Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No.  42  7.)  General-Pardon  für  diejenigen  Preußlschen  Unterkhonen,  welche  aus  den  ma.
der  Monarchie  theils  wiederum  vereinigten,  theils  neu  erworbenen  Provinzen
  ausgetreten  find.  Vom  2osten  Juni  1877.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nach  den  Berichten  der  Landesbehörden  haben  sich  aus  den  mit  Unserer
Monarchie  theils  wiederum  vereinigten,  theils  neu  erworbenen  Provinzen  sowohl
  vor  Unserer  Besitzuahme  als  auch  während  Unsers  Besitzes  verschiedene
Einwohner  entfernt  und  außer  Landes  begeben,  von  denen  manche  durch  das
unter  ihren  vormaligen  Regierungen  eingeführte  Militaͤr-Konskriptionssystem,
manche  in  der  Absicht,  sich  dem  Unserm  Staate  gesetzlich  zu  leistenden  Kriegsdienste,
  manche  auch  durch  leichte  Vergehungen  und  aus  Furcht  vor  der  verwirkten
  Strafe  verleitet  worden  sind,  ihr  Varerland  zu  verlassen.

Diesen  Unsern  Unterthanen,  in  sofern  sie  nicht  bereits  in  der  allgemeinen
  Begnadigung  wegen  leichter  Bergehungen  vom  k#ten  September  1815.
oder  im  General-Pardon  vom  ?7ten  Januar  1816.  begriffen  sind,  doch  mit
ausdrücklicher  Ausschließung  derer,  welche  bei  Unserm  Heer  bereiks  wirklich
eingestellt  und  zur  Fahne  vereidet  waren,  sichern  Wir  hierdurch,  in  Erwartung,
  daß  sie  forrhin  ihrem  Vaterlande  mit  pflichtmäßiger  Treue  anhangen
werden,  und  mit  der  ausdrücklichen  Bedinkung,  daß  sie  binnen  zween  Monaten
  vom  Tage  der  Bekannim  wung  dieser  Verordnung  an,  spätestens  bis
zum  gosten  September  d.  J.  zurückkehren,  Verzeihung  und  Begnadigung  zuund
  wollen,  daß  allen  denjenigen,  welche  aus  sämmolichen  seit  dem  Jahre
1813.  und  bis  jetzt  zu  Unserer  Monarchie  wieder  erlangten  und  neu  erworbenen
  Ländern,  Gebieten  und  Ortschaften  unerlaubterweise  und  ohne  rechtmäßige
  Ursache,  entweder  um  sich  dem  Kriegsdienste  zu  entziehen,  oder  um
leichter,  mut  höchstens  einjährigem  Verlust  der  Freiheit  gesetzlich  zu  verbüßender
  Vergehungen  willen,  oder  aus  welchem  andern  Grunde  es  wolle,  aus
dem  Lande  gegangen  sind,  die  gesetzliche  Strafe,  selbst  wenn  sie  schen  durch
richterliches  Erkenntniß  feststeht,  erlassen,  und  sie  durch  diesen  General-Pardon
  in  den  Stand  getreuer  Unrerthanen  hergestellt  seyn  sollen,  in  sofern  sie
binnen  der  oben  gesetzten  Frist  bei  der  Orts-Obrigkeit  sich  gestellen.
Diejenigen,  die  sich  in  dieser  ihnen  vergönnten  Frist  nicht  wieder  einfinden,
  sollen  auf  Begnadigung  keinen  Anspruch,  vielmehr  im  Betreumgsfalle
Krenge  Abudung  nach  den  Gesetzen  zu  gewärtigen  haben.
Diejenigen,  welche  schon  wirklich  bei  dem  Heere  eingestellt  warcn,  md
ihre  Fahnen  meineidig  verlaßsen  haben,  können  zwar  auf  die  Begnadigung
leines