Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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§ 33. Der Vorstand erläßt die öffentlichen Bekanntmachungen. 
Zu veröffentlichen sind: 
. die Namen der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter 
. die Namen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ermächtigten Personen, soweit es notwendig 
erscheint; 
. der Name des Kommissars; 
4die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung; 
lZwischenübersichten über die neugewährten Darlehne und über die Lage der Bank 
nach Anordnung der Aufsichtsbehörde. 
* 34. Die Namen der Mitglieder des Vorstandes und die genehmigte Jahresbilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung sind im Deutschen Kolonialblatt und im Amtsblatt für das Schutz- 
gebiet Deutsch-Südwestafrika zu veröffentlichen. 
Die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist auch im Deutschen 
Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Für die übrigen Veröffentlichungen genügt die Aufnahme in das Amtsblatt für das Schutz- 
gebiet Deutsch-Südwestafrika. Der Vorstand kann noch andere Zeitungen des Schutzgebiets für die 
Veröffentlichungen bestimmen. 
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IV. Die Darlehne. 
8 35. Die Grundzüge der Darlehnsbedingungen sind vom Vorstand aufzustellen. In ihnen 
ist insbesondere zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen 
sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns 
zu verlangen (§ 46). 
§5 36. Im voraus sind zu zahlen: · 
a) eine Antragsgebühr nach einem vom Vorstand aufzustellenden Tarife, 
b) Gebühren und Tagegelder der mit der Ermittelung des Wertes des zu beleihenden 
Grundeigentums beauftragten Personen. 
Wird dem Antrag auf Gewährung eines Darlehns nicht stattgegeben, so erhält der Antrag- 
steller den 10 Al übersteigenden Teil der Antragsgebühr zurück. Die für Gebühren und Tage- 
gelder gezahlten Beträge werden nicht zurückerstattet. 
5 37. Die Beleihung von Grundstücken ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig, es 
sei denn, daß eine der Bank selbst zustehende Hypothek vorgeht. 
Es können nur Grundstücke beliehen werden, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist. 
Die Beleihung nach § 3 IA darf die erste Hälfte des Wertes des zu beleihenden Grund- 
stücks nicht übersteigen. 
Für Meliorationen nach § 3 IB können Darlehne innerhalb der ersten zwei Drittel des 
nach durchgeführter Melioration vorhandenen Wertes, jedoch, insoweit fie die erste Hälfte des vor 
der Melioration vorhandenen Wertes übersteigen, nicht über den Betrag der tatsächlich für die 
Melioration aufgewendeten Kosten hinaus gewährt werden. *ê- 
38. Die nach §5 3 1A und B zu beleihenden Grundstücke müssen im Sinne der Vor- 
schriften über die Grundsteuererhebung in Deutsch-Südwestafrika bewirtschaftet sein und mindestens 
eine dauernd ergiebige Wasserstelle besitzen. 
Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn die Art der Bewirtschaftung des Grundstücks einen 
dauernden angemessenen Ertrag erwarten läßt und wenn die Person des Eigentümers kredit- 
würdig erscheint. 
* 39. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- 
fältige Ermittlungen festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. 
Bei der Feststellung des Wertes sind nur die dauernden landwirtschaftlichen Eigenschaften 
des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger 
Wirtschaft jedem Besitzer aus dem landwirtschaftlichen Betriebe nachhaltig gewähren kann. 
Der Wert des lebenden Inventars bleibt bei der Feststellung des Grundstückswerts außer Ansatz. 
Eine Anweisung zur Wertermittlung ist vom Vorstand aufzustellen. 
§ 40. Die Bank hat sich bei der Wertermittlung sachverständiger Schätzer zu bedienen und 
über ihre Anzahl, ihre Bestellung und ihre Rechte und Pflichten Vorschriften zu erlassen. 
§ 41. Die Bank ist berechtigt, nach der Hingabe des Darlehns eine erneute Wertermittlung 
auf Kosten des Darlehnsempfängers vorzunehmen, falls Grund zu der Annahme vorhanden ist, 
daß der Wert des Grundstücks nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bietet.
	        
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