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Artikel 2.
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft,
gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen vom 1. Dezember 1911 (Amrlicher Anzeiger 1911,
Nr. 51), soweit sie nicht bereits durch die Verordnung vom 22. Februar 1912 (Amtlicher Anzeiger
1912, Nr. 9) außer Kraft gesetzt sind, aufgehoben.
Daressalam, den 29. Oktober 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung des
Solltarifes vom 20. (ai 1908.
Vom 7. November 1912.
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom
31. Januar 1903 (Beilage zum Kolonialblatt vom 15. Mai 1903) wird mit Zustimmung des Reichs-
Kolonialamts hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Position 20 (Pulver aller Art, Zündhütchen) des Zolltarifes vom 20. Mai 1908
(„Windhuker Nachrichten“ Nr. 33 und „Deutschsüdwestafrikanische Zeitung“ Nr. 34) enthält mit
Wirkung vom 1. April d. Is. ab folgenden Zusatz:
„Zollfrei bleiben Sprengpulver, erforderlichenfalls unter amtlicher Über-
wachung der Verwendung.“
Windhuk, den 7. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung
Hintrager.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staats-
sekretär des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf, die Erlaubnis zur Annahme
und Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin
verliehenen Großkreuzes des Greifen-Ordens zu erteilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Finanzdirektor
Barche beim Gonvernement von Kamerun den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Nachbenannten
die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu er-
teilen, und zwar:
des Komturkreuzes 2. Klasse des Königlich Sächsischen Albrecht-Ordens und des
Kommenturkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens:
dem Gouverneur von Deutsch-Neuguinea Dr. Hahl,
des Ritterkreuzes 1. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens:
dem Bezirksamtmann beim Gouvernement von Togo Professor Mischlich,
des Ritterkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens:
dem Sekretär beim Gouvernement von Kamerun Glock,
des Ritterkrenzes 1. Klasse des Großherzoglich Badischen Ordens vom
Zähringer Löwen:
dem Bezirksamtmann beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Regierungsrat Graß,