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§ 3. Aufnahme der Schüler.
Die sich meldenden Eingeborenen müssen den
Bildungsgang einer Regierungs= oder Missions-
schule mit Erfolg durchgemacht haben, der deutschen
Sprache in Wort und Schrift mächtig und körperlich
gesund und kräftig sein. Die Aufnahme der diesen
Bedingungen entsprechenden Eingeborenen erfolgt
mittels Vertrag.
5 4. Dauer des Schulbesuches.
Die Dauer des Schulbesuches beträgt zwei
Jahre. Das Schuljahr beginnt am 1. Januar.
Die Schule besteht aus zwei Klassen, einer Unter-
stufe und einer Oberstufe. Neben dem Besuch
der landwirtschaftlichen Schule sind die Schüler
zu dem der Fortbildungsschule in Victoria ver-
pflichtet.
§* 5. Tägliche Arbeitszeit.
Die tägliche Arbeitszeit dauert von 6 bis
12 Uhr vormittags und von 1½ bis 5 Uhr nach-
mittags. Die Morgenstunden von 6 bis 9 Uhr
für die Oberklasse und von 6 bis 10 Uhr für die
Unterklasse sind für den theoretischen Unterricht
und die Anfertigung der Hausaufgaben bestimmt.
Die übrigen Tagesstunden dienen den praktischen
Arbeiten im botanischen Garten und auf den
Versuchsfeldern. Es bleibt jedoch dem Vorstande
der Schule vorbehalten, Anderungen in der Dienst-
anordnung vorzunehmen.
5 6. Rechte der Schüler.
Die Schüler erhalten während der Zeit ihres
Schulbesuches freie Unterkunft, Verpflegung, Klei-
dung und Lehrmittel. Im zweiten Schuljahr
kann ihnen ein Hilfsgeld von monatlich bis zu
5 T gewährt werden, auf das sie jedoch keinen
Anspruch haben. Die Höhe des zu gewährenden
Hilfsgeldes wird den Leistungen entsprechend fest-
gesetzt. Den Schülern steht freie ärztliche Be-
handlung zu.
§ 7. Pflichten der Schüler.
Der Schüler hat sich der Disziplin der Schule
zu unterwerfen. Für die Aufrechterhaltung der
Dissziplin ist der Vorstand der Schule verantwortlich;
ihm stehen dazu die den allgemeinen Bestimmungen
entsprechenden Strafmittel zu Gebote.
5 8. Ferien.
Die Ferien der landwirtschaftlichen Schule
richten sich nach denen der Regierungsschulen.
Die großen Ferien dauern vom 15. September
bis 15. Oktober. Für diese Zeit haben die Schüler
Anspruch auf Heimatsurlaub und freie Reise.
5 9. Vorzeitige Entlassung.
Wird ein Schüler aus Gründen der Schul-
dissiplin oder wegen mangelnder Fähigkeiten ent-
lassen oder scheidet er freiwillig aus, so können
ihm die Kosten auferlegt werden, die für ihn bis
zu dieser Zeit entstanden sind. Der Berechnung
dieser Kosten wird eine Pauschalsumme von 200 #
pro Jahr zugrunde gelegt. Dieser Paragraph
findet keine Anwendung, wenn das Ausscheiden
des Schülers ohne eigenes Verschulden erfolgt.
5 10. Abschluß der Schulzeit.
Der Abschluß der Schulzeit erfolgt durch eine
Prüfung. Diese besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf
alle Fächer des Lehrplanes.
Über den Ausfall der Prüfung sowie über
das über den Schüler gewonnene Gesamturteil
wird ein Zeugnis ausgestellt.
§5 11. Ergebnis der Prüfung.
Wird dem Schüler in mehr als zwei Fächern
das Prädikat „ungenügend“ erteilt, so kommt der
Schüler nicht zur Entlassung, sondern hat noch
ein weiteres halbes Jahr in der Schule zu ver-
bleiben. Am Schluß dieser Zeit hat er sich noch-
mals einer Prüfung zu unterziehen. Genügt er
auch jetzt nicht, so wird er ohne Qualifkation
zum landwirtschaftlichen Gehilfen entlassen.
* 12.
Die Abgangszeugnisse sind dem Gouvernement
in Abschrift vorzulegen. Dabei sind Vorschläge
für die weitere Verwendung des Schülers zu
machen.
* #
Anlage 2.
Vertrag für die Schiüller der landwlrtschaftiichen
Schule in Victoria.
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement, ver-
treten durch den Leiter der Versuchsanstalt Vietoria-
als Vorstand der landwirtschaftlichen Schule und
dem Schütrr. , vertreten
durchr) , wird folgender
Vertrag abgeschlossen: "
§1·
Der........................................................ verpflichtet sich,
die landwirtschaftliche Schule in Victoria auf die
Dauer von zwei Jahren, und zwar vom 1. Ja-
nuar 19.. ab zu besuchen.
*) Die Schülerverträge sind mit dem Vater oder
Vormund des Schülers durch Vermittlung der örtlichen
Verwaltungsbehörde abzuschließen.