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von diesem vorzuschlagenden Verwaltungsgrundsätze für das ganze Unternehmen und
die den Handlungsbevollmächtigten in den überseeischen Niederlassungen zu erteilenden
allgemeinen Vorschriften;
über die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch die
dauernde Rechte oder Verpflichtungen der Gesellschaft oder aber Verbindlichkeiten über
20 000 /“ begründet werden;
.über die Einforderungen weiterer Einzahlungen auf die Anteile bis zur Vollzahlung
(§ 8, Abs.
über #nte an die Hauptversammlung, betreffend die Ausgabe weiterer Anteilscheine;
.über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz und deren Vorlegung an
die Hauptversammlung sowie über die Vorschläge für dic Verwendung und Verteilung
von Überschüssen;
. über andere Vorlagen an die Hauptversammlung;
über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen (§ 8, Abs. 3);
. über die bei Auslosung und Annullierung von Genußscheinen zu beobachtenden
Vorschriften;
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Geschäftsgrundstücken
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (8 2
12. über die Ermächtigung des Vorstandes, Beamten und seiaen der Gesellschaft sowie
deren Familien oder Hinterbliebenen Gratifikationen und Unterstützungen, den Vor-
standsmitgliedern und den Angestellten eine vertragsmäßige Tantieme zu gewähren.
§* 36. UÜber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein von dem Vor-
sitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
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c. Die Hauptversammlung.
§5 37. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre
Veschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
38. Die Hauptversammlungen werden in Hamburg abgehalten. Sie werden von dem
Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur
Hauptversammlung geschieht durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichs= und Königlich
Preußischen Staats-Anzeiger und die etwaigen Gesellschaftsblätter (5 7) unter Angabe der zu ver-
handelnden Gegenstände wenigstens zwanzig Tage vor dem anberaumten Tage. In diesen zwanzig
Tagen sind die Tage der Einladung und Hauptversammlung einbegriffen. Jedes Mitglied, das einen
Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, oder im Anteilsbuche eingetragen steht, kann verlangen,
daß ihm die Bernfung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche
Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mit-
teilung kann das Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Hand-
lungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner in Frage kommt,
nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die
Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung
dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.
§ 39. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme.
Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das
Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der
Gesellschaft eingetragen sind (§ 15) oder die ihre auf den Inhaber lantenden Anteile wenigstens fünf
Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei den in der Bekanntmachung
E 38, Abs. 1) bezeichneten Stellen oder bei einem Notar gegen Bescheinigung hinterlegt haben und
sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.
§ 40. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates
oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein
anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen immer das an Jahren älteste
Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler. »
Über Gegenstände, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse
nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.