Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

867 20 
mehr als 9. jedoch nicht mehr als 
12 Frank beträgt kkas 1 Frank 
mehr |s zrn Frank beträgt. -kg 1,25. 
Kautschuk aus Pflanzungen frei 
Der durchschnittliche Marttureis während des ab- 
gelaufenen Vierteliahre bildet die Grundlage für die 
Bemessung der sätze, die auf den im folgenden 
Vierteljahr vers Kautschuk anzuwenden sind. 
Dieser Marktpreis ist vor Schluß jedes Vierteljahrs 
durch Königliche Verordnung oder durch Erlaß des 
Generalgouverneurs zur Keuntnis der Beteiligten zu 
bringen. 
Die Verordnungen vom 2. Juli 1907, 3. Dezember 
1909, 22. März 1910 und 4. Juli 1918“) sind auf- 
gehoben. (Monitcur Belge.) 
Goldküfte (westlich des Volta). 
Zolltarifänderungen.“.) 
Seit dem 31. August 1913 sind die Zölle für die 
Einfuhr von geistigen Getränken nach dem Gebiete 
westlich des Volta, wie folgt, festgesetzt: Schill. Pence 
Spirituosen von 50% Stärke (Tralles) 
Gallon 6 8 
Desgl. von über 50% Stärke für jeden Grad 
oder Teil eines Grades ein Zuschlag 
llon 0 2½ 
Desgl. unter 50% ein Abzug von 1 Penny 
für jeden Grad mit der Einschränkung, daß 
der zu entrichtende Mindestzoll für 1 Gallon 
6 Schilling 6 Pence sein soll. 
(The Board of Tinde Journal.) 
Uganda. 
Jagdordnung. 
Nach der von dem Gonverneur genehmigten Jagd- 
ordnung dürfen, außer unter bestimmten Bedingungen, 
Köpfe, Hörner, Knochen, Häute, Federn, Fleisch oder 
sonstige Teile von Tieren, die in einer zu der Ver- 
ordnung gehörigen Liste namentlich aufgeführt sind, 
sofern solche Tiere nicht als Haustiere gehalten worden 
sind, aus dem Schutzgebiete zum Zwecke des Verkaufs 
nicht ausgeführt oder im Lande verkauft oder gehau- 
delt oder zum Verkauf angeboten oder ausgelegt 
werden. Elfenbein von Elefanten oder Nilpferdzähne, 
welche ohne Übertretung der Jagdordnung gewonnen 
sind, dürfen verkauft, gekauft, weitergegeben oder aus- 
geführt werden. Elfenbein, das insolge einer Über- 
tretung der Jagdordnung gewonnen ist, oder Elefanten- 
zähne, die weniger als 30 Pfund wiegen, oder Elfen- 
beinstücke, welche von einem Zahne unter 30 Pfund 
herrühren, dürfen nicht ausgeführt werden; ausge- 
nommen sind solche Zähne oder Stücke, die vor dem 
Inkrafttreten der Jagdordnung gewonnen worden sind. 
Der Gouverneur kann indes Elfenbein, welches der 
Regierung gehört oder welches auf Grund der Vor- 
schriften der Jagdordnung mit Beschlag belegt worden 
ist, verkaufen oder ausführen; derartiges Elfenbein 
muß aber genau bezeichnet sein. Kuriositäten, die 
aus dem elsenbein weiblicher oder junger Tiere her- 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 721. 
s. 8 Vol. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 316f. 
1027j. 
und 1908, 
  
Heitellt sind, dürfen ausgefhnt werden. Für die Er- 
ubnis zum Jagen oder Töten von Wild sind Ge- 
bühren zu zahlen. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Salomonsinseln. 
Zolltarifänderungen. 
Auf den Salomonsinseln sind mit Wirksamkeit 
vom 1. April 1913 folgende Artikel mit Einfuhrzölen 
belegt und die Tabakzölle (bisher 1 Schill. für 1 Pfd.) 
wie folgt, festgesetzt worden: 
Zollsatz 
Booe und kleine, auf Deck eingeführte 
iffe. v. Werte 
Oecegisne Gewehre u. Fevolver Stück 
Munition für gezogene Gewehre und 
Revolver v. Werte 
Patronen (Fagdpatronen mit Scher 
ladung) 
arsmerien. * den - 
amterworfe 
10 v. H. 
1 Pfd. Sterl. 
100 v. H. 
gbelbeten und leinen. 
#te 
9 
9 
Messe 
Jirnbbler · . 
Schachteln für den Handel . 
Kasten und Schachteln aus Holz und 
Weißblech. 
Laternen zundn Leile ð bavon 
Lederwaren . 
Mustttnstknncente . 
Tabakspfeifer 
Zäbne“ vom nirriwein“ Gunde und 
Walfisch 
v. Werte 
10 v. H. 
  
  
Feuerwerk . 
Kohlensäurehaltige Wasser und. Kordials 
  
Tabak: „Handelstabak“, in Stäbchen 
(stick) und Tafeln leake) Piund 1 E 6 Fee. 
Zigarren . Psun 
Zigaretten. 1000 Stück 1 .. 5½6„ 
geschnittener Tabak. Pfund 3chill 
(The Board of Tnde Jouraal) 
Südafrikanische Union. 
Einfuhr von Kartoffeln. 
Der Bundesanzeiger vom 1. August 1918 enthält 
eine die Kartoffeleinfuhr betreffende Bekanntmachung 
des Landwirtschaftsministeriums — 1184 — vom 
29. Juli 1913. Danach hat die Regierung, um die 
Kosten der Einrichtung einer Räucheranstalt für über- 
seeische Kartoffeln und die Anstellung eines Inspektors 
in Lourento Marques zu vermeiden. bestimmt, daß 
bis auf weiteres die Einführer von Kartoffeln, welche 
für Plätze in Transvaal östlich von Pretoria be- 
stimmt sind und über Durban eingeführt werden, 
nach Maßgabe der dadurch für sie bedingten Mehraus- 
gabe an Fracht einen Frachtnachlaß erhalten sollen in 
Höhe von zwei Dritteln des Unterschieds zwischen den 
Durban. esuche 
um Gewährung des Nachlasses müssen an den Seerciury 
for Agriculture in Pretoria gerichtet und von den 
Quittungen der Eisenbahnverwaltung über die ge- 
zahlten Frachten begleitet sein. 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in 
Kapstadt.) 
  
 
	        
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