Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

4.  FreizügigkeitsG.  —  Anl.  E.  übereink.  11.  Juli  ö3.  —  5.  PaßG.  12.Okt.  67.  345

nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis  dahin  zu
Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten
Staat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

§  2.  Ein  Ersatz  der  hierbei  (8  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche
  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,
nicht  beansprucht  werden.

§  3.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  oder  daß  andere
privatrechtlich  Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben
die  Ansprüche  auf  letztere  vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen
sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  die
nach  der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,
welche  die  gedachten  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen
erstattet  werden.

8  4.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Januar  1854
in  Kraft.  Mit  demselben  Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,
  welche  bisher  über  den  gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen
der  kontrahirenden  Regierungen  bestanden  haben.  Die  Dauer  der  Wirksamkeit
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  den  Zeitraum
von  drei  Jahren  verabredet.  Sie  ist  aber  auf  je  weitere  drei  Jahre  als
in  Kraft  befindlich  für  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  zu  betrachten,
welche  nicht  spätestens  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Gültigkeit  der
Uebereinkunft  dieselbe  gekündigt  hat.

§  5.1)  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  nicht  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.
Dieser  Beitritt  wird  durch  eine  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer
der  kontrahirenden  Regierungen  Behufs  weiterer  Benachrichtigung  der
übrigen  Kontrahenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

5.  Gesetz  vom  12.  Oktober  1867,  betreffend  das  Paßwesen.
(BGBl.  33.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  #)  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags  was  folgt:2)

8  1.  Reichsangehörige  1)  bedürfen  zum  Ausgange  aus  dem  Reichsgebiete
  1),  zur  Rückkehr  in  dasselbe,  sowie  zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen
innerhalb  desselben  keines  Reisepapiers.

1)  Die  Ubereinkunft  war  zunächst  mit  1)  Das  G.  ist  Reichs  G.  durch  R.
„mehreren  anderen“  deutschen  Regie=  16.  April  71  (RGB.  63)  §  2  geworden.
rungen  abgeschlossen,  die  übrigen  sind  Zur  Ausführung  des  G.  ist  die  Vf.
auf  Grund  des  §  5  später  beigetreten  30.  Dez.  67  (Anlage  A)  ergangen.
(GS.  53  S.  581;  54  S.  32  u.  172;  65  „)  Das  G.  behandelt  die  Personen-S.
  627;  66  S.  220).  pässe,  neben  denen  noch  Leichenpässe