 
ouvernement noch die ihm unterstellten einzelnen 
olonialgebiete beziehen Zuschüsse vom Mutterland. 
Dieses hat vie W—3 lediglich für die äußere Ver- 
teidigung aufzuko 
Die rsenlssten imahmeguenen und Ausgaben 
des Generalgouvernements wurden schon augezähl. 
Die wichtigste Einnahmequelle der veinzelnen Kolonien 
ist die Kopfsteuer, die sich je nach dem Wohlstande der 
Bevöllerung zwischen 0,10 bis 4,50 Fr., selten 5,00 Fr. 
wegt. . 
Anleihen. 
Das Generalgouvernement hat seit seiner n 
eine 
e Jahre 1903, eine von 100 000 000 Fr. 
in Jahre 1907 und endlich 14,000 000 Fr. 1910. Der 
zue binschtiehl der —2 beträgt 
1. Januar 1912 jährli s r. Jede en 
P% soll * i Ja vals von der Emission ## 
gerechnet, getilgt werden.
	        
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