Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880.  121

.  XXXVII.  Verordnung
vom  20.  October  1880.
betreffend  die  Veranstaltung  von  Tänzen  und  die  von  denselben  zu
entrichtenden  Abgaben.

Wir  Georg,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  März  1855  (Ges.  S.  S.  48)  zusätzlich
zu  dem  Gesetze  vom  9.  März  1849,  die  Abgabe  von  Tänzen  betrefsend  (Ges.-S.
S.  67),  und  dem  Nachtrage  vom  14.  April  1851  (Ges.  S.  S.  20)  was  folgt:

8.  1.

Oeffentliche  Tänze  (&  3  des  Gesetzes)  dürfen  nur  dann  abgehalten  werden,
wenn  vor  Beginn  der  Tanzbelustigungen  die  Erlaubniß  zu  deren  Veranstaltung  bei
der  Ortspolizeibehörde  nachgesucht  und  in  der  vorgeschriebenen  schriftlichen  Form
ertbeilt  ist.

§.  2.

Verpflichtet  zur  Einholung  der  polizeilichen  Erlaubniß  sind  die  Besitzer  des
Tanzlokals  und  bei  Tänzen  an  öffentlichen  Plätzen  die  Veranstalter  der  Tanzbelustigung.


8.  3.

Der  Erlaubnißschein  der  Ortspolizeibehörde  muß  den  Namen  desjenigen,  dem
die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  und  die  Bezeichnung  des  Tanzlokals  enthalten,  auch
Tag  und  Stunde  bestimmen,  für  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  sein  soll  und  endlich
von  der  Orkspolizeibehörde  unterschrieben  werden.

S.  1.

Vor  Aushändigung  des  Erlaubnißscheins  hat  der  Empfänger  die  geseßliche
Waisenhausabgabe  an  die  Orlspolizeibehörde  zu  entrichten.  (§.  3  und  6  des
Gesetzes  vom  9.  März  1849  und  §.  5  der  Verordnung  vom  16.  September  1874
—  Ges.  S.  S.  111).