Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Bekanntmachung des Couverneurs von kKamerun über die Kufhebung der Gebühr für 
Verschlußanlagen und statistische Ku#schreibungen bei den Jollstellen Bonga und Singa. 
Vom 8. Dezember 1913. 
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 42, S. 500.) 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamernn vom 1. August 
1911 (Amtsbl. S. 331)°) wird in Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung 
und zur Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Amtsbl. S. 348)““) folgendes bestimmt: 
Dem § 34 der Ausführungsbestimmungen wird folgender zweiter Absatz hinzugefügt: 
„Aus alle die Zollstellen Bonga und Singa durchlaufenden Waren finden die Bestimmungen 
des Abs. 1 keine Anwendung.“ 
Duala, den 8. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Full. 
Verordnung des GCouverneurs von Saomoa, betr. die Bekämpfung der Rindenfäule 
des Kokaos (Kakachrebs, Canker). 
Vom 20. November 1913. 
(Samonn. Gour. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 51, S. 237 k.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§5 1. Die auf Grund der früheren Verordnungen zur Bekämpfung der Rindenkrankheit 
(Rindenfäule) des Kakaos eingesetzte Kommission von fünf Mitgliedern wird aufrecht erhalten. 
Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder oder Beauftragten sind befugt, zur Nach- 
forschung nach dieser Krankheit die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu besichtigen; der Eigentümer, 
Nutzungsberechtigte oder Verwalter der Pflanzung ist verpflichtet, diese Besuche, von denen er nach 
Möglichkeit vorher in Kenntnis zu setzen ist, zu gestatten. 
§ 2. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks, auf dem die 
Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Kommission oder einem ihrer Mitglieder unver- 
züglich, spätestens binnen einer Woche, Mitteilung zu machen. 
5 3. Auf Antrag der Kommission kann angeordnet werden: 
. daß von den Kakaobäumen erkrankte oder größere abgestorbene Früchte entfernt werden. 
. daß die hoffnungslos erkrankten oder nicht in Wundbehandlung befindlichen Bäume sofort mit 
einem geeigneten Desinfektionsmittel bespritzt oder bestrichen, sodann abgehackt und unverzüglich 
verbrannt werden. 
#5 4. Die Kommission hat, wenn ihre Vorstellungen nicht zum Ziele führen, die Anträge 
bei dem Beamten einzureichen, der vom Gouverneur mit der Durchführung der Anordnungen 
beauftragt ist. 
§5 5. Es ist verboten: 
1. abgehackte Bäume sowie Fruchtschalen oder Holzabfälle von Kakaobäumen in den Pflanzungen 
umherliegen zu lassen oder mit oberirdisch fließendem Wasser in Berührung zu bringen, 
2. erkrankte Kakaobäume oder Teile von ihnen von den Grundstücken zu entfernen; ausgenommen 
sind solche Teile, die zu wissenschaftlichen Untersuchungen oder als Lehrmittel dienen sollen, 
3. Zeichen, die von der Kommission oder ihren Beauftragten zur Kenntlichmachung kranker Bäumte 
angebracht sind, zu entfernen. « 
Die Fruchtschalen sowie abgenommene erkrankte oder abgestorbene Früchte sind unverzüglich 
zu verbrennen. Ob im Einzelfall eine andere Art der Beseitigung zulässig ist, entscheidet die Kommissiom 
do — 
7) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 357 f. 
"#) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S.
	        
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