Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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4. den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der noch zu erlassenden gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften Vorschläge zur Abstellung von Mängeln zu machen und für 
die öffentliche Gesundheit geeignete Maßnahmen in Anregung zu bringen. 
§ 3. Im Rahmen der in § 2 Ziffer 2 gekennzeichneten Aufgabe liegt es den Regierungs- 
ärzten ob, die nicht eingeborenen Angestellten des Gouvernements in geeigneten Zwischenräumen 
über die wichtisten Fragen der tropischen Gesundheitslehre zu belehren. 
Nach Möglichkeit sind auch mehrmals im Jahre Belehrungen der Eingeborenen über die 
einsachsten Watachen und Forderungen der Gesundheitslehre abzuhalten. 
§ 4. In besonderem Maße wird den Regierungsärzten die Durchimpfung der Eingeborenen 
nach Maßgabe der Impfverordnung zur Pflicht gemacht. 
§ 5. Innerhalb der Aufgabe des § 2 Ziffer 4 ist erhöhte Aufmerksamkeit der planmäßigen 
Bekämpfung der Malaria zuzuwenden. 
  
2. auf dem Gebiete des Heilwesens. 
§ 6. Die Regierungsärzte haben von den Nichteingeborenen die Angehörigen des Gou- 
vernements und der Schutztruppe, sowie die sonst innerhalb des Schutzgebiets im Reichsdienst oder 
im Dienste des Schutzgebiets tätigen Personen und deren Familien sowie die Gefangenen unentgeltlich 
zu behandeln. 
§5 7. Eingeborenen ist in folgenden Fällen freie ärztliche Behandlung zu gewähren: 
1. in besonderen Fällen einflußreichen Eingeborenen, deren freie Behandlung die örtliche 
Verwaltungsbehörde aus politischen Rücksichten für erforderlich erachtet; 
2. unbemittelten Eingeborenen, für welche weder eine Privatperson (auch Gesellschaft usw.) 
noch ein Gemeindeverband fürsorgepflichtig ist; 
3. Gouvernementsangestellten; 
4. Soldaten und Polizisten; 
5. Gouvernementsarbeitern; 
6. Steuerarbeitern, welche während oder infolge der Ableistung der Steuerarbeit erkranken, 
bis zum Ablauf der Krankheit; 
7. Straf= und Untersuchungsgefangenen (vgl. Gefängnisordnung vom 27. September 1911) 
bis zum Ablauf ihrer Krankheit, wenn sie sich das betreffende Leiden während ihrer 
Strafzeit zugezogen haben; 
8. Prostituierten im Falle geschlechtlicher Erkrankung; 
9. Regierungsschülern; 
10. Angestellten der Reichspost (vgl. § 40 der Verfügung, betrefend den Betrieb der 
Regierungskrankenhäuser vom 16. Oktober 1909, Amtsbl. S. 271). 
§* 8. Den Regierungsärzten liegt die Leitung der in ihrem Bezirk vorhandenen Regierungs- 
krankenhäuser nach Maßgabe der darüber ergangenen besonderen Verfügung, betreffend den Betrieb 
der Regierungskrankenhäuser, vom 16. Oktober 1909 (Amtsbl. S. 271) ob. 
Die Regierungsärzte sind verpflichtet, regelmäßig Polikliniken für Eingeborene ab- 
zuhalten. Unbemittelten Eingeborenen ist freie ärztliche Behandlung und freie Abgabe von Arznei- 
und Verbandmitteln zu gewähren. 
§* 10. Die Ausübung von Privatpraxis ist den Regierungsärzten gestattet. Die Erfüllung 
der amtlichen Pflichten hat aber stets vorzugehen. Verträge mit Privatpersonen, in denen Ver- 
pflichtungen hinsichtlich der dauernden Behandlung von Privatpersonen übernommen werden, bedürfen 
dann der Genehmigung des Gouverneurs, wenn die betreffenden Personen einem Betriebe angehören, 
zu dessen Beaussichtigung in gesundheitspolizeilicher Hinscht der Regierungsarzt berufen ist. 
3. Sonstige Aufgaben. 
5 11. Die Regierungsärzte haben die Befugnisse der Gerichtsärzte bei den ordentlichen 
Gerichten und den die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen ausübenden Verwaltungsbehörden 
wahrzunehmen. 
* 12. In wissenschaftlicher Beziehung liegt es den Regierungsärzten ob, nach Möglichkeit 
meteorologische und klimatische Beobachtungen anzustellen. 
3. Über die Tätigkeit haben die Regierungsärzte vierteljährlich zu berichten. Jeder 
Regierungsarzt hat die erforderlichen Krankenbücher zu führen. 
B. Vergütungsansprüche. 
§5 14. Für die- Erfüllung der in den §§ 1 bis 7 festgelegten Dienstpflichten vorgenommenen 
Verrichtungen können die Regierungsärzte neben den durch die Annahme= bzw. Anstellungserlasse
	        
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