Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 260 20 
  
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Raiserliche Verordnung Zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. 
Vom 21. Februar 1914. 
(Reichs-Gesetzbl. 1914, Nr. 8, S. 19f.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., 
verordnen auf Grund des § 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 610 ff.), was folgt: 
5 1. Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im 
Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika haben, sind verpflichtet, ihre Dienstpflicht bei der Schutztruppe 
für Deutsch-Südwestafrika zu erfüllen. Der Gouverneur kann auf begründeten Antrag eines Wehr- 
pflichtigen die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im Deutschen Reiche ausnahmsweise gestatten; auch 
kann er im Einzelfalle von der Aushebung solcher Wehrpflichtigen für die Schutztruppe absehen, die 
erhebliche gerichtliche Vorstrafen erlitten haben. In beiden Fällen ist der Kommandeur der Schutz- 
truppe vor der Entscheidung zu hören. 
Alle außerhalb des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika befindlichen Personen des Beurlaubten= 
standes der Schutztruppe dieses Schutzgebiets haben sich bei eintretender Mobilmachung der Schutz- 
truppe für Deutsch-Südwestafrika unverzüglich in dieses Schutzgebiet zurückzubegeben, sofern sie 
nicht auf Grund des § 12 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete ausdrücklich von der Einberufung 
befreit sind. 
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubtenstandes der 
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, im europäischen Ausland oder 
in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum 
Beurlaubtenstande des Heeres über, und zwar Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, die bereits 
früher einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im übrigen zum 
Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren Aufenthalt im Deutschen Reiche haben 
oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben 
und sich bei dem nächsten Bezirkskommando, und soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei 
dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb des Schutzgebiets sich 
aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika haben sich 
bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika 
zurückzubegeben, sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in 
dem eine Schutztruppe sich befindet oder ein deutsches Bezirkskommando schneller oder sicherer als das 
Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erreichen können; im letzteren Falle verfügt diese Marine= oder 
Militärbehörde, bei der sie sich zu melden haben, über sie. 
§ 2. Die Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Südwestafrika, vom 5. Dezember 1902 tritt außer Kraft. 
§ 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung imReichs Gesetblatt in Kraft. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckt serlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1914. 
d. 5) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Verordnung des Beichskanzlers zur Kusführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete. 
Vom 4. März 1914. 
(Reichs-Gesetzbl. 1914, Nr. 10, S. 42 f.) 
Auf Grund des § 20 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 610 ff.)) wird, was folgt, verordnet: 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913. Nr. 16. S. 705 ff.
	        
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