Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in 
Bohnen und Schalen aus Dahomey. 
Eine Verordnung der Französischen Regierung 
vom 15. November 1912 setzt für Kakao in 
Bohnen und Schalen dahomeyischen Ursprungs 
die Menge, die während des Jahres 1913 unter 
der in der Verordnung vom 17. August 1907 
angegebenen Vergünstigung") nach Frankreich ein- 
geführt werden darf, auf 12 000 kg fest. 
(Journal officiel de la République Française.) 
nͤgypten. 
Abgaben für Gummi, Elfenbein usw. 
im Sudan. 
Die Sudan Government Gazette vom 28. Ok- 
tober 1912 veröffentlicht unter dem Titel: „The 
Royalties Ordinance 1912“ eine Verordnung 
vom 23. Oktober 1912, welche eine Neuregelung 
der nach der bisherigen Verordnung Nr. 7/1904 
für Gummi, Straußenfedern, Elfenbein, Rhi- 
nozeroshorn und Kautschuk zu erhebenden Ab- 
gaben enthält. Die darin vorgesehenen Er- 
*) Die Vergünstigung besteht darin, daß nur die 
Hälfte des Folles des Mutterlandtarifs erhoben wird. 
  
höhungen betragen teilweise bis zu 50 v. H. der 
bisherigen Sätze. Neu hinzugekommen sind Ab- 
gaben für Senna und Dom-Palmnüsse. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Kairo.) 
Südrhodesia. 
Vorschriften über die Einfuhr von Kartoffeln. 
Laut Verordnung der Regierung Nr. 319 vom 
3. Oktober 1912 ist die Einfuhr von Kartoffeln nach 
Südrhodesia nur gestattet, wenn sie begleitet sind: 
1. von einer Bescheinigung des Versenders mit der 
Angabe, aus welcher Gegend oder aus welchem 
Bezirke dieser Gegend die Kartoffeln stammen, 
von einer Bescheinigung des Landwirtschafts- 
ministeriums oder einer andern Behörde des 
Ursprungslandes, wonach die unter dem Namen 
„Warty disense“ (Wargenkrankheit) oder „black 
senb- (Schwarzfäule) bekannte, durch den Pilz 
nchitrium endobioticum Percik!“ verursachte 
Krankheit in dem Bezirke, aus welchem die 
Kartoffeln kommen, nicht festgestellt worden ist. 
A icht von diesen Bescheinigungen begleiteten 
Kartoffelsendungen werden beschlagnahmt und vernichtet. 
Ferner ist bestimmt, daß alle Karktoffelsendungen, 
die bei der Untersuchung mit dem unter dem Namen 
croot gall worm“ (heclerodera radicioln) bekannten 
Fadenwurm behaftet befunden werden, in Südrhodesia 
nicht zugelassen oder vernichtet werden, 
Alle Kartoffelsendunten, die bei der Ankunft als 
von der Schwarzfäule (black Seab beesellen befunden 
sind, werden gänglich vernichtet. 
(Journal officiel de in République Françnisc.) 
4% 
  
Vermischtes. 
Die Errichtung elnes Kolonlal-Oinisteriums 
in stallen. 
Durch Königliches Dekret vom 20. November 
1912 ist ein italienisches Kolonial-Mini- 
sterium errichtet worden, dem die Kolonien 
Tripolitanien, Cyrenaika, Erythrea, Italienisch= 
Somaliland und das Protektorat Nord-Somali- 
land unterstellt sind. 
Zunächst sind nur die Stellen eines Kolonial= 
ministers mit der Rangfolge hinter dem Staats- 
sekretär des Außeren und einem Gehalte von 
25 000 Lire sowie die eines Unterstaatssekretärs 
mit 12 000 Lire Gehalt geschaffen worden. 
Die Zuständigkeit des Kolonialministers umfaßt 
unterschiedslos alle Angelegenheiten und Ver- 
waltungszweige der Kolonien. Alle Zivilbeamten 
sind ihm unterstellt und werden bis auf weiteres 
auch von ihm für bestimmte Dienstperioden an- 
genommen. 
Bis zum Erlaß einer Verwaltungs-Verord- 
nung für Tripolitanien und Cyrenaika werden in 
diesen Gebieten die leitenden militärischen Stellen 
  
nach Vereinbarung zwischen dem Kolonialminister 
und dem Kriegs= oder Marineminister besetzt. In 
innerdienstlichen und in den Angelegenheiten 
technischer Natur unterstehen diese Stellen dem 
betreffenden Ressortminister, in allen anderen An- 
gelegenheiten dem Kolonialminister. Militärische 
Unternehmungen werden auf Vorschlag des Ko- 
lonialministers im Einverständnisse mit dem Mi- 
nister des Krieges oder der Marine angeordnet. 
Die bereits früher für Erythrea und Ita- 
lienisch-Somaliland erlassenen Verwaltungsver- 
ordnungen bleiben insoweit in Kraft, als sie nicht 
mit diesem Dekrete unvereinbar sind. 
*' Rusbau des Telegraphennetges in Französisch- 
Kquatorialafrika. 
Nach einer Notiz in dem Amtsblatt von Frau- 
zösisch-Aquatorialafrika vom 15. November v. Js. 
ist am 1. Oktober das letzte Stück der Tele- 
graphenlinie Liranga — Bangi —Fort Ar- 
chambault —Fort Lamy dem öffentlichen Ver-
	        
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