außerehelich geschwaͤchter Weibspersonen. 353
mäße Heirath zu finden, kann nach Verhäleniß
des Vermögens des Schwängerers auch die nicht
unter dem Versprechen der Ehe geschwängerte
Weibsperson fordern. 1)
Haftet der Lotto-Collecteur für einen Gewinn,
der auf ein Spiel gefallen ist, das auf seinem
Comtoir besetzt, von ihm aber in die Spiellisten
nirht eingetragen worden ist?
Diese Frage muß nach der Natur der Sache
und den bestehenden allgemeinen Gesetzen, so wie
den besondern Verordnungen über das Lottowesen1½)
bejahet werden; denn der Collecteur ist der Mit-
telsmann, durch welchen das Publikum in der
vom Staat garantirten Lokterie sein Glück ver-
sucht; er stellt, wie die Erläuterung der k. bayer.
Zahlen-Lotterie lit. A. §. 4. ausbrücklich sagt, der
1) AGE. v. ö. Juli 1825. K. 53134. Vgl. auch AGE.
v. 13. April 1818. l. urne is. — v. 6. Sept. 1825, be-
stätigt durch OAGGE. v uni 1820. AGAct. II. 62933.
A#G. v. 15. Oct. 1820, bestät. durch OAGE. v. 10. .
152 AGAct. W. 86334. AGE. v. 30. Oct. 1827.
87745. — v. 16. Dez. 1831. S. 105632.
bs sim die Insiructionen v. J. 1810, v. 28. Juni
1820, 28. Nov. 1825 und die in dem k. b. Lotto=
Kalender enthaltenen Auordnungen. 8dar sind alle diese
Verordnungen keine Gesetze, sondern bloß von der
k. General-Lotto-Administration ausgegangene Vorschriften;
allein die Zahlen-Lotteric und das Spielen in derselben
ist ein zwischen dem Staat, dessen Anstalt sie ist, und
dem Spieler eingegangener Vertrag. In jenen Ver-
ordnungen, — welche namemtlich durch den im Buchladen
zu kaufenden und in den einjelnen Lotto-Comtoirs auf-
liegenden Lotto-Kalender zur öffentlichen Kenntuß ge-
bracht sind — macht der Staat, als Comtrahent, die
Bedingungen bekaunt, unter welchen er in der Zahlen-
Lolterie spielt, und jeder Spielende ist verbumen, slch
den hier ausgesprochenen Bedingungen zu unterwersen.
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