Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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§ 7. Die zu Aussaatzwecken bestimmte Baumwollsaat ist in Säcken mit Herkunftsbezeichnung 
Wa n zu lagern. Auch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Unbefugte am Zutritt zu den 
gerräumen zu verhindern. 
zu S 3 8. Dem Gouvernement steht das Recht zu, besonders reine Saat einzelner Gegenden 
e datzwecken zurückzubehalten und an ihrer Stelle die gleiche Menge Baumwollsaat anderer 
genden zur Verwertung freizugeben. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt das Gouvernement. 
#§J 9. Den Regierungslandwirten und ihren Vertretern ist das Betreten und die Besichtigung 
Erntiernereien und anderer Plätze, wo Baumwolle gelagert oder gekauft wird, während der 
hen Geschäftsstunden gestattet. Auch untersteht ihnen die Uberwachung des Aufkaufs. 
werd 8 10. Zuwiderhandlungen Nichteingeborener gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
Frei en mit Geldstrafe bis zu 1500 , an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine entsprechende 
seel iheitsstrafe treten kann, Zuwiderhandlungen Eingeborener unter sinngemäßer Anwendung des vor- 
henden Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 bestraft. 
schri #§ 11. Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 treten am 1. August 1914, die übrigen Vor- 
isten am Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Lome, den 9. Januar 1914. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
trocke 
92 
der 
übli 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung des 
Tarifs Zur Sollverordnung vom 10. Junl 1908.7) 
Vom 14. Oktober 1913. 
(Amtsbl. f. Leutsch-Neuguinca 1913. Nr. 23, S. 266.) 
Lersa Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5 der 
555 stgung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) und der Aller- 
was solgVerordnung vom 7. November 1902 (D. Kol. Bl. 1902, S. 603) wird hiermit verordnet, 
taub § 1. Bei Position B 7 des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908 — Kron- 
enbälge, Teile solcher und Federn — wird der Tarifsatz von 0,50 ¼¼# auf 5 (Fünf) “ erhöht. 
§ 2. Bei Abschnitt B des Tarifs treten folgende Positionen neu hinzu: 
8. Kasuarfedern 1 kg neto 25.— 
mindestens aber , - 
9.Reiherfedernlkgnetto...1000,—- 
mindestensjcdoch..... 1,—- 
§3.DieseBcrordnungtrittam1.Januar1914inK1-aft. 
Rabaul, den 14. Oktober 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Verbot der Jagd 
auf Krontauben und Kasuare. 
Vom 2. Dezember 1913. 
(Amitsbl. f. Deutsch-Nouguinca 1913, Jr. 24, S. 275 f.) 
mit 8 Auf Grund des * 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
und kon der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und de sularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebicten Afrikas 
z Südsee (Kol. G. G. VII, S. 214), verordne ich, was folgt: 
15. Mai 8 1. Die Jagd auf Krontauben und Kasuare in der Zeit vom 1. November bis 
1 ist verboten. 
) Val. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 18, S. 800.
	        
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