Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Samoa. 
Nachwelsung der bei dem Sollamt Apla im II. Viertel des Rechnungsjsahres 1913 fällig gewordenen 
Jollbeträge. 
Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 21, S. 951.) 
— (Go 
Gesamtbetrag der fälli ewordenen ölle Gegen den gleichen 
Name ad fällig ge en 8 Zeitraum des 
der 1913 *- 1912 6 —— Vorjahres 
Zoll stelle Einfuhr Ausfuhr Zusammen Einfuhr Ausfubr Zusammen mehr weniger 
— A % [f! % Pf. Pf.] 2½ “ Pf. A Pf f. 
R 6UlCuCGGNBNSIInIÖ3ÖNSOCRO 
rag d. I.Viert.198 481 25 —198 81 25202 11629 — 202 116 290 — 635 04 
Summe des 1 
u. II. Viertels 414899 02 — — 114 899 025 436 16 — — 405 436 16 946256 — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 27. 
Kuszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Windhun vom 22. Oktober 1913. 
(Amtsbl. f. DSWA. 1913, Nr. 21, S. 413f..) 
lich 1. Gehören in den Schutzgebicten öffentlich-recht- 
he Streitigkeiten vor die bürgerlichen Gerichte? 
2. Wird aus einer öffentlich-rechtlichen Streitig- 
bEn dadurch eine privatrechtliche, daß die Klage auf 
serechtfertigte Bereicherung gestützt wird? 
tobe K O Obergericht hat in einem Urteil vom 22. Ok- 
13 in der Sache □ 54/12, in der der Landes- 
Hie 
Gus auf Rückzahlung ngeblich zu Unrecht erhobener 
ver bena öqaben verklagt worden war, beide Fragen 
Anus den Gründen: 
we Zunächst bedarf es der Untersuchung, ob der Rechis- 
## zulässig ist. Die vom ersten Richter nicht berührte 
Velge ist von Amts wegen zu prüfen. Zudem hat der 
in dante die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs 
. . Bernfungsinstanz auedrücklich geltend gemacht. 
ob eie gesetzlichen Bestimmungen, die für die Frage, 
zeitnt Anspruch vor den ordentlichen herichten durch- 
ra * werden kann und wem die Prüfung dieser 
Gog 9 g. Wehe Gwhächst in Betracht kommen, sind die 
gebiet Die Gilliigieit dieser Bestimmungen in den Schutz- 
u en ist entgegen den Ausführungen des Obergerichts 
Fis leingen im Urteil vom 27. Juli 1910 in Sachen 
#a nerer zu bejahen. 
8. V. kann dahingestellt bleiben, ob die §§ 13. 17 
zuf 7 als Versahrensvorschriften zu betrachten und 
Sat olge durch § #ui. G. G., § Z 2 Sch. G. G. in den 
9½ Webieten nnsRr, worden sind. Denn §## V 
sula G. G. überweisen dem Konsul bzw. dem 
kuiet die durch das Gerichtoverfassungogeset 
Prichten bzw. den Landgerichten zugewiesenen 
* v G. V. G. nimunt diese Uberweisung speziell 
dieser 3, 24, 70 vor. Die generelle Grundlage 
l V. #zeliberioellnd bilden aber §§ 13 und 17 
K# *s B"7 da einerseits nur solche Sachen von den 
den ordentlichen Gerichten überwiesen 
die nicht durch § 13 der ordentlichen 
bereits. entzogen Find, und anderseits 
den ordentlichen Gerichten, mithin auch 
we. 
’u'p. önnen, 
G. uͤrt it 
den Amts= und Landgerichten ganz generell die Ent- 
scheidung der Zulässigkeitsfrage überweist, über die 
sachliche Kompetenz dieser Perschte also ebenso verfügt 
wie die jpesiellen 1 8§ 23, G. V. G. 
Nach § 13 G. V. G. Schoeh. vor die ordentlichen 
Gerichte nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (und Straf- 
sochen). Was unter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ 
zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft 
sehr bestritten. 
Das Reichsgericht hat in früheren Entscheidungen 
den Standpunkt vertreten, daß § 13 G. V. G. eine all- 
gemeine reichsrechtliche Definition für den Searie der 
rechtswegfähigen Streitigkeiten enthalte. Es hat den 
Grundsatz aufgestellt (R. G. 57, 350), daß dieser Begriff 
solche Ansprüche umfasse, die nicht lediglich einen Ge- 
genstand des öffentlichen Interesses oder des Gemein- 
wohls bilden, sondern dem Rechtogut oder der individn- 
ellen Rechtssphäre einer einzelnen, sei es juristischen, 
sei D hüischen Person, entstammen. 
as Berufungsgericht hat in älteren Ent- 
ö- die gleiche Ansicht vertreten (3. V. Urteil 
vom 19. Januar 1910 in Sachen Liebenstein und Raupert 
gegen Fiskus — I 111 09 —), hat aber neuerdings mit 
anssichrlicher Begründung diesen Standpunkt verlassen 
(Urteil vom 4. Dezember 1912 in Sachen Faden gegen 
Gemeinde Windhuk — 189/12-, vom 25. Juni 1913 
in Sachen Deutsche süotewiachesegitt gegen Begzirks- 
verband Lüde kritbucht I 106/12 —J). Die vom Reichs- 
gericht im §* 13 G. V. G. 4— Antwort auf 
die Frage über den Begriff der bürgerlichen Rechts- 
streitigleit ist in dieser Votnnugy nicht begründei. 
Schon die Motive zu 81 . G. erwähnten aus- 
drücklich, daß eine für alle (. Staaten gemein- 
same Definition nicht gegeben werden könne. Der 
Gesetzgeber hat also selbst nicht die Absicht gehabt, den 
in Frage stehenden Begriff einheitlich reichsrechtlich zu 
definieren. 
Was als bürgerliche Rechtsstreitigkeit in den Rechts- 
weg gehört, muß vielmehr mit Stölzel (Rechtsweg und 
Kog#nsrtenzlonflik, 1 S. 15) und mit Gaupp-Stein 
(Kommentar zur P. O. Vorbemerlkungen vor 
  
  
Abs. 5) von ganz allgemeinen Gesichtspunkten aus be- 
4
	        
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