Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Der Förderer hat die von ihm mit der Buchführung betrauten Angestellten und jeden 
Wechsel derselben einer von dem Gouverneur zu bestimmenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß diese Angestellten auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht 
don einer durch ihn zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. 
II. Die endgültige Steuer. 
§ 13. Bei der Erhebung der endgültigen Steuer wird das Geschäftsjahr des Förderers 
als Steuerjahr zugrunde gelegt. Als Betriebseinnahme gilt der Erlös für alle in dem Geschäfts- 
jahr geförderten Diamanten; als Betriebskosten gelten die in dem Geschäftsjahr aufgewendeten 
Betriebskosten. 
§5 14. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Betriebskosten werden vom Gouverneur 
kaufmännische Sachverständige bestellt, die auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach den für 
Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu beeidigen sind. 
Die durch die Tätigkeit der Sachverständigen entstehenden Kosten trägt die mit der Ver- 
mittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle. 
§ 15. Der Förderer hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem zu- 
ständigen Sachverständigen eine Nachweisung einzureichen, aus der die Höhe der Betriebskosten des 
letzten Geschäftsjahrs ersichtlich ist. Der im § 6 Abs. 1 vorgesehene Zuschlag und die Verwertungs- 
kosten sind in der Nachweisung nicht zu berücksichtigen. 
In die Nachweisung dürfen mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 zugelassenen Zinsen an 
keiner Stelle höhere Beträge eingestellt werden, als in der Bilanz (Gewinn= und Verlustrechnung) 
des Förderers erscheinen. 
Der Gouverneur kann im Einzelfall auf Antrag des Förderers die für die Einreichung 
der Nachweisung im Abs. 1 festgesetzte Frist verlängern, jedoch nicht um mehr als drei Monate. 
16. Der Sachverständige prüft die Rechtmäßigkeit der in der Nachweisung enthaltenen 
Ansätze in sachlicher und rechnerischer Beziehung. Er ist berechtigt, die Geschäftsbücher, zu deren 
Führung der Förderer verpflichtet. ist, jederzeit einzusehen. Der Förderer ist verpflichtet, auf Anfragen 
des Sachverständigen erschöpfende Auskunft zu geben. 
4 7. Ergibt die Prüfung der Nachweisung Anstände, so hat der Sachverständige die An- 
sätze entsprechend zu berichtigen und dem Förderer hiervon durch einen schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid Kenntnis zu geben. 
Gegen den Bescheid steht dem Förderer der Einspruch zu. 
§ 18. Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuß, der aus einem vom Gouverneur zu 
ernennenden Vorsitzenden und je einem von dem Landesrat und den Färderern gewählten Bei- 
sitzer besteht. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. 
4 19. Wenn ein Förderer die Einreichung der Nachweisung trotz einer ihm von dem Sach- 
verständigen gestellten Nachfrist unterläßt, so stellt der Sachverständige die Nachweisung auf, ohne daß 
dem Förderer eine Mitwirkung oder ein Einspruch zusteht. 
§5 20. Auf Grund der Nachweisung (§§ 15 bis 19) wird die endgültige Steuer festgestellt. 
· §21.DicSachoerftändigenhabenbeiihrerBeftellung,dicMitgliederdesAusfchussesvor 
Beginn der ersten Dienstleistung mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie die Ver- 
handlungen und die dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens 
geheim halten werden. 
III. Die vorläufige Steuer. 
* 22. Die vorläufige Steuer erfaßt die einzelne auf den Förderer entfallende Einsendung 
von Diamanten an die mit der Vermittelung ihrer Verwertung betraute Stelle. 
4 §5 23. Als Betriebskosten wird der Betrag in Rechnung gestellt, der sich nach dem Ver- 
hältnis zwischen Gewicht und Betriebskosten der letzten endgültigen Steuerrechnung für das Gewicht 
der Sendung ergibt. 
* Liegt eine endgültig festgestellte Steuerrechnung noch nicht vor oder führt ihre Anwendung zu 
Härten, weil der Betrieb teurer geworden ist, so hat der Gouverneur nach Anhörung des Färderers 
sestzusetzen, welcher Betrag auf die Gewichtseinheit als Betriebskosten für die vorläufige Steuer an- 
zunehmen ist. 
654124. Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und endgültiger Steuer werden bei den 
nächsten Einsendungen verrechnet und nur im Falle einer Betriebseinstellung alsbald gesondert er- 
oben oder zurückgezahlt. 
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