Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872.  Dhla“

8.  45.

Ist  ein  Gebäude  in  seiner  Substanz  verändert  worden  und  hat  die  diesfällige
Veränderung  eine  anderweite  Feststellung  der  von  dem  Gebäude  seither  entrichteten  Steuer
ur  Folge  so  sind  sämmtliche  in  der  Gebäudesteuerrolle  eingelragenen,  auf  das
krlrefende  Lietl-  bezüglichen  Vermerke  zu  streichen,  und  ist  dasselbe  auf  einer  neuen
Linie  unter  einer  neuen  Littera  bei  der  betreffenden  Besihung  aufzuführen,  sofern  es
hierzu  aber  an  Raum  gebrechen  sollte,  mit  sämmtlichen  zu  der  lebteren  gehörigen,  an
ihrer  seitherigen  Stelle  zu  löschenden  Gebäuden  auf  eine  neue  Nummer  in  den  Nachtrag
zu  der  Gebäudesteuerrolle  zu  übertragen  (§.  43  dieser  Anweisung).

S.  46.

Vom  Grunde  aus  wieder  aufgedaute,  sowie  solche  neu  erbauten  Gebäude,  welche
auf  einer  bereits  mit  Gebäuden  bestandenen  Besitzung  errichtet  worden,  sind  bei  der
letzteren  auf  einer  neuen  Linie  und  unter  einer  neuen  Littera  auszuführen.

Gebricht  es  hierzu  aber  an  dem  erforderlichen  Raum,  so  sind  sämmtliche  auf  die
betreffende  Besipung  bezüglichen,  in  der  Gebändesleuerrolle  eingetragenen  Vermerke  zu
streichen  und  nebst  den  Vermerken  über  die  zu  derselden  Besihung  gehörigen,  vom
Grunde  aus  wieder  aufgebauten  Gebäude  auf  einer  neuen  Nummer  in  dem  Nachtrage
zu  der  Gebaudesteuerrolle  (§.  43)  einzutragen.

SF.  47.
Gebäude,  welche  auf  einer  seither  mit  Gebäuden  nicht  bestandenen  Spsihung  ne  neu
errichtet  worden,  sind  unter  einer  neuen  Nummer  des  Nachtrags  zur  Gebäudesteuerrolle
(§5.  43)  einzutragen.

8.  45.

Gebäude,  welche  in  Folge  von  Veränderungen  in  den  Grenzen  der  Gemeindebeziehungeweise
  selbstständigen  Gutsbezirke  einem  anderen  Gemeinde,  beziehungsweise
selbstständigen  Gutsbezirk  zugeschlagen  worden  sind,  werden  in  der  Gebändesteuerrolle
desjenigen  Gemeinde-  2c.  Bezirks,  dem  sie  seither  angehört  haben,  gelöscht  und  in  den
Nachtrag  zur  Gebäudesteuerrolle  ihres  nunmehrit  gen  Gemieinde-  rc.  Bezirks  ũbernommen.

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Bei  sämmtlichen  im  der  Forkschreibung  34  bewirkenden  Eintragungen  in  die
Gebäudesteuerrollen  und  in  gleicher  Weise  in  den  Nachträgen  zu  den  letzteren  (§.  43)
ist  Folgendes  zu  beachten:

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