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(Zu 88 11 f.)
Artikel III.
Soweit die erstmalige Wahl der Mitglieder des städtischen Rats, die im März 1914 statt-
zufinden hat, es erfordert, werden die Vorschriften der deutsch-ostafrikanischen Städteordnung 88 11
bis 26 zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt.
Artikel IV.
Die Wahlberechtigung geht nicht durch einen nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb
des Schutzgebiets verloren, falls dieser die Dauer von acht Monaten nicht übersteigt. In diesem
Falle kann das Wahlrecht durch einen mit schriftlicher Spezialvollmacht versehenen Vertreter aus-
geübt werden.
Artikel V.
Bei der erstmaligen Vornahme der Wahl ist an Stelle des städtischen Rats der Bezirksrat
in Gemäßheit des § 15 der Städteordnung zu hören.
Artikel VI.
Die Wahl erfolgt durch Abgabe geschlossener Stimmzettel, die den Namen der zu wählenden
Personen enthalten. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Stimmen, so gibt er eine entsprechende Anzahl
von Stimmzetteln ab.
Bei Abgabe eines Stimmzettels durch einen Vertreter hat dieser seine Vollmacht vorzulegen-
Die abgegebenen Stimmzettel werden in Urnen getan, und zwar die jeder Wahlabteilung
von denen der anderen getrennt, und daraus erst nach Schluß der Wahl herausgenommen und
geöffnet. Das über das Wahlergebnis aufzunehmende Protokoll hat außer Ort und Datum die
Unterschriften der Wahlk issionsmitglieder zu enthalten
Die gewählten Mitglieder sollen alsbald befragt werden, ob sie die Wahl annehmen.
Daressalam, den 8. Jannar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Handel mit und die AKufbereitung
von Baumwolle.
Vom 9. Januar 1914.
(Amtsbl. für Togo 1914, Nr. 3, S. 19f.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
1. Baumwollsaat darf an Eingeborene nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder von den Bezirkslandwirten abgegeben werden.
§ 2. Baumwolle darf nur in zwei Klassen gehandelt werden. Die erste Klasse umfaßt
die reine, unbeschmutzte und unbefleckte Baumwolle. Als zweite Klasse ist schmutziige, gefleckte oder
durch Insekten beschädigte Baumwolle anzusehen.
§* 3. Die Baumwolle ist vor dem Verkauf in die in § 2 genannten zwei Klassen zu
trennen. Es ist verboten, andere als in diese Klassen sortierte Baumwolle zu kaufen und zu ver-
kaufen. Die Käufer haben beide Klassen getrennt zu halten, die Entkernereien haben sie getrennt
zu pressen.
§ 4. Zum Baumwollaufkauf werden nur Aufkäufer zugelassen, die einen Erlaubnisschein
haben. Dieser wird von dem Leiter des Bezirks, in dem der Aufkäufer seinen Wohnsitz hat, für die
Dauer eines Jahres kostenlos ausgestellt und kann im Falle eines Mißbrauchs entzogen werden.
6 5. Das Aufschütten der gekauften Baumwolle auf den Erdboden ist untersagt. Wo es
nicht auf gedieltem, gepflastertem, zementiertem oder ähnlich gehärtetem Boden geschieht, sind genügend
große Matten, Planen oder dergleichen unterzulegen.
§ 6. Die zum Einstampfen der Baumwolle in die Säcke verwandten Stößel müssen am
Stoßende einen Mindestdurchmesser von 8 cm haben und dort geglättet sein.