W 376 20
bein, Straußen-, Reiher= und Marabutfedern, Tier-
bälge und dbergleichen sind wichtige, e Handelsartilel.
agdschutzgesetz und die Errichtung von Wild-
reservaten sind in Aussicht genommen.
Fischfan
Der Fischreichtum ist E—— besonders an den
Küsten der Sahara, sehr bedeutend und wird außer
von den Eingeborenen anch von zahlreichen Bretonen
mit Nutzen ausgeübt. Der Handel mit gsalzenen,
Firen oder geräucherten Fischen nach West-
iauatorialafrika dürfte noch große ansten haben
Arbeitskräfte und Handwerk. -
Mit der Zurückdrängung der Sklaverei sind viele
Arbeitskräfte frei geworden, die besonders, in den
Städten lohnende Arbeit finden. t i
Nieder-Dahomey und an der Eltenbeinküste öbeiter-
mangel. Der Senegal liefert vorzügliche Heizer und
l. die bis zum belgischen Kongo hin ge-
u
Aus= und Einwanderung.
Aus- und Einwanderung sind unbeträchtlich und
gesetzlich reglementiert. Hervorzuheben sind nur zahl.
reich- Syrer, die in Senegambien und Guinea Handel
treiben.
Handel und Zollwesen.
Das hier betrachtete Gebiet unterliegt nicht dem
Zolltarif des Mutterlandes. Seine Zoupolitil beruht
auf dem Dekret vom 14. April 1905. Es zerfällt zoll-
politisch in zwei Gebiete.
In dem einen, das Senegal, Mauretanien, Guinea
und Haut-Senegal Kiger. umfaßt und in dem Frankreich
nicht durch Verträge mit anderen Nächten gebunden
ist, wird ein Einfuhrzoll evon 5 b s8 Wertes am
infuhrorte erhoben. Erzeugnist je is n
Herkunft bbahlen lbe noche einen Lefschiog v. H.
mnderen Gebiete, nämlich o und
Eiserichem wo Frankreich auf fremde Waren keinen
Ausschlag legen darf, wird ein Eingangszoll von 10 v. H.
d valorem erhoben. Zur —2 der fran-
zalld Häfen wird daneben noch in Guinea von
en Waren, die durch ein nichtfennösisches Gebiet
des afrikanischen gEtlades gingeführt, werd en, ein
Zuschlag von 8,60 Fr. a HKer erho
usfuhrzoll #eiwird un 8 arischuk“ mit 7 v. H.
ad valoren erhob
ngleich deses Folllyitem Aute, Ergebaisse seitt t,
ist doch beabsichtigt, dur rung wise
Landelkar#she die züenechen E ge enubet
der nichtfranzösischen konkurrenzfähiger zu ma
Das Mutterland seinerseits erhebt von den Ei eug-
a# einer wesiafeäkanischen Kolonien einen Einfuhr-
nach dem maltarif. Doch dürfen Holz und
Gel zaeirn 5 geolsei Ochsen aus Senegal,
Guinea und Haut- égal= Niger, Kaffee von der
Elfenbeinküste und Guinea, Kakao von der Elfenbein-
küste und Dahomey, znd⅛ Bananen aus Guinea mit
teilweisem Zollerlaß eingeführt werden.
Alkohol.
Alkohol wird nach den Grundfähen der Brüsseler
Konvention mit einem Einfuhrzoll von 200 Fr. das
Hektoliter reinen Alkohols belegt, solcher nichtfran-
zösischer Herkunft außerdem noch mit einem Zuschlags-
oll von 30 Fr. das Hertoliter. Dieser Zoll und Zu-
chla sollen grhöt werde
hr belief gta im Durchschnitt von 1906
bis 195 buunserr en auf 82 000 hl hundertgradigen
Alkohol im Jahre.
—“
Waffenwesen.
Das Waffenwesen ist nach den Grundsätzen der
Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 geregelt.
Münzwesen.
Das Münzsystem ist das des Mutterlandes.
Kreditbank.
Für den Geldmarkt des Gebictes 42
Grund — Dekreis vom 29. J
de PAfrique occidentale mit A 1 in Poris
und Niederlassungen in Saint-Louis, Conakry,
Bassam und Porto-Novo. Sie ist ein Institut für
Emission, Darlehns= und Eskomptegeschäfte, mit dem
Rechte der Notenausgabe im Bereich ihrer Nieder-
lassungen.
Maße und Gewichte.
Für Maße und Gewichte ist das metrische System
eingeführt.
Handelskammer.
Handelskammern bestehen eine oder mehrere für
jede Kolonie, zur Zeit im ganzen elf. Ihre Mitglieder
werden gewählt und setzen sich gewöhnlich aus frau-
zösischen Bürgern, fremden Staatsangehörigen und
solchen Eingeborenen zusammen, die Französisch lesen
und schreiben können.
Sie haben Korporationsrechte, doch sind ihre Be-
fugnisse sehr beschränkt und wesentlich beratender
Natur. Sie werden von den Lokalbehörden und dem
Generalgouvernement in allen die Handelsinteressen
berührenden Fragen angegangen, dürfen aber auch
diesen Gebieten mit eigenen Vorschlägen die
Inttan#e ergreifen.
Entwicklung des Handels.
Der Handel ist in einem erstaunlichen. Ausschwung
de
begrifsen Er hat im Mittel der volee n elf Jahre,
d. h. seit 1901, um jährlich 12 600 000 Fr. zugenommen
und belie sich 1910 auf nahezu 280 000 000 Fr., von
denen etwa 155 000 000 Fr. auf die Einfuhr und
125 000 000 Fr. auf die Ausfuhr entfielen. Der Anteil
Frankreichs und seiner Kolonien hieran betrug für die
Einfuhr 48,2 v. H., für die eueführ, 52,6 v. H., für
das Ausland 51.8°v. H. und 4 v. H. Der französische
Anteil am Gesamthandel ve somit 50,8 v. H.
Finanzielle Organisatinn.
Die Finanzlage.
Die finanzielle Lage entspricht der wirtschaftlichen
und ist gleich dieser glänzend. Weder das General=
ouvernement noch die ihm unterstellten einzelnen
olonialgebiete beziehen Zuschüsse vom Mutterland.
Dieses hat vie W—3 lediglich für die äußere Ver-
teidigung aufzuko
Die rsenlssten imahmeguenen und Ausgaben
des Generalgouvernements wurden schon augezähl.
Die wichtigste Einnahmequelle der veinzelnen Kolonien
ist die Kopfsteuer, die sich je nach dem Wohlstande der
Bevöllerung zwischen 0,10 bis 4,50 Fr., selten 5,00 Fr.
wegt. .
Anleihen.
Das Generalgouvernement hat seit seiner n
eine
e Jahre 1903, eine von 100 000 000 Fr.
in Jahre 1907 und endlich 14,000 000 Fr. 1910. Der
zue binschtiehl der —2 beträgt
1. Januar 1912 jährli s r. Jede en
P% soll * i Ja vals von der Emission ##
gerechnet, getilgt werden.