4. FreizügigkeitsG. — Anl. E. übereink. 11. Juli ö3. — 5. PaßG. 12.Okt. 67. 345
nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu
Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten
Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
§ 2. Ein Ersatz der hierbei (8 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche
Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört,
nicht beansprucht werden.
§ 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere
privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben
die Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen
sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die
nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen,
welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen
erstattet werden.
8 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854
in Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen,
welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen
der kontrahirenden Regierungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit
der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum
von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als
in Kraft befindlich für jede der kontrahirenden Regierungen zu betrachten,
welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der
Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
§ 5.1) Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft
nicht abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen.
Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer
der kontrahirenden Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der
übrigen Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.
5. Gesetz vom 12. Oktober 1867, betreffend das Paßwesen.
(BGBl. 33.)
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes #) nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt:2)
8 1. Reichsangehörige 1) bedürfen zum Ausgange aus dem Reichsgebiete
1), zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen
innerhalb desselben keines Reisepapiers.
1) Die Ubereinkunft war zunächst mit 1) Das G. ist Reichs G. durch R.
„mehreren anderen“ deutschen Regie= 16. April 71 (RGB. 63) § 2 geworden.
rungen abgeschlossen, die übrigen sind Zur Ausführung des G. ist die Vf.
auf Grund des § 5 später beigetreten 30. Dez. 67 (Anlage A) ergangen.
(GS. 53 S. 581; 54 S. 32 u. 172; 65 „) Das G. behandelt die Personen-S.
627; 66 S. 220). pässe, neben denen noch Leichenpässe