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Die Einwanderungskammern bestehen aus drei
oder mehr auf ein Jahr oder kürzere Zeit ernannten
Mitgliedern einschließlich eines in der Regel beamteten
Vorsitzenden. Sie sind zuständig zur Entscheidung über
Berufungen zurück= oder ausgewiesener Personen gegen
die (schriftlich zu erteilenden) Verfügungen der zustän-
digen Beamten. Die bei Vermeidung
des Ausschlusses binnen drei Tahn bei demselben
Beamten angemeldet werden und ist abhängig von
der Hinterlegung eines erheblichen Fpenbecschuse
der u. a. bei Ankunft über See die Rückfahrt decken
muß. Der Berufungskläger hat Anspruch auf persön-
liches Erscheinen im Termin und kann si durch einen
Anwalt vertreten lassen. ie Kammer hat das Recht
eidlicher Zeugenvernehmung. Gegen die Entscheidung
hat der mit seiner Verfügung angefochtene Beamte
und der Kläger, falls er in der Union einheimisch ist
und weiteren Kostenvo richuß hinterlegt, das Rechts-
mittel der Revision an ein höheres ordentliches Gericht,
wenn die Kammer einen ebesondere ren Fall“ für vor-
liegend erachtet; auch kann sie alsdann die Entscheidung
von Amts wegen dem Gericht überlassen. Die Revision
betrifft nur Rechtsfragen.
Im übrigen dienen der Ausführung des Gesetzes
in erster Instanz neben den ordentlichen Polizei= und
Berwaltungsbehörden besondere, Einwanderungsbeamte
(Immigration officers)“, an der der vom General-
gonverneur zu erlassenden Scah
Ausgeschlossen von der Zuwanderung in die Union
oder, falls sie in einzelnen Provinzen äugelassen sind,
aus allen anderen Provinzen sind:
1. Personen, die der Minister aus wirtschaftlichen
Gründen oder im Hinblick auf ihre Lebenshaltung oder
Sitten nicht für geeignet hält, den in der Union oder
einzelnen Provinzen zu stellenden Anforderungen zu
“I
wer keine europäische Sprache t(einschließlich
Wb*s zur Zufriedenheit beherrscht,
3. wer voraussichtlich der Armenpflege zur Last
fallen wird,
4. wer dem Minister aus amtlicher oder diploma-
tischer Quelle als unerwünscht für Aufenthalt oder
Besuch bekannt ist,
5. Dirnen, Zuhälter, Kuppler,
6. Vorbestrafte in weitem Umfange,
7. Geisteskranke, Bresthafte, ansteckend Kranke.
Der Ausweisung unterliegen Ausländer, die wegen
gewisser Vergehen vom Minister als unerwünschte Ein-
wohner bezeichnet werden.
Personen, die bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund
früherer Bestimmungen rechtmäßig im Lande anwesend
sind, unterliegen deim Gesetz nicht. Ferner sind u. a.
ausgenommen zFureisende weiße Dienstboten, Hand-
werker oder Arbeiter, die eine feste Dienststelle für die
Dauer eines Jahres nachweisen können. Für
wohner der Nachbarstaaten der Union sind ereichterte.
Bedingungen vorgesehen. Außerdem kann der Mi-
nister in gewissen Fällen einzelnen Personen den
Aufenthalt entgegen den Bestimmungen des Gesetzes
gestatten.
Namentliche Listen der Zurück= und Ausgewiesenen
sind dem Parlament der Union beim Beginn jeder
Session vorzulegen
Kein Alusgeschlossener darf Land erwerben oder
pachten oder Handel treiben. Der unerlaubten Ein-
wanderung Verdächtige können bei Gefahr im Verzuge
ohne Haftbefehl festgenommen werden. jede Berwal-
tungsbehörde kann auf eidlich erhärteten Verdacht hin
den Exekutivbeamten die Durchsuchung von Grundstücken
nach verdächtigen Personen gestatten. Überführte werden
verhaftet und abgeschoben.
ie in anderungsbeamten dürfen ankommende
iffe besichtigen. ihren Verlehr mit dem Lande be-
inB beschriinken. ihnen abgesonderte Liege-
plätze anweisen usw. Die Schiffsführer müssen Listen
der an Bord befindlichen Perlonen und Mamschaften
und der vorgefallenen Erkrankungen übergeben. Sie
müssen Ausgeschlossene unter eigener Verantwortung
an Bord behalten oder die Kosten der anderweiten
Haft tragen, und unfer Umständen entsprechenden Vor-
chuß leisten, desgleichen für die Kosten der Rückbeför-
derung mitgeführter Ausgeschlossener. Sie haften ferner
ür vollzähliges Anbordbleiben der Mannschaft und
bekommen keine Ausreisepapiere vom Hafenamt, bevor
ie nicht ihre Verpflichtungen diesem Gesetze gemäß
erfüllt haben.
Jeder Ankömmling hat auf Erfordern vor dem
Einwanderungsbeamten zu erscheinen, seine Berechti-
gung, in der Union zu weilen, darzutun, die erforderten
Erklärungen abzugeben und sich einer angeordneten
ärztlichen Untersuchung zu unterwersen. Eine Anzahl
von Behörden sind ermächtigt. Bescheinigungen über
die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes auszustellen. Die
Beweislast trifft in jedem Falle den einzelnen.
Der dolose Versuch, entgegen den Bestimmungen
in die Union einzudringen, ist unter Strafe gestellt,
desgleichen die Beihilfe hierzu und jede Zuwiderhandlung
gegen die einzelnen Vorschriften des Gesetzes.
Die Angelegenheiten dieses Gesetzes sollen im
Ministerium des Innern bearbeitet werden, doch kann
der Generalgouverneur ihre Bearbeitung einem anderen
Ministerium übertragen.
Dem Gesetze in Anlage beigefügt ist eine Auf-
zählung derjenigen Gesetze der einzelnen Provinzen,
an deren Stelle es tritt. Nur vereinzelt sind Be-
stimmungen der letzteren ausdrücklich aufrecht erhalten.
Das neue Geseg stellt somit eine einheitliche erschöpfende
Regelung der Materie dar, neben der für weitere Be-
sütrmamern seitens der einzelnen Provinzen kein Raum
Inhaltlich sind die früheren Vorschriften im wesent-
chen berücksichtigt. achtenswert sind die neu-
eschaffenen kollegialen Berufungsbehörden, die etwaiger
* der an erster Stelle tätigen Einzelbeamten vor-
zubeugen geeignet erscheinen, wenn nicht die hohen
Verfahrenskosten die Mehrzahl der Zurückgewiesenen
von der Benutzung des Rechtsmittels abhalten werden.
Im übrigen kann das Gesetz wohl als umfassend, zweck-
dienlich und sehr däschgeresern begeichnet werden;
erscheint geeignet, die Absichten der Gesetzgeber 3
vollem Umfange zu verwirllichen.
Der wesentliche Unterschied des Gesetzes gegenüber
den früheren Vorschriften liegt in der nahezu völligen
Ausschaltung irgendeiner Rassenbezeichnung als Grund
für die Ausschließung oder die Erschwerung des Ein-
wanderns. In diesem Punkte ist die Union einer An-
regung der Londoner Regierung gefolgt, die, veranlaßt
durch Beschwerden der in der Union wohnhaften Inden
auf die Ausmerzung derjenigen Bestimmungen der
geltenden Gesetze gedrängt hatte, die die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten. Rasse, insbesondere der indischen,
als Merkmal für eine besondere Behandlung in Ein-
wanderungs= und Aufenthaltsangelegenheiten aufgeste tellt
hatten. Bei der jetzigen Fassung des Gesetzes bleibt
es der Verwaltung vorbehalten, die Personenkreise nach
irgendwelchen Merkmalen zu bezeichnen, denen die Ein-
wanderung versagt oder erschwert sein soll. Hiermit
ist ihr Gelegenheit gegeben, bei der Fassung dieser
Merkmale die Wünsche der hauptsächlich betroffenen
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