Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes  oder
für  Teile  desselben  anordnen,  daß  zureisende  Fremde  oder  ortsansässige  Personen,
welche  sich  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  vor  ihrer  Ankunft  in  einem  von
den  Pocken  betroffenen  Bezirk  oder  Orte  aufgehalten  haben,  nach  ihrer  Ankunft
der  Ortspolizeibehörde  binnen  einer  zu  bestimmenden  möglichst  kurzen  Frist  schriftlich
  oder  mündlich  zu  melden  sind.  Derartige  Personen  können  als  ansteckungsverdächtig
  angesehen  und  der  Beobachtung  unterworfen  werden.

Eine  verschärfte  Art  der  Beobachtung,  verbunden  mit  Beschränkungen  in
der  Wahl  des  Aufenthalts  oder  der  Arbeitsstätte  (zum  Beispiel  Anweisung  eines  bestimmten
  Aufenthalts,  Verpflichtung  zum  zeitweisen  persönlichen  Erscheinen  vor
der  Gesundheitsbehörde,  Untersagung  des  Verkehrs  an  bestimmten  Orten)  ist
solchen  Personen  gegenüber  zulässig,  welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz
sind  oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  zum  Beispiel  fremdländische
Auswanderer  und  Arbeiter,  fremdländische  Drahtbinder,  Zigeuner,  Landstreicher,
Hausierer.

2.  Zu  § 14.  An  den  Pocken  erkrankte  oder  krankheitsverdächtige  Personen
sind  ohne  Verzug  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  2  und  3
des  Gesetzes  abzusondern.  Als  krankheitsverdächtig  sind  solche  Personen  zu  betrachten,
  welche  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  Pocken
befürchten  lassen.

Ansteckungsverdächtige  Personen  (Nr.  1)  sind  abzusondern,

a)  wenn  anzunehmen  ist,  daß  sie  weder  mit  Erfolg  geimpft  sind,  noch

die  Pocken  überstanden  haben;

D)  wenn  sie  mit  einem  Pockenkranken  in  Wohnungsgemeinschaft  leben  oder
sonst  mit  einem  solchen  Kranken  oder  mit  einer  Pockenleiche  in  unmittelbare
  Berührung  gekommen  sind.  In  diesem  Falle  kann  jedoch
die  Absonderung  unterbleiben,  sofern  der  beamtete  Arzt  die  Beobachtung
(Nr.  1)  für  ausreichend  erachtet.

Die  Absonderung  ansteckungsverdächtiger  Personen  darf  die  Dauer  von
vierzehn  Tagen,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,  nicht
übersteigen  und  ist  in  dem  Falle  unter  a  aufzuheben,  sobald  der  Nachweis  der
erfolgten  Impfung  erbracht  wird.

Zur  Fortschaffung  von  Kranken  und  Krankheitsverdächtigen  sollen  dem
öffentlichen  Verkehre  dienende  Beförderungsmittel  (Droschken,  Straßenbahnwagen
und  dergleichen)  in  der  Regel  nicht  benutzt  werden  (vergleiche  Nr.  5).

Wohnungen  oder  Häuser,  in  denen  an  den  Pocken  erkrankte  Personen  sich
befinden,  sind  kenntlich  zu  machen.

Denjenigen  Personen,  welche  der  Pflege  und  Wartung  von  Pockenkranken  sich
widmen,  ist  aufzugeben,  den  Verkehr  mit  anderen  Personen  solange  als  erforderlich
tunlichst  zu  vermeiden;  auch  haben  sie  die  von  dem  beamteten  Arzte  für  nötig
befundenen  Maßnahmen  gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  zu  beobachten.

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