G 170 20
Verbots der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer bestimmten Zone
Westafrikas, das am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten ist, zwischen dem Deutschen Reiche
und Spanien weiter gelten.
Berlin, den 17. Dezember 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
Note des Kaiserlichen Botschafters in Madrid an den Spanischen Staatsminister.
Madrid, den 25. November 1913.
Herr Minister!
Der Unterzeichnete beehrt sich im Auftrag seiner Regierung, Seiner Exzellenz dem Königlich
Spanischen Staatsminister Herrn Marquis von Lema folgendes mitzuteilen:
Das am 22. Juli 1908 in Brüssel zwischen den Regierungen des Deutschen Reichs, Spaniens,
des ehemaligen unabhängigen Kongostaats, Frankreichs, Großbritanniens und Portugals vereinbarte
Protokoll wegen des Verbots der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer
bestimmten Zone Westafrikas ist von der Regierung der Französischen Republik gekündigt worden
und am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Spanischen Regierung besteht
Einverständnis darüber, daß der Inhalt des Protokolls vom 22. Juli 1908 zwischen Deutschland
und Spanien während einer neuen, am 15. Februar 1913 beginnenden Frist von zwei Jahren für
die Schutzgebiete und Besitzungen des einen und des andern Landes, die in der durch § 2 des
Protokolls vom 22. Juli 1908 bestimmten Zone einbegriffen sind, in Gültigkeit bleibt mit der Maß-
gabe, daß sich seine Verlängerung oder Kündigung nach der Vorschrift des § 3 des Protokolls vom
22. Juli 1908 richten wird.
Ferner besteht zwischen beiden Regierungen Einverständnis darüber, daß die Insel Corisco
zu der im § 2 des Protokolls vom 22. Juli 1908 bestimmten Zone gehört.
Der Unterzeichnete darf einer gleichartigen Mitteilung der Königlich Spanischen Regierung
entgegensehen, womit dann die getroffene Abmachung als vollzogen zu gelten haben wird.
Zugleich benutzt der Unterzeichnete den Anlaß, Seiner Exzellenz dem Königlich Spanischen
Staatsminister die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
M. Ratibor.
An den Königlich Spanischen Staatsminister
Herrn Marquis de Lema, Erxzellenz, Madrid.
Note des Königlich Spanischen Staatsministers an den Kaiserlichen Botschafter in Madrid.
Ubersetzung:
Madrid 25 de Noviembre de 1913.
Señor Embajador!
Mui Seüor mio: El infrascrito, de orden
de su Gobierno, tiene la honra de comunicar
4 S. A. S. el Principe Max de Ratibor y Corvey,
Embajador de Alemania, lo qdue signe:
ElI Protocolo firmado el 22 de Julio de 1908
en Bruselas por los representantes de los Go-
biernos espalol, alemän, francés, inglés, portu-
gués y del antes Estado libre del Congo, re-
ferente 4 la prohibicion de importar armas de
fuego, municiones y pôölvora en una determi-
nada zona del Africa occidental ha sido denun-
ciado por el Gobierno de la Repüblica francesa
yha dejado de hallarse en vigor el 15 de
Febrero de 1913.
Madrid, den 25. November 1913.
Herr Botschafter!
Der Unterzeichnete beehrt sich im Auftrag seiner
Regierung, Seiner Durchlaucht dem Kaiserli
Deutschen Botschafter Prinzen Max von Ratibor
und Corvey folgendes mitzuteilen:
Das am 22. Juli 1908 in Brüssel von den
Vertretern der Regierungen Spaniens, Deutschlands,
Frankreichs, Großbritanniens, Portugals und d
ehemaligen unabhängigen Kongostaats vereinbarte
Protokoll wegen des Verbots der Einfuhr vont
Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach
einer bestimmten Zone Westafrikas ist von der Re-
gierung der Französischen Republik gekündigt worden
und am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten