Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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7 (1) der vorstehend bezeichneten g Kolonialeisenbahn-Bau- und Betriebsordnung erhä 
folgenden gusag= 
Meter= und Kapspur: I Feldspur: 
Für den gekrümmten Weichenstrang ist jedoch 
ein Halbmesser bis zu 90 m zulässig. - 
Berlin, den 27. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Solf. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch- Ostafrika zur Ergänzung der 
Verordnung, betr. die Einfuhr von Haustieren aus dem ZKuslande, 
vom 18. September 1911. 
Vom 14. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für 100 A. 1913. Nr. 60, S. 162.) 
Auf Grund des §8 8 der Verordnung, betreffend die Einluhr von Haustieren aus den 
Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39, Kol. Bl. Nr. S. 833) wird das im § 
enthaltene Verzeichnis durch die Worte: „ferner Schweineseuchen“ Fnn 
Daressalam, den 14. Oktober 1913. « 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnec. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Einfuhr von 
Schweinen aus Britisch -Ostafrika. 
Vom 14. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für D00 A. 1913, Nr. 60, S. 162.) 
Auf Grund der §98§ 6 und 8 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus 
dem Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39, Kol. Bl. Nr. 22, S. 833) und den dazm 
erlassenen Bekanntmachungen vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39) und vom heutigen Tage 
wird die Einfuhr von Schweinen aus Britisch-Ostafrika nur unter Einhaltung folgender Vorschriftenn 
gestattet: 
1. Die einzuführenden Schweine müssen gekennzeichnet und von einem britisch -ostafrikanischen 
beamteten Tierarzt untersucht sein. 
2. Der Transportführer hat eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes darüber vorzulegen, daß 
die Tiere nicht aus einer Gegend stammen, in der die Schweineseuche herrscht und zur Zeit 
der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt frei von einer Seuche und von seucheverdächtigen 
Erscheinungen waren. Die Bescheinigung muß eine Angabe über die Art der Kennzeichnung 
enthalten. 
3. Die Tiere haben i in einem der drei Einfuhrorte (Daressalam, Tanga, Muansa) eine dreiwöchige 
Quarantäne gemäß § 2 Absec der eingangs erwähnten Verordnung durchzumachen. 
Daressalam, den 14. Oktober 1913. 
" Der Kaiserliche Gonverneur. 
Schnee.
	        
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