Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

346  Kriegskosten.  Kompetenz.

dem  gemeinen  deutschen  Strafrechte?)  mit  seinen
steigenden  Strafen  für  den  zweiten  und  dritten
Diebstahl.  Dagegen  kommt  man  mit  der  von  uns
bekämpften  Auslegung  zu  einem  Resultate,  welches
offenbar  nicht  Wille  einos  vernünftigen  Gesetzgebers
sein  kann.  Denn  für  den  einfachen  Diebstahl  im
Betrage  zwischen  10  und  1000  fl.  (Art.  282  Z.  1
vergl.  mit  A.  274  Z.  6)  und  für  den  Diebstahl
mit  Einbruch  u.  dgl.  unter  100  fl.  (A.  282  3.  2
vergl.  m.  A.  274  Z.  2)  wäre  nach  der  gerügten
Interpretation  gar  keine  Straferhöhung  wegen
  des  Rückfalles  im  Gesetze  ausgesprochen,
während  alle  anderen  Diebstähle,  selbst  die
geringsten  durch  den  Rückfall  in  einen  bedeutend
höheren  Grad  der  Strafbarkeit  aufsteigen.  St.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Mheines.
1.

Kompetenz  in  Streitigkelten  über  Kriegskostenforderungen.

In  den  Jahren  1800  und  1805  war  das  Direktorium
  des  schwäbischen  Ritterkantons  Donau
genöthigt,  den  fürstlich  S.'schen,  zu  diesem  Kanton
gehörigen  Herrschaften  J.  und  K.  Kriegslieferungen
für  die  französischen  Armeen  aufzulegen.  Nachdem
ein  Theil  des  Kantons,  und  zwar  der  diese  Herrschaften
  begreifende,  an  die  Krone  Bayern  gefallen
war,  reklamirte  der  Besitzer  der  besagten  Güter  den
Ersatz  des  Werthes  jener  Lieferungen  aus  der
bayerischen  Staatskasse,  jedoch  ohne  Erfolg.  Die
Güter  gingen  später  an  einen  anderen  Besitzer  über,
und  dieser,  die  durch  Cession  bewirkte  Erwerbung

2)  Vgl.  CCC.  Art.  161,  162.