Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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uns genehmigten, die Ausgabe der Papiere, ihre Verzinsung, Kündigung und Verlosung regelnden 
Anweisung vom 22. Juli 1 
Berlin, den 10 nren 1913. 
(L. S.) 
Der Justizminister. Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, 
In Vertretung: und Gewerbe. Domänen und Forsten. 
Mügel. Im Auftrage: Im Auftrage: 
v. Meyeren. Schroeter. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
Im Auftrage: In Vertretung: 
v. Herrmann. Michaelis. 
Anlage 1. 
Satzung der Südwestafrikanischen Bodenkredit-Gesellschaft. 
§§ 1 bis 80 vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1912, Nr. 22, S. 1082f. 
s 81. 
Soweit die Anteile nicht bei Errichtung der Gesellschaft voll eingezahlt sind, werden Zwischen- 
scheine ausgegeben, die auf den Namen lauten. 
Die erste Teilleistung vor Ausgabe des Zwischenscheines beträgt 25 v. H. des Neunbetrages 
zuzüglich 4 v. H. des Nennbetrages für Stempel= und Gründungskosten. Über die Höhe und die 
Termine der späteren Teilleistungen hat der Aufsichtsrat Bestimmung zu treffen mit der Maßgabe, 
daß jeder Inhaber eines Zwischenscheines berechtigt ist, diesen jederzeit durch Vollzahlung gegen einen 
Anteilschein umzutauschen. 
Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung von 
Zinsen zu 4 v. H. des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei ist ihnen eine 
Frist von mindestens vier Wochen zu bestimmen. 
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von 10 v. H. des fälligen 
Betrages und hafstet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vorstand befugt, den Säumigen seiner 
Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf bewirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft 
für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger Androhung unter Stellung einer zweiten 
Erfüllungspflicht von mindestens vier Wochen. 
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt zu 
machen; die persönliche Bekanntmachung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die im Anteilsbuch 
bezeichnete Adresse. 
Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu 
verbinden. 
An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft 
ausgefertigt. 
Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheines 
erleidet, bleibt der Säumige verhaftet. 
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem 
Reservefonds überwiesen. 
Anlage 2. 
Knwelsung über die Wertermittelung für die zur Deckung der Dfandbriefe bestimmten 
Dvpothekarischen Belelhungen der Südwestafrikanischen Bodenkrebit-Gesellschaft 
in Berlin. 
In Gemäßheit des § 52 Abs. 2 der Satzungen der Gesellschaft erläßt der Aussichtsrat 
die nachstehende 
Anweisung: 
I. Liegt das zu beleihende Grundstück in einem Gebiet, in welchem die Grundstücke vor 
der Beleihung durch eine öffentliche Behörde abgeschätzt werden (§ 12 Abs. 2 des Hypothekenbank= 
1“
	        
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