Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

i.’ 
Artikel 2. 
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, 
gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen vom 1. Dezember 1911 (Amrlicher Anzeiger 1911, 
Nr. 51), soweit sie nicht bereits durch die Verordnung vom 22. Februar 1912 (Amtlicher Anzeiger 
1912, Nr. 9) außer Kraft gesetzt sind, aufgehoben. 
Daressalam, den 29. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung des 
Solltarifes vom 20. (ai 1908. 
Vom 7. November 1912. 
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 
31. Januar 1903 (Beilage zum Kolonialblatt vom 15. Mai 1903) wird mit Zustimmung des Reichs- 
Kolonialamts hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Position 20 (Pulver aller Art, Zündhütchen) des Zolltarifes vom 20. Mai 1908 
(„Windhuker Nachrichten“ Nr. 33 und „Deutschsüdwestafrikanische Zeitung“ Nr. 34) enthält mit 
Wirkung vom 1. April d. Is. ab folgenden Zusatz: 
„Zollfrei bleiben Sprengpulver, erforderlichenfalls unter amtlicher Über- 
wachung der Verwendung.“ 
Windhuk, den 7. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung 
Hintrager. 
  
  
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staats- 
sekretär des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf, die Erlaubnis zur Annahme 
und Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 
verliehenen Großkreuzes des Greifen-Ordens zu erteilen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Finanzdirektor 
Barche beim Gonvernement von Kamerun den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Nachbenannten 
die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu er- 
teilen, und zwar: 
des Komturkreuzes 2. Klasse des Königlich Sächsischen Albrecht-Ordens und des 
Kommenturkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens: 
dem Gouverneur von Deutsch-Neuguinea Dr. Hahl, 
des Ritterkreuzes 1. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens: 
dem Bezirksamtmann beim Gouvernement von Togo Professor Mischlich, 
des Ritterkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens: 
dem Sekretär beim Gouvernement von Kamerun Glock, 
des Ritterkrenzes 1. Klasse des Großherzoglich Badischen Ordens vom 
Zähringer Löwen: 
dem Bezirksamtmann beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Regierungsrat Graß,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.