Metadata : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

 

152  Adolf  Wach,  Reform  des  Rechtsunterrichts.  Vorbildung  des  Juristenstandes.

 

 

 

 

 

 

 

ZE>

 

Bund

reichen  nicht  aus.  Das,  was  in  schädlicher  Weise  der  Repetitor  und  Einpauker  leistet,
muss  fördersamst  planmässig  die  Universität  leisten.  Dazu  bietet  sich  das  Institut  der
Assistenten  und  Privatdozenten,  die  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Fachlehrer  konversatorisch
und  repetitorisch  den  »Studierenden  bei  der  Bewältigung  des  Stoffes  an  die  Hand  gehen.
Diese  ergänzenden  Repetitorien  sind  mit  der  Fachvorlesung  pflichtmässig  zu  hören.  —  Ferner
wird  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  dass  die  dogmatischen  Vorlesungen  durch  Ausschaltung
  gewisser  für  den  Kathedervortrag  nicht  geeigneter  Partien  und  Details  entlastet
werden,  unter  Ueberweisung  derselben  in  die  konversatorisch  zu  leitende  und  kontrollierende
Selbstarbeit.  —  Endlich  muss  dem  theoretischen  Unterricht  ein  Anschauungs-Apparat  zur
Unterstützung  dienen,  der  aus  reponiertem  Aktenmaterial  und  dergleichen  leicht  zu  beschaffen
  ist.

Eine  derartige  organisatorische  planmässige  Reform  würde  den  weiteren  Vorteil  einer
Schule  für  die  Lehrkräfte  der  Universität  bilden.  Zurzeit  ist  die  Habilitation  oft  ein  gewagtes
Unternehmen.  Auf  eine  gelehrte  —  mitunter  auch  wenig  gelehrte  Arbeit  erfolgt  nach
gutem,  ja  vielleicht  dürftigem  Kolloquium  und  ebenso  dürftiger  Probevorlesung  die
Habilitation.  Ob  der  so  zur  Lehrtätigkeit  Zugelassene  für  sie  die  Befähigung  besitzt,  weiss
weder  er,  noch  weiss  es  die  Fakultät.  Aber  nun  ist  er  Dozent,  schreibt  Bücher,  wird  in
eines  Besseren  Ermangelung  berufen  oder  kraft  Ersitzung  Professor,  vielleicht  auch  bleibt  er
sein  Lebtag  Privatdozent,  den  Gott  im  Zorn  dazu  gemacht  hat.  —  Die  vorgeschlagene
Reform  schafft  aber  nicht  nur  eine  Bildungsstätte  für  den  Dozenten,  sondern  erleichtert  auch
wirtschaftlich  seine  Existenz,  denn  es  ist  selbstverständlich,  dass  derartig  planmässig  buschäftigte
  Assistenten  und  Dozenten  nicht  ohne  Gehalt  arbeiten.

Man  wende  nicht  ein,  dass  es  an  geeigneten  Personen  fehlen  werde.  Unter  den
jüngeren  Praktikern  wird  es  an  brauchbaren  Hilfskräften  nie  fehlen,  —  und  der  ordentliche
  Professor  wird  sich  leichtlich  geeignete  Schüler  heranziehen.  —  Finanzielle  Bedenken
haben  bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  keine  Berechtigung.

 

 

  

       

 

 

 

 

2.  Der  Vorbereitungsdienst  ist  aus  einem  ganz  äusserlich  geordneten,  in  seinem
Erfolg  auf  den  Zufall  abgestellten  in  eine  methodische  Schulung  umzuwandeln.  Es  hängt
zurzeit  vom  Zufall  ab,  ob  der  Referendar  das  Glück  hat,  einen  geeigneten  Lehrmeister
an  seinem  Richter  oder  Staatsanwalt  zu  finden,  ob  die  Beschäftigung,  die  ihm  wird,  hinlänglich
  instruktiv  ist.  Dass  muss  anders  werden.  Man  mag  mit  einer  knapp  bemessenen
Station  beim  Amtsgericht  beginnen,  die  in  den  verschiedenen  Gebieten  der  streitigen  und
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  orientiert.  Dann  muss  eine  methodische  praktische  Unterweisung
  folgen  —  und  das  kann  nur  geschehen  beim  Landgericht,  bei  dem  die  Referendare
in  grösserer  Zahl  zu  Ausbildungskursen  zu  vereinigen  sind,  die  von  hierzu  berufenen  und
dafür  zu  remunerierenden  Instruktoren:  Richtern,  Staatsanwälten,  Anwälten  zivil-  und  strafprozessualisch,
  sowie  im  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anzuleiten  sind.  Dann  mag
die  Zeit  der  praktischen  „Betätigung  folgen“,  deren  Hauptgewicht  in  die  Judikatur,  die
staatsanwaltliche  und  anwaltliche  Tätigkeit  zu  legen  ist.  Das  Bestreben,  den  Beferendar
überall  sattelfest  zu  machen,  z.  B.  auch  in  Nachlass-  und  Vormundschaftssachen,  in  Grundbuchsachen,
  in  Konkurssachen,  in  der  Berufungsinstanz  gleichermassen,  wie  ın  der  ersten  ıst
zwecklos.  Man  hat  zu  bedenken,  dass  wir  nicht  aufhören  zu  lernen,  dass  der  junge  Richter
nicht  alsbald  in  höherer  Instanz  funktionieren  wird  und  dass,  wer  in  erster  Instanz  tüchtig  ist,
es  auch  in  der  höheren  sein  wird.  Wesentlich  ist,  wo  die  stärksten  für  die  Novizen  des  Rechts
förderlichsten  Bildungselemente  liegen.  Gänzlich  gebrochen  muss  werden  mit  der  handwerksmässigen
  Beschäftigung,  besonders  durch,  wohl  gar  durch  fiskalische  Gesichtspunkte  bestimmten,
Ersatz  des  Gerichtschreibers  durch  den  Referendar.  Man  muss  einsehen,  dass  die  praktische
Schulung  Aufwendungen  des  Staates  erheischt,  wie  die  akademische  und  dass  Arbeit  unter
eigener  Verantwortlichkeit  die  intensivste  Bildungskraft  besitzt.