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mehr als 9. jedoch nicht mehr als
12 Frank beträgt kkas 1 Frank
mehr |s zrn Frank beträgt. -kg 1,25.
Kautschuk aus Pflanzungen frei
Der durchschnittliche Marttureis während des ab-
gelaufenen Vierteliahre bildet die Grundlage für die
Bemessung der sätze, die auf den im folgenden
Vierteljahr vers Kautschuk anzuwenden sind.
Dieser Marktpreis ist vor Schluß jedes Vierteljahrs
durch Königliche Verordnung oder durch Erlaß des
Generalgouverneurs zur Keuntnis der Beteiligten zu
bringen.
Die Verordnungen vom 2. Juli 1907, 3. Dezember
1909, 22. März 1910 und 4. Juli 1918“) sind auf-
gehoben. (Monitcur Belge.)
Goldküfte (westlich des Volta).
Zolltarifänderungen.“.)
Seit dem 31. August 1913 sind die Zölle für die
Einfuhr von geistigen Getränken nach dem Gebiete
westlich des Volta, wie folgt, festgesetzt: Schill. Pence
Spirituosen von 50% Stärke (Tralles)
Gallon 6 8
Desgl. von über 50% Stärke für jeden Grad
oder Teil eines Grades ein Zuschlag
llon 0 2½
Desgl. unter 50% ein Abzug von 1 Penny
für jeden Grad mit der Einschränkung, daß
der zu entrichtende Mindestzoll für 1 Gallon
6 Schilling 6 Pence sein soll.
(The Board of Tinde Journal.)
Uganda.
Jagdordnung.
Nach der von dem Gonverneur genehmigten Jagd-
ordnung dürfen, außer unter bestimmten Bedingungen,
Köpfe, Hörner, Knochen, Häute, Federn, Fleisch oder
sonstige Teile von Tieren, die in einer zu der Ver-
ordnung gehörigen Liste namentlich aufgeführt sind,
sofern solche Tiere nicht als Haustiere gehalten worden
sind, aus dem Schutzgebiete zum Zwecke des Verkaufs
nicht ausgeführt oder im Lande verkauft oder gehau-
delt oder zum Verkauf angeboten oder ausgelegt
werden. Elfenbein von Elefanten oder Nilpferdzähne,
welche ohne Übertretung der Jagdordnung gewonnen
sind, dürfen verkauft, gekauft, weitergegeben oder aus-
geführt werden. Elfenbein, das insolge einer Über-
tretung der Jagdordnung gewonnen ist, oder Elefanten-
zähne, die weniger als 30 Pfund wiegen, oder Elfen-
beinstücke, welche von einem Zahne unter 30 Pfund
herrühren, dürfen nicht ausgeführt werden; ausge-
nommen sind solche Zähne oder Stücke, die vor dem
Inkrafttreten der Jagdordnung gewonnen worden sind.
Der Gouverneur kann indes Elfenbein, welches der
Regierung gehört oder welches auf Grund der Vor-
schriften der Jagdordnung mit Beschlag belegt worden
ist, verkaufen oder ausführen; derartiges Elfenbein
muß aber genau bezeichnet sein. Kuriositäten, die
aus dem elsenbein weiblicher oder junger Tiere her-
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 721.
s. 8 Vol. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 316f.
1027j.
und 1908,
Heitellt sind, dürfen ausgefhnt werden. Für die Er-
ubnis zum Jagen oder Töten von Wild sind Ge-
bühren zu zahlen.
(The Board of Trade Journal.)
Salomonsinseln.
Zolltarifänderungen.
Auf den Salomonsinseln sind mit Wirksamkeit
vom 1. April 1913 folgende Artikel mit Einfuhrzölen
belegt und die Tabakzölle (bisher 1 Schill. für 1 Pfd.)
wie folgt, festgesetzt worden:
Zollsatz
Booe und kleine, auf Deck eingeführte
iffe. v. Werte
Oecegisne Gewehre u. Fevolver Stück
Munition für gezogene Gewehre und
Revolver v. Werte
Patronen (Fagdpatronen mit Scher
ladung)
arsmerien. * den -
amterworfe
10 v. H.
1 Pfd. Sterl.
100 v. H.
gbelbeten und leinen.
#te
9
9
Messe
Jirnbbler · .
Schachteln für den Handel .
Kasten und Schachteln aus Holz und
Weißblech.
Laternen zundn Leile ð bavon
Lederwaren .
Mustttnstknncente .
Tabakspfeifer
Zäbne“ vom nirriwein“ Gunde und
Walfisch
v. Werte
10 v. H.
Feuerwerk .
Kohlensäurehaltige Wasser und. Kordials
Tabak: „Handelstabak“, in Stäbchen
(stick) und Tafeln leake) Piund 1 E 6 Fee.
Zigarren . Psun
Zigaretten. 1000 Stück 1 .. 5½6„
geschnittener Tabak. Pfund 3chill
(The Board of Tnde Jouraal)
Südafrikanische Union.
Einfuhr von Kartoffeln.
Der Bundesanzeiger vom 1. August 1918 enthält
eine die Kartoffeleinfuhr betreffende Bekanntmachung
des Landwirtschaftsministeriums — 1184 — vom
29. Juli 1913. Danach hat die Regierung, um die
Kosten der Einrichtung einer Räucheranstalt für über-
seeische Kartoffeln und die Anstellung eines Inspektors
in Lourento Marques zu vermeiden. bestimmt, daß
bis auf weiteres die Einführer von Kartoffeln, welche
für Plätze in Transvaal östlich von Pretoria be-
stimmt sind und über Durban eingeführt werden,
nach Maßgabe der dadurch für sie bedingten Mehraus-
gabe an Fracht einen Frachtnachlaß erhalten sollen in
Höhe von zwei Dritteln des Unterschieds zwischen den
Durban. esuche
um Gewährung des Nachlasses müssen an den Seerciury
for Agriculture in Pretoria gerichtet und von den
Quittungen der Eisenbahnverwaltung über die ge-
zahlten Frachten begleitet sein.
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in
Kapstadt.)