Von der prov. ex lege Dissamari. 6
nen Principe widerstreitenden Rechtsmittels :) so-
wie die Lehre in den Anmerkungen 8) daß, wenn
der Diffamant Klage stellt, das julicium praepa-
ratorium ein Ende hat, und das judicium causae
Principalis anfängt, dürften genügen, um die hier
ausgesprochene Ansicht, als der bayer. Prozeßgesetz-
gebung zu Grunde liegend, zu vertheidigen.
Die dem Verfasser gege nwärtiger Bemerkungen
zu Gebote gestandenen Schriftsteller über den ge-
meinen Proceß haben gleichfalls die erörterte
Frage nicht speziell berührt; jedoch lehrt Berger ")
neque resuscitatur semel per institutionem juclicii
Principalis extinctum diffamatorium, quamwis dif-
famans Provocatus actionem principalem inchoa-
tam continuare supersedeat“ und entscheidet sich
dadurch indirekt für die hier aufgestellte Meinung.
Wenn freilich der frühere Provokat, auch
nachdem seine Klage in der angebrachten Art
zurückgewiesen worden ist, sich aufs neue zwei-
felbafte Reden erlaubt, wie sie Hamlet seinen
Freunden untersagt, als da sind: „Ich könnte,
wenn ich wollte“ — oder: „Ja, wenn ich nur
von neuem klagen möchte"“ 2c., vielmehr sich einer
neuen Oiffamation schuldig macht, so muß er
sich auch eine neue Provocation gefallen lassen.
2) Ger.-Ordn. Cap. IV. 5. 4.
2) ad 1. c. S. 5. lit. a.
5 Electa processus provocatorü 8. XIVI.