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* 51. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mit-
glieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger
der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern dreimal bekanntgemacht ist und
nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch
Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur
Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten
ZJeitpunkte in Wirksamkeit.
Titel VI. Aufsichtsbehörde.
§ 52. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)
geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Ausfsicht beschränkt
sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Be-
stimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt.
Zu allen Anderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Genehmigung der Aussichtsbehörde
erforderlich.
Jeder von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft
an jeder Verhandlung des Verwaltungsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme
bestimmter Punkte auf die Tagesordnung zu fordern, von dem Vorstand oder Verwaltungsrate jeder-
zeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und ihre Bücher und Schriften
einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie auf Kosten der Gesellschaft,
wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen
Gründen, eine außerordentliche Hauptversammlung oder Sitzung des Verwaltungsrats mit bestimmter
Tagesordnung zu berufen.
Titel VII. lUbergangsvorschriften.
§ 53. Nach Annahme des Gesellschaftsvertrages werden, seinen Bestimmungen entsprechend,
der erste Vorstand und der erste Verwaltungsrat gewählt. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten
Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch
en Bundesrat.
Der erste Verwaltungsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der
Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit bei dem Bundesrat nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Verwaltungsrats ist ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.
Julassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouver tskrankenhäusern
in Daressalam und Tanga.
In Deutsch-Ostafrika haben das Gouvernementskrankenhaus (für Europäer) und das
Sewa-Hadji-Krankenhaus (für Eingeborene) in Daressalam sowie das Gonvernements-
krankenhaus (für Europäer) und das Farbigenkrankenhaus in Tanga die Erlaubnis der
Zulassung je eines solchen Medizinalpraktikanten erhalten, welcher mindestens ein Drittel seiner
raktikantenzeit in einer Krankenanstalt des Deutschen Reichs bereits erledigt hat. Die Medizinal-
braktikanten übernehmen die Verpflichtung, auf Anfordern des Kaiserlichen Gouvernements nach
kendigung ihrer Praktikantenzeit noch so lange weiter im Dienste des Gouvernements von Deutsch-
Ostafrika ärztlich tätig zu sein, daß die Gesamtdienstzeit im Schutzgebiet zwei Jahre beträgt. Sie
erhalten die solgenden Vergütungen bei Zugrundelegung einer achtmonatigen Praktikantenzeit in den
henannten Krankenhäusern Deutsch-Ostafrikas:
Eine Ausreisebeihilfe von 600 -.
2. Eine Ausrüstungsbeihilfe von 200 .
3. Freie Wohnung und Beköstigung in einem Krankenhause oder entsprechende Ent-
schädigung in Höhe von 150 monatlich; im Krankheitsfalle freie ärztliche Be-
handlung. .
. Eine Beihilfe für einen farbigen Diener, Wäsche usw. von monatlich 50 M.
. Bei Heimreise nach acht Monaten 600 Heimreiseentschädigung, bei kürzerer Tätig-
keit im Schutzgebiet entsprechend weniger. Bei freiwilligem Verbleiben im Schutzgebiet
verfällt die Heimreiseentschädigung.
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