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§5 1. Kulturpflanzen im Sinne dieser Verordnung sind alle Pflanzen, die feld-, forst= oder
gartenmäßig angebaut werden, unter „Pflanzungen“ sind alle landwirtschaftlichen, gärtnerischen und
sorstwirtschaftlichen Anlagen der Nichteingeborenen und Eingeborenen zu verstehen.
u 8 2. Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind alle durch tierische oder pflanzliche
rheber hervorgebrachten Schädigungen, durch die der Ernteertrag vermindert oder vernichtet
werden kann.
bei 8 3. Den amtlichen Sachverständigen des Gouvernements sowie allen vom Gouvernement
esonders beauftragten Beamten — im folgenden „Untersuchungsbeamte“ genannt — ist der Zutritt
zu allen Teilen der Pflanzung zwecks Untersuchung auf Krankheiten oder Schädlinge bzw. Einleitung
und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu gestatten.
Die Entnahme von Bodenproben und Pflanzenteilen sowie die Vernichtung einzelner Pflanzen
iu Untersuchungszwecken darf ihnen nicht verwehrt werden.
g 8.4. Wird von dem Untersuchungsbeamten die Anwesenheit einer gemeingefährlichen
Kantheit bei Kulturpflanzen festgestellt, so kann er zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der
Muankheit Anordnungen treffen. Ist der Eigentümer, Nutzungsberechtigte bzw. Verwalter der Pflanzung
ini diesen Anordnungen nicht einverstanden, so entscheidet über ihre Durchführung eine Kommission,
6 die der Eigentümer, Nutzungsberechtigte bzw. Verwalter der Pflauzung und der Untersuchungs-
mamte je einen Sachverständigen als Mitglied erwählen. Diese Mitglieder entscheiden gemeinsam
lut dem Untersuchungsbeamten.
a Etwa notwendig werdende Vernichtung größerer Pflanzenbestände kann nur vom Gouverneur
ngeordnet werden.
enns § 5. Die Kosten, die durch die angeordnete Bekämpfung einer Krankheit auf einer Pflanzung
itstehen, trägt diese auch dann, wenn die Bekämpfung gegen den Willen des Besitzers, Nutzungs-
Erechtigten oder Verwalters der Pflanzung angeordnet worden ist.
Pfl Ist zur Bekämpfung einer Krankheit die Vernichtung größerer Bestände noch nicht abgeernteter
Ilanzen oder bei mehrjährigen Kulturen die Vernichtung größerer Bestände noch ertraggebender
ei anzen angeordnet worden, so bleibt dem Gouvernement nach Anhörung der Kommission (§ 4) die
üscheidung darüber vorbehalten, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird.
bzw Der Ertragswert der vernichteten Teile einer Pflanzung ist von dem Untersuchungsbeamten
der Kommission (8 4) schätzungsweise festzustellen.
üitzer 86. Wird auf einer Pflanzung eine gemeingefährliche Krankheit bemerkt, so hat der Be-
* Nutzungsberechtigte oder Verwalter dies der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde unter
gabe der Größe der erkrankten Fläche und des verursachten Schadens anzuzeigen.
Als anzeigepflichtige gemeingefährliche Krankheiten gelten bis auf weiteres:
. der rote Kapselwurm der Baumwolle (Gelechia gossypiella);
der kleine schwarze Rüsselkäfer der Baumwolle (Kapselkäfer, Wurzelwurm) (Apion
Xanthostylum);
. der Palmrüßler (Rhynchophorus phoenieis);
Ddie Reblaus (Phylloxera vastatrix);
. die San José-Schildlaus der Obstbäume (Aspidiotus perniciosus);
. der Kartoffelkrebs (Syntrichium endobioticum).
Der Gouverneur kann das vorstehende Verzeichnis durch Bekanntmachung abändern bzw.
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□ S.
ergänzen.
1000 9 8 7. Zuwiderhaudlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu
erfü Rup. und im Nichtvermögensfalle mit Haft bestraft. Gegen Eingeborene können die in der
büngt ung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) genannten Strafen ver-
verden.
8 8. Diese Verfügung tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Daressalam, den 29. November 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnec.