W 842 20
ist mit Ausnahme der Nordostseite durch die Steilwände des Ngorongoro-Kraters-Grenzstein 1 bis 3
und 7 bis 12, auf der Nordostseite von einer durch die künstlichen Grenzzeichen Nr. 3, 4, 5, 6 und 7
gebildete Linie begrenzt. Die Bezirksnebenstelle in Aruscha gibt auf Wunsch über die Lage dieser
Grenzpunkte nähere Auskunft.
Daressalam, den 25. Januar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostofrika, betr. die Erhebung von Kbgaben
für den Gewerbebetrieb.
Vom 16. Juli 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 38, S. 102.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der §§ 1
Nr. 2 und 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Ein-
geborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 397)') und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903“")
wird hiermit verordnet, was folgt:
Artikel 1.
1. An den Absatz 2 des & 9 der Verordnung, betreffend die Erhebung von Abgaben für den
Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907 ist als dritter Satz anzufügen:
„Von der Veranlagung zur Gewerbesteuer find europäische Gewerbetreibende
innerhalb der Auslegungsfrist durch schriftliche Benachrichtigung, die farbigen Steuerpflichtigen
in ortsüblicher Weise in Kenntnis zu setzen.“
2. Hinter Absatz 3 des § 9 wird als neuer Absatz eingefügt:
„Bei verspätet eingelegten Berufungen kann durch Beschluß der Obereinschätzungs-
kommission die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter den Voraussetzungen der
§§# 233, 234 ff. der Z. P. O. bewilligt werden.“
Artikel 2.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1914 in Kraft.
Daressalam, den 16. Juli 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Kbänderung der AKusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika
zur Verordnung, betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb,)
vom 3. Januar 1908.“)
Vom 16. Juli 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913. Nr. 38, S. 102.)
1. An Stelle des Absatzes 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 6 der Verordnung vom 7. De-
zember 1907 tritt folgende Vorschrift:
„Alle innerhalb des Schutzgebietes belegenen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmungen
oder Gewerbebetriebe derselben natürlichen oder juristischen Person (Gesellschaft usw.) werden
nach näherer Bestimmung des Gouverneurs von der Einschätzungskommission eines Ver-
waltungsbezirks zur Gewerbesteuer veranlagt; unterhält eine natürliche oder juristische Person
(Gesellschaft usw.) nur innerhalb eines Verwaltungsbezirks verschiedene steuerpflichtige Be-
triebe, so find letztere als ein steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer zu veranlagen.“
Lel „D. Kol. Bl.“ 1908, 617.
D. Kol. Bl.- 1908, S. 509f.
*# det „D. Kol. Bl.“ 1908, S. 377 f.