346 Kriegskosten. Kompetenz.
dem gemeinen deutschen Strafrechte?) mit seinen
steigenden Strafen für den zweiten und dritten
Diebstahl. Dagegen kommt man mit der von uns
bekämpften Auslegung zu einem Resultate, welches
offenbar nicht Wille einos vernünftigen Gesetzgebers
sein kann. Denn für den einfachen Diebstahl im
Betrage zwischen 10 und 1000 fl. (Art. 282 Z. 1
vergl. mit A. 274 Z. 6) und für den Diebstahl
mit Einbruch u. dgl. unter 100 fl. (A. 282 3. 2
vergl. m. A. 274 Z. 2) wäre nach der gerügten
Interpretation gar keine Straferhöhung wegen
des Rückfalles im Gesetze ausgesprochen,
während alle anderen Diebstähle, selbst die
geringsten durch den Rückfall in einen bedeutend
höheren Grad der Strafbarkeit aufsteigen. St.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern
rechts des Mheines.
1.
Kompetenz in Streitigkelten über Kriegskostenforderungen.
In den Jahren 1800 und 1805 war das Direktorium
des schwäbischen Ritterkantons Donau
genöthigt, den fürstlich S.'schen, zu diesem Kanton
gehörigen Herrschaften J. und K. Kriegslieferungen
für die französischen Armeen aufzulegen. Nachdem
ein Theil des Kantons, und zwar der diese Herrschaften
begreifende, an die Krone Bayern gefallen
war, reklamirte der Besitzer der besagten Güter den
Ersatz des Werthes jener Lieferungen aus der
bayerischen Staatskasse, jedoch ohne Erfolg. Die
Güter gingen später an einen anderen Besitzer über,
und dieser, die durch Cession bewirkte Erwerbung
2) Vgl. CCC. Art. 161, 162.