G 154 20
geringe Leistungsfähigkeit der Bahn eine größere Pro-
duktion nicht gestatten. In Brazzaville und Kin-
shasa kursieren dagegen Gerüchte, daß die reichen Erz-
gänge erschöpft seien, die Gesellschaft ihren Betrieb
wesentlich eingeschränkt und einen großen Teil ihrer
Angestellten entlassen habe. Die Richtigkeit dieser Er-
zählungen lassen sich nicht nachprüfen, die Gesellschaft
gestattet Fremden den Besuch der Minen nicht. Im
Jahre 1912 wurden Kupfererzlager auch in Djoni,
etwa fünf Tage nordwestlich Brazzaville, gesunden.
Sie werden mangels einer ausreichenden Verbindung
nicht ausgebeutet.
Wie für ganz Zentralafrika bedeutet die angen-
blickliche Kantschnkbaisse für Französisch-Aguatorial=
afrika eine schwere Prüfung, ganz besonders für die
beiden Kolonien Moyen Congo und Oubangui-Chari=
Tschad, die, wie dargetan, außer Kautschuk und Elfen-
bein bisher kaum nennenswerte Mengen sonstiger
Produlte ausführen. Die großen Konzessionsgesell-
schaften haben die Kautschukausfuhr zum Teil bis auf
weiteres eingestellt. Zwar hat ihr Monopol ihnen
gestattet, den Ankaufspreis für Kautschuk auf etwa der
Hälfte des den Eingeborenen im belgischen Kongo ge-
zahlten Durchschnittspreises zu halten. Anderseits be-
lasten sie die hohen Verwaltungskosten und Barabgaben
an die Gouvernements mehr wie die freien Händler.
Einc Angahl kleinerer Firmen, die in dem kongessions-
freien Gebiet des Nordens den Kautschuk aufkauften
und sich hierbei wohl reichlich übernahmen — trieb doch
die Konkurrenz den den Eingeborenen gezahlten Auf-
bansreris zum Teil bis auf 5 Franken pro Kilogramm
in die Höhe — müssen als änßerst gefährdet gelten. Am
sudie de stehen die sich in esutihen auf das Auf-
kaufsgeschäft gegen bar den Umsatz der Löhne
degen europäische Mrttlel ee kleineren Geschäfte,
aber auch sie werden mit — Rückgang des Gesamt-
umsatzes rechnen müssen. Bezeichnenderweise schätzt die
Messageries Fluviales den Frachtausfall bei Andauern
der Baisse auf 50 v. H. Ein Ersatg für den Kautschuk
in der Ausfuhr ist bisher nicht gefunden. Das Gou-
vernement hofft wohl mit Recht viel von der Ausfuhr
von Palmöl und zkernen. Es hat auch schon An-
pflanzungen von Olpalmen in größerem Umfange in
der Nähe von Bragzaville veranlaßt. Eine kauf-
männische Firma bemüht sich, die Kokons des in Mohen
Congo vorkommenden afrikanischen Seidenspinners
zu verwerten. Andere versuchen den Export von Häuten
aus dem Norden, bisher ist es aber noch nicht gelungen,
die Eingeborenen zu einer sachgemäßen Behandlung
der Häute zu veraulassen. Andere wieder hoffen, daß
es gelingt, die vielfach vorkommenden Kolanüsse, auch
RKapok, Erdnüsse, Sesam und Wachs mit Erfolg aus-
zuführen. Aber alle diese Versuche bedürfen mehrerer
Jahre, bis sie wirklich wertvolle Ergebnisse zeitigen
tönnen und während dieser Ubergangsfrist sind die
Aussichten für Französisch-Aguatorialafrika, sofern der
niedrige Weltmarktpreis auch fernerhin die Ausfuhr
von Kautschuk nahegn unmöglich macht, sehr trübe.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Matadi.)
Belgisch-- Kongo.
Herabsetzung der Einfuhrzölle für Kohle,
Koks und Mineralöle.
Der Gesetzentwurf über die vorübergehende Herab-
setzung der Einjuhrzölle für Kohle, Koks und Mineralöle
in Belgisch-Kongo') hat durch Königliche Verordnung
vom 11. Dezember 1913 Gesetzeskraft erlangt.
) Vol. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071.
Gegenüber der Vorlage enthält die Verordnung
noch die Bestimmung, daß der Zollsatz für Kohle
(100 ke. 0,12 Frank) um die Hälfte herabgesett wird,
wenn sie n ron zum Verhütten von Erzen ge-
braucht wird. Der erforderliche Nachweis dafür mul
nach Maßgabe der von dem belgischen Kolonialminister
zu erlassenden Vorschriften erbracht werden.
(loniteur Bele.)
Französische Somaliküfte.
Indirekte Abgaben.
Nach dem in der Sitzung des Verwalmugrats
vom 30. November 1912 festgestellten Einnahme- und
Ausgabe-Budget für 1913 sind bei den an der Fran-
zösischen Somaliküste erhobenen Abgaben folgende Ande--
rungen eingetreten:
Verbrauchsabgaben.
3. Verschiedene Erzeugnisse: Frank 4
Aus Steinkohlenteer gewonnenc bisher
Essenzen und chemische Erzeug- nicht
nisse, Benzin, Lysol usb. 100 kg
5 aufge-
Mineralöle, rohe u. gereinigte = 5 führt
Abferrigungs= und Kontrollgebühren.
Strauße . Stück 16 bioher
Giraffen: - 50 nicht
Löwen.. .. - 25 I aufge-
Zebras.. - 25 führt
Kaiabgaben.
bioher
Tiere, nicht besonders aufgeführt nicht
Stück
60.15 ausge-'
. führt
Kontrollgebühren für geistige Getränke,
die durch das Schutzgebiet durchgeführt oder die von
dort ansgeführt werden.
Geistige Getränke: hram
von weniger als 50 Grad. 1 bil 130
von 50 Grad und darüber 261)
1) Diese Gebühren werden für wiederaus Siunte
gelstige Flcränke seit dem 1 Jannar 1913 nicht mehr
erhoben. (Verordming vom 30. Dezember 1912.)
Kontroll= und Überwachungsgebühren
für Waffen und Munition,
die durch das Schutzgebiet durchgeführt werden.
Schießpulver, mit Ausnahme von Frank
Dynamit, Faierhulder und ühn-
lichen Explosivsto .1kg 5
Metallpatronen, unhee chefüllt . -
Gewehrläufe (einfach oder doppelt) Stick 5
Gewehrkolben . ;
Dieser Satz i t durch Ww vom
19. —* ns auf 2 H ehöht.
ieser Satz ist Vur Verordnung vom
19. Zuni 14 auf 2,50 * erhöht.
1
6. i*m“'
( -
Statistische Gebühr.
0,15 Frank für das Stück bei nicht besonders aufge“
führten Tieren (bisher nicht aufgeführt).